Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150155-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 10. September 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. August 2015 (EB150332-C)
Erwägungen: 1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) stellte gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 12. Juni 2015 am 16. Juni 2015 vor Vorinstanz ein Begehren um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wallisellen- Dietlikon über einen Betrag von Fr. 17'572.45 (Urk. 1). Sie stützte sich dabei auf ei nen Pfändungsverlustschei n vom 3. Mai 2006, den das Betreibungsamt Opfikon auf den Beklagten als Schuldner ausgestellt hatte (Urk. 3/1) und einen früheren Pfändungsverlustschein vom 18. Oktober 2005 ersetzte (Urk. 3/13). Dieser Ver- lustschein basierte auf einem Urteil des Pretore del Distretto di Lugano vom 8. März 2004, worin der Beklagte gestützt auf offene Kreditkartenabrechnungen ver- pflichtet wurde, der Klägerin Fr. 11‘716.90 nebst 15 % Zins seit 16. April 2003 zu bezahlen (Urk. 3/10). 2. Am 19. Juni 2015 wurden die Parteien von der Vorinstanz auf den 19. August 2015 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 stellte der Beklagte ein Sistierungsgesuch, bis über das von ihm beim Bezirksgericht Lugano anhängig gemachte Revisionsgesuch gegen das Ur- teil vom 8. März 2004 entschieden sei (Urk. 6). Die Vorderrichterin wies das Sis- tierungsgesuch mit Verfügung vom 17. August 2015 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Einreichung eines Revisionsgesuchs nichts an der beste- henden formellen und materiellen Rechtskraft des zu revidierenden Entscheids ändere. Als Folge davon bleibe auch die Vollstreckbarkeit unberührt. Zudem habe der Beklagte in seinem Revisionsbegehren kein Gesuch um aufschiebende Wir- kung nach Art. 331 Abs. 2 ZPO gestellt (Urk. 17 S. 5). 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 28. Au- gust 2015 innert Frist Beschwerde, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ver- langt (Urk. 16 S. 2). 4. Die angefochtene Verfügung stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur
ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 126 N 3). Dessen Beschwerdefähigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff. N 50). Art. 126 Abs. 2 ZPO unterstellt die Verfügung, mit welcher die Sistierung angeordnet wird, der Beschwerde an die obere kanto- nale Instanz gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Hingegen kann die Verweigerung der beantragten Sistierung nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 126 N 8; vgl. hierzu Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 28). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn dem Beklagten durch die Verfügung vom 17. August 2015 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Ist diese Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig, hat die Beschwerde führende Partei dessen Vorliegen darzutun (Ster- chi , i n: Hausheer/Walter, BK zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15). Mangelt es einem Prozessleitungsentsc hei d an der Beschwerdefähigkeit, ist die Be- schwerde unzulässig und es ist auf si e ni cht ei nzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff., N 50). 5. Im vorliegenden Fall ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ni cht offenkundi g. Damit hat der Beklagte darzulegen, worin dieser Nachteil sei- nes Erachtens besteht. Ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor- liegt, ist vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu prüfen. Klar ist indes, dass in Fäl- len, in denen der geltend gemachte Nachtei l auch durch ei nen für den Ansprecher günsti gen Zwi schen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, ein solcher vorliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenber- ger, a.a.O., Art. 319 N 13ff.).
Der Beklagte macht geltend, dass ihm die angefochtene Verfügung erst am 19. August 2015 um 12.20 Uhr zugestellt worden sei. Darin werde sein Sistierungsgesuch vom 30. Juni [recte: Juli] 2015 abgewiesen und bestimmt, dass die Hauptverhandlung vom 19. August 2015, 11.40 Uhr, stattfinde (Urk. 16 S. 1). Die Vorinstanz habe das Sistierungsgesuch unter anderem wegen des Beschleu- nigungsgebots abgewiesen, dadurch aber, dass er so kurzfristig zur Hauptver- handlung vorgeladen worden sei, habe die Vorinstanz ein riesiges Chaos veran- staltet. Er - der Beklagte - gehe nämlich davon aus, dass in der Zwischenzeit be- reits der Entscheid betreffend Rechtsöffnung zu ihm unterwegs sei. Diesen Ent- scheid werde er selbstverständlich auch anfechten, weil er an der Rechtsöff- nungsverhandlung ni cht habe teilnehmen können. Dann gebe es zwei Verfahren vor Obergericht (Urk. 16 S. 2). Der Beklagte verkennt mit dieser Argumentation, dass die Vorinstanz das Sistierungsgesuch nicht primär aufgrund des Beschleunigungsgebots abgewiesen hat, sondern dieses lediglich am Schluss in einem Nebensatz erwähnt wird (Urk. 17 S. 6). Weder setzt sich der Beklagte mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander noch legt er dar, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ei n ni cht lei cht wi edergutzumachender Nachteil entsteht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nachteile, welche dem Beklagten durch die Abweisung des Si sti erungsgesuchs entstehen, ni cht mi t ei nem für i hn günsti gen Endent- scheid wieder behoben werden könnten. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten wurde er nicht kurzfristig zur Hauptverhandlung vorgeladen, sondern zwei Monate vor dem Termin. Unzutref- fend ist auch der Einwand, er habe keine Chance gehabt, an dieser teilzunehmen: Solange die Vorinstanz keine Sistierung verfügt hatte, war das Verfahren fortzu- führen und behielt die Vorladung zur Hauptverhandlung ihre Gültigkeit. Es ist da- her unerheblich, ob der Beklagte den abweisenden Entscheid der Vorinstanz erst nach Beginn der Hauptverhandlung erhalten hat.
Weiter beantragt der Beklagte, es sei ihm - falls die Kammer der Auf- fassung sei, er müsse sich trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits jetzt zur Abweisung des Sistierungsgesuchs äussern, mit welcher er ganz und gar nicht einverstanden sei - eine entsprechende Frist anzusetzen (Urk. 16 S. 2f.). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Das Begehren des Beklagten um Ansetzung einer Nachfrist ist daher abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Gehör des Beklagten mit Be- zug auf den Si sti erungsentscheid nicht verletzt wurde, hat er das Sistierungsge- such doch selber gestellt und begründet (Urk. 6) und wurde die Stellungnahme der Klägerin hierzu von der Vorinstanz infolge Verspätung nicht berücksichtigt (Urk. 17 S. 2). 8. Insgesamt ergibt sich, dass der Beklagte sich mit den Gründen, welche zur Abwei sung sei nes Si sti erungsgesuchs führten, ni cht auseinandersetzt. Seine Beschwerde ist daher mangelhaft begründet. Ausserdem legt er keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Auf seine Beschwerde ist daher ni cht ei nzutreten. Damit erweist sich die Beschwerde des Beklagten als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei zu verzi chten i st (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 9. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels er- heblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Der Beklagte stellt "für dieses und für alle noch kommenden Verfahren i n Sachen B._____ das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung" (Urk. 16 S. 3). Die Rechtsmittelinstanz kann lediglich über ein Armenrechtsgesuch für das eigene Verfahren entscheiden, soweit nicht die Abweisung eines Armenrechtsge- suchs Thema des Beschwerdeverfahrens ist. Für die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für zukünftige Verfahren fehlt es an der Zuständigkeit (§ 128 GOG). Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, dass der Gesuchsteller mittellos ist und dass sein Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos ist (Art. 117 ZPO). Wie soeben gezeigt, ist die Beschwerde des Beklag- ten aussichtslos, so dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuwei- sen ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Nachfristansetzung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 17'572.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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