Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160107-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 4. Juli 2016
i n Sachen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2016 (EB160600-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. Mai 2016 erteilte das Bezirksgericht Züri ch (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- ri ch 7 (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2016) – gestützt auf einen Strafbefehl – definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.-- nebst 5 % Zins seit 5. Januar 2016 und für Fr. 150.-- (ohne Zi ns); im Mehrbetrag (Verzugszins auf der Busse und Mahnge- bühr von Fr. 10.-- ) wurde das Gesuch abgewiesen; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 13. Juni 2016 fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 2): "1. In Abänderung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2 [recte: 1] des Betreibungsamtes Zürich 7, auch für die Mahngebühr über Fr. 10.– de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 2. Novem- ber 2015, mit welchem verfügt wurde (Urk. 4/1.1): "1. Der [Gesuchsgegner] wird bestraft mit einer Busse von 150.00 Fr. und hat ausserdem die Kosten bestehend in Kosten- und Gebührenpauschale 150.00 Fr. Total: 300.00 Fr. zu bezahlen. 2. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine unbedingte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Ersatzfreiheitsstrafe und gemeinnützige Arbeit siehe Rückseite bzw. Beiblatt. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Einsprache, Frist 10 Tage]"
b) Im Beschwerdeverfahren einzig umstritten i st die von der Gesuchstel- lerin anbegehrte definitive Rechtsöffnung für die Mahngebühr von Fr. 10.-- . Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, für diese sei die Rechtsöffnung zu verweigern, weil es an einem Rechtsöffnungstitel fehle. Entgegen dem Entscheid der Kammer vom 2. Februar 2016 sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich unter dem Gesichtspunkt der Prozess- bzw. Verfahrensökonomie aufdrängen würde, auf das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu verzichten. Die Mahngebühr sei weder im Dispositiv des Strafbefehls vom 2. November 2015 enthalten noch sei sie mit der Mahnung vom 5. Januar 2016 verfügt worden. Sodann hätte die im Entscheid der Kammer von 2. Februar 2016 geäusserte Ansicht zur Folge, dass das Rechtsöffnungsgericht bei Fehlen eines Rechtsöffnungstitels die materiell- rechtliche Rechtslage prüfen müsste, was nicht mit Art. 79 ff. SchKG in Einklang zu bringen sei (Urk. 10 S. 3-5). c) Die Gesuchstellerin macht beschwerdeweise geltend, Rechtsgrundlage für die Mahngebühr über Fr. 10.-- bilde § 8 Abs. 1 lit. c GebVStrV, wonach für Mahnschreiben pauschal eine Gebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 50.-- verlangt werden könne. Im rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. Oktober 2015 [recte: 2. November 2015] werde auf der Rückseite explizit auf die Mahngebühr bei Zahlungsverzug hingewiesen, diese also genügend konkretisiert. Da die Festlegung der Grundfor- derung (Busse) bereits mit formellen Parteirechten ausgestattet sei, sei es unver- hältnismässig, von der Strafbehörde zu verlangen, die gesetzlich vorgesehene Mahngebühr in einem individuellen separaten Akt erst nach Entstehung der For- derung aufzuerlegen. Die Strafbehörde sei auch gehalten, im Endentscheid über sämtliche Kosten zu befinden; den Materialen lasse sich jedenfalls nicht entneh- men, dass Verzugsfolgen in einer dem Endentscheid nachgelagerten separaten Verfügung festzusetzen wären. Im Zeitpunkt des Endentscheides sei es aber illu- sorisch, mögliche zukünftige Forderungen aufzuerlegen, entstehe doch die Mahn- gebühr erst danach. Der Literatur und der aktuellen Rechtsprechung lasse sich entnehmen, dass Verzugsfolgen mit einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche zudem aus den Gesamtumständen liquide erscheinen, nicht im Dispositiv des Hauptentscheides erscheinen müssten, damit die definitive Rechtsöffnung er- teilt werden könne (Urk. 9 S. 2 f.).
