Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150184-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 4. November 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Züri ch
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Oktober 2015 (EB150397-I)
Erwägungen: 1. Vor Vorinstanz ist ein Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung anhängig (Urk. 4/1). Der Vorderrichter setzte dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mit Verfügung vom 19. August 2015 Frist an, um für die mutmassliche Spruchgebühr ei nen Kostenvorschuss von Fr. 325.– zu leisten (Urk. 4/3). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte er mit Verfügung vom 14. September 2015 gestützt auf Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO eine Nachfrist von 7 Tagen für die Leistung des Kostenvor- schusses an (Urk. 4/5). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 325.– am 16. Sep- tember 2015 geleistet worden war (Urk. 4/7), setzte der Vorderrichter mit Verfü- gung vom 1. Oktober 2015 dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung an, um zum Rechtsöff- nungsbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 8 = Urk. 2). 2. Gegen diese Verfügung, welche dem Gesuchsgegner am 2. Oktober 2015 zugestellt worden war (Urk. 9), erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Oktober 2015, zur Post gegeben am 22. Oktober 2015, bei der Vorinstanz Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 Abs. 1 ZPO (Urk. 1). Diese Eingabe wurde der Kammer vom Vorderrichter am 27. Oktober 2015 zur weiteren Behand- lung übermittelt (Urk. 3). 3. Zunächst ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass am 1. Ja- nuar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten ist, welche sämtliche kantonalen Zivilprozessordnungen ab- gelöst hat. Eine Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 Abs. 1 ZPO/ZH ist daher gegen die am 1. Oktober 2015 erlassene Verfügung des Vorderrichters ni cht mehr zulässig, sondern lediglich noch Beschwerde gestützt auf Art. 319 ff. ZPO. Als solche ist die Eingabe des Gesuchsgegners entgegenzune hme n.
c) Der Gesuchsgegner verkennt, dass die eidgenössische Zivilprozessord- nung – i m Gegensatz zur früheren zürcheri schen Zivilprozessordnung (§ 80 Abs. 1 ZPO/ZH) – in Art. 101 Abs. 3 ZPO die Ansetzung einer solchen Nachfrist ausdrücklich vorsieht. Das Vorgehen des Vorderrichters ist daher weder zu bean- standen noch ist dem Gesuchsgegner durch die Ansetzung der Frist zur Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers ein Nachteil – geschweige denn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil – erwachsen. Demzufolge fehlt es dem angefochtenen Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähig- kei t i m Si nne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die erhobene Beschwerde ist daher ni cht zulässi g. Auch aus di esem Grund i st auf die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners ni cht einzutreten. 6. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners einerseits verspätet und anderseits unzulässig. Es ist daher nicht darauf einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuch- stellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 21'004.85 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 8. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Züri ch, 4. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
versandt am: kt