Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150209-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 14. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. November 2015 (EB150500-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. November 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2015) gestützt auf einen vollstreckbaren Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 29. April 2015 (Urk. 2/2 f.) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'884.90 nebst Zins zu 4,5 % seit 22. Oktober 2015, Fr. 110.10 (1,5 % Ausgleichszins bis 10. April 2015), Fr. 97.55 (4,5 % Verzugszins ab 12. Mai 2015 bis 21. Oktober 2015) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskoste n und Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zins) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 11). Mit fristgerechter Eingabe vom 5. Dezember 2015 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil vom 25. November 2015 sei aufzuheben (Urk. 10). b) Auf di e Ausführunge n des Gesuchsgegners i n seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der Gesuchsgegner führt in der Beschwerdeschrift sinngemäss aus, dass der Vertreter der Gesuchsteller ihm die vorliegend geltend gemachte Steuer- schuld bi s zum Zeitpunkt, in welchem ein Urteil über seinen tatsächlichen Ver- dienst im Jahre 2013 vorliegen werde, mündlich gestundet habe (Urk. 10). Der Gesuchsgegner war bereits in den Erwägungen des angefochtenen Ur- teils darauf hingewiesen worden, dass es im Rechtsöffnungsverfahren Aufgabe des Schuldners sei, die entsprechenden Belege vorzulegen, aus denen hervorge- he, dass die geforderte Schuld vom Gläubiger gestundet worden sei, sofern sich dies nicht schon aus den Eingaben des Gläubigers ergebe (Urk. 11 S. 4 f. E. 3.2 m.w.H.). Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Abrede
sei mündlich erfolgt. Dies genügt jedoch nicht, da sich die Stundungsabrede aus den dem Gericht vorliegenden Dokumenten klar ergeben muss (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 243). c) Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde sodann aus, dass er ge- gen den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 29. April 2015 keine Einsprache habe erheben können, da er über keinen Ent- scheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich verfügt habe (Urk. 10). Diese Tatsachenbehauptung bringt er explizit erstmalig im Beschwer- deverfahren vor (vgl. Urk. 5), weshalb sie aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. So sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsa- chenbehauptungen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Zudem würde die- se Behauptung ohnehin nur bestätigen, dass er den genannten Einschätzungs- entschei d ni cht angefochten hat, dieser in Rechtskraft erwachsen und somit voll- streckbar ist. d) Im Weiteren setzt sich der Gesuchsgegner ni cht mit den vori nstanzli che n Erwägungen auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerde- verfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 14. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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