berechnet würden (Urk. 4/1.1 Rückseite). Wie erwähnt, muss jedoch eine Zah- lungsverpflichtung aus dem Dispositiv des zu vollstreckenden Entscheids hervor- gehen. Aus dem (oben wiedergegebenen) Dispositiv des Strafbefehls vom 2. No- vember 2015 ergibt sich nun aber keine Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgeg- ners für eine allfällige Mahngebühr, auch ni cht durch ei nen Verwei s auf di e Rück- seite des Strafbefehls. Die vorliegend umstrittene Mahngebühr bildet dami t ni cht Teil des zu vollstreckenden Entscheids, weshalb dafür grundsätzlich keine defini- tive Rechtsöffnung erteilt werden kann. d) Vom Grundsatz, dass definitive Rechtsöffnung nur für durch einen Rechtsöffnungsti tel (in dessen Dispositiv) ausgewiesene Forderungen erteilt wer- den kann, besteht allerdings eine Ausnahme: Für gesetzliche Verzugszinsen wird in ständiger Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen definitive Rechts- öffnung erteilt, obwohl eine entsprechende Zahlungsverpflichtung regelmässig nicht im Dispositiv des zu vollstreckenden Entscheids enthalten i st (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 193; ZR 97/1998 Nr. 117; BSK-SchKG I - Staehelin, Art. 80 N 134); in dieser Hinsicht kommt damit dem Rechtsöffnungsge- ri cht ausnahmsweise eine – wenn auch sehr beschränkte – materielle Entscheid- befugni s zu. e) Eine Ausdehnung dieser Praxis auf Mahngebühren (oder andere Zah- lungsverzugsfolgen), welche nicht im Dispositiv des zu vollstreckenden Entschei- des enthalten si nd, ist nun aber abzulehnen (vgl. auch Stücheli, a.a.O., S. 196 f.; BSK-SchKG - Staehelin, Art. 80 N 134a, mit Verweis auf die [uneinheitliche] Rechtsprechung). Dass bei solchen Mahngebühren Einwendungen des Schuld- ners "praktisch ausgeschlossen" seien (ZR 97/1998 Nr. 117), mag zwar meist zu- treffen. Entsprechende Einwendungen sind gleichwohl nicht undenkbar (so könn- te der Schuldner beispielsweise geltend machen, die Mahnung – und dami t auch die entsprechende Mahngebühr – sei unberechtigt gewesen, oder er habe die Mahnung ni cht erhalten). Ein Rechtsmittel stand dem Schuldner nie offen, weder ursprüngli ch gegen den Rechtsöffnungstitel (da die Mahngebühr nicht im Disposi- ti v des zu vollstreckenden Entscheids enthalten i st), noch später gegen di e Aufla- ge der Mahngebühr (da für die Auflage kein Entscheid mit Rechtsmittelmöglichkeit
vorliegt). Die Vorinstanz hielt zur Mahnung (Urk. 4/1.3) fest, die Gesuchstellerin habe den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Januar 2016 gemahnt, die Mahngebühr dabei aber nicht verfügt und die Mahnung mit der darin geltend ge- machten Mahngebühr nicht als anfechtbaren Entscheid ausgestaltet (Urk. 10 S. 4 f.). Diese Erwägung wird von der Gesuchstellerin in der Beschwerde nicht ange- fochten. Sie vertritt darin vielmehr die Auffassung, es sei unverhältnismässig, von einer Übertretungsstrafbehörde zu verlangen, eine gesetzlich vorgesehene Mahngebühr (§ 8 Abs. 1 lit. c GebV StrV [LS 323.1]) in einem hoheitlichen indivi- duellen separaten Akt nach Entstehung der Forderung separat aufzuerlegen (Urk. 9 S. 2). Damit muss der Frage nach dem Verfügungscharakter des Mahnschrei- bens (Urk. 4/1.3) nicht mehr weiter nachgegangen werden, auch nicht der Frage, ob die mangelnde Rechtsmittelbelehrung Nichtigkeit oder blosse Anfechtbarkeit zu r Folge hätte und welches Rechtsmittel mit oder ohne aufschiebende Wirkung (strafrechtliche Einsprache oder Beschwerde, verwaltungsrechtlicher Rekurs) ge- gen eine "verfügte Mahngebühr" erhoben werden könnte (vgl. BSK SchKG I - Staehelin, Art. 80 N 120 ff. und N 127). Eine Entscheidbefugnis für das Rechtsöffnungsgericht könnte sodann nur für betragsmässig geringe bzw. unbedeutende Zahlungsverzugsfolgen in Frage kommen (vgl. für Verzugszinsen Stücheli, a.a.O., S. 193). Dass bei betragsmäs- sig geringen Mahngebühren i m Rechtsöffnungsverfahren und nur bei höheren im – eigentlich für alle nicht im Rechtsöffnungstitel enthaltenen Forderungen vorge- sehenen – Erkenntnisverfahren entschieden werden soll, lässt sich systematisch kaum rechtfertigen. Dazu kommt, dass eine sinnvolle Abgrenzung (wann ist eine Mahngebühr betragsmässig gering; soll dafür ein absoluter Betrag massgebend sein, oder das Verhältnis zur Hauptforderung, oder die finanziellen Verhältnisse des konkreten Schuldners) kaum möglich erscheint. Auch die Verfahrensökonomie erheischt schliesslich keine Ausdehnung der Praxis. Für die Auflage einer Mahngebühr ist begriffsnotwendig dem Schuldner ei ne Mahnung zuzustellen. Die Vorinstanz hat hi erzu dargelegt, es sei kei n Grund zu sehen, weshalb eine solche Mahnung bzw. die darin enthaltene Mahngebühr nicht als anfechtbarer Entscheid ausgestaltet werden könnte (Urk. 10 S. 5); dies
wird in der Beschwerde nicht als unzutreffend gerügt. D arüberhi naus könnte die Auflage einer Mahngebühr wohl auch ins Dispositiv des zu vollstreckenden Ent- scheides aufgenommen werden (gerade unter dem von der Gesuchstellerin ange- führten Blickwinkel, dass die Strafbehörde im strafrechtlichen Endentscheid über sämtliche Kosten zu befinden habe; Urk. 9 S. 2). f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die umstrittene Mahnge- bühr kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, denn der Gesuchsgegner wurde im Straf- befehl vom 2. November 2016 nicht zur Zahlung derselben verpflichtet. Sodann besteht kein Grund, für die fragliche Mahngebühr aus verfahrensökonomischen Gründen ohne Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels Rechtsöffnung zu erteilen. Soweit die bisherige Praxis davon abwich, kann daran nicht mehr festgehalten werden. Die Beschwerde der Gesuchstellerin erweist sich damit als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 10.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt.
Züri ch, 4. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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