Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160130-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 27. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Juni 2016 (EB160106-D)
Erwägungen: 1.1 Am 15. März 2016 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Gesuchstellerin) gegen den Gesuchgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren ein, mit wel- chem sie in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2015) gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Juni 2015 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 10'081.45 nebst 5% Zins auf Fr. 23'017.05 seit 6. Februar 2011 und für Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten ersuchte (Urk. 1-5/1-2; Urk. 10). 1.2 Mi t Verfügung vom 5. April 2016 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– sowie zum Nach- reichen der Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung für das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 angesetzt (Urk. 6 S. 3). Nach Eingang des Kostenvorschusses sowie der verlangten Bescheinigung (Urk. 7-10) setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 20. April 2016 eine 10- tägige Frist an, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 11 S. 2). Eine entsprechende Stellungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 11. Mai 2016 (D atum Poststempel; Urk. 12-14). Hierauf erging am 6. Juni 2016 folgendes Urteil der Vorinstanz (Urk. 15 S. 8 f. = Urk. 19 S. 8 f.): 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang- Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 10'081.45 nebst Zins zu 5% seit 6. Februar 2011 sowie für aufgelaufe- nen Zins im Betrag von Fr. 2'899.–. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch mit dem von der Gesuch- stellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflich- tet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 500.– zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Vori nstanz: So habe er die Frist nicht um einen Tag, sondern ledigli ch um 11 Stunden und 15 Minuten verpasst. Sodann rügt er überspitzen Formalismus und di e Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seine Stellungnahme wegen einer blossen Verspätung von 11 Stunden und 15 Mi nuten ni cht beachtet habe. Gleichzeitig si eht er darin eine Unglei chbehandlung der Parteien, da die Vorinstanz der Gesuchstellerin trotz an- waltlicher Vertretung Frist zum Nachreichen von Unterlagen angesetzt habe. Schliesslich moniert der Gesuchsgegner noch die Entscheiddauer der Vori nstanz: Diese habe statt der vorgeschriebenen 5 Tage 26 Tage bis zum Entscheiderlass und 66 Tage bis zur Urteilseröffnung benötigt (Urk. 18 S. 2 ff.). 3.3.1 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners besteht keine dahi nge- hende gesetzliche Pfli cht, dass beim Ansetzen einer Frist ein bestimmtes Ablauf- datum zu bezei chnen i st. Es ist Sache der Parteien, die Frist nach Zustellung der entsprechenden Verfügung auszurechnen. Damit geht der Einwand des Ge- suchsgegners fehl, die Vorinstanz hätte ihm ein bestimmtes Datum zum Erstatten seiner Stellungnahme ansetzen müssen. 3.3.2 Des Weiteren hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch nicht offen- sichtlich unrichtig falsch festgestellt, wenn sie zum Schluss gekommen ist, der Gesuchsgegner habe die Frist um einen Tag verpasst. Massgeblich für die Ein- haltung einer Frist ist Art. 143 Abs. 1 ZPO, wonach Eingaben spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize- rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden sein müssen. Nachdem der Gesuchsgegner die Verfü- gung der Vorinstanz vom 20. April 2016 am 30. April 2016 in Empfang genommen hatte (Urk. 11), begann die Frist gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO am auf die Mittei- lung folgenden Tag zu laufen, d.h. am 1. Mai 2016. Entsprechend endete die Frist am 10. Mai 2016 um 24.00 Uhr. Wenn der Gesuchsgegner seine Eingabe der Schweizerischen Post erst am 11. Mai 2016 zuhanden des Gerichts übergeben hat, ist er damit – ungeachtet der Uhrzeit – verspätet. Damit ist irrelevant, um wel- che Zeit der Gesuchsgegner seine Eingabe am 11. Mai 2016 der Schweizeri-
schen Post übergeben hat. Er hat die Frist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – um einen Kalendertag verpasst. 3.3.3 Ebenso wenig ist der Einwand des Gesuchsgegners zi elführend, wo- nach er als Laie keine Kenntnis in Bezug auf die Fri stberechnung habe: Diesbe- züglich hält das Gesetz klar fest, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen begin- nen, Art. 142 Abs. 1 ZPO. Ei ne Ausnahme, wonach die Frist bei Beginn an Sonn- tagen erst am folgenden Werktag zu laufen beginnt, findet im Gesetz keine Stüt- ze. Daran vermag auch der Umstand ni chts zu ändern, dass es sich beim Ge- suchsgegner um einen Laien handelt, da von einer Partei durchaus erwartet wer- den kann, sich bei Unkenntnis über den Fristenlauf entsprechend zu informieren. 3.3.4 In Bezug auf den Einwand des überspitzten Formalismus ist dem Ge- suchsgegner Folgendes entgegenzuhalten: Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anfor- derungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbst- zweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Verweis auf BGE 135 I 6 E. 2.1; BGE 130 V 177 E. 5.4.1; BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 1.3.1; BGer 6B_503/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.1; je mit Hi nwei sen). Be- hördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder ver- kürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar (BGE 142 I 10 E. 2.4.3).
Der Gesuchsgegner nennt keine Formvorschrift, welche die Vorinstanz mit übertriebener Strenge angewendet hätte. Dass die Stellungnahme des Gesuchs- gegners ni cht beachtet werden kann, ist eine Folge des – möglicherweise auf- grund eines Irrtums über die Rechtslage – falsch berechneten Fristenlaufs und nicht der übertrieben strengen Anwendung einer Formvorschrift. Sodann ist das Gesetz diesbezüglich – wie erwähnt – klar; eine andere gesetzeskonforme Mög- lichkeit stand der Vorinstanz nicht offen, als die verspätet eingereichte Stellung- nahme ni cht zu berücksi chti gen, zumal der Gesuchsgegner auch keine Fristwie- derherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO vor Vorinstanz beantragt hatte. Schliesslich hat die Vorinstanz diesbezüglich auch keine Vertrauensgrundlage für die Annahme geschaffen, dass der Sonntag als erster Tag der Frist nicht mitzu- zählen wäre. Entsprechend war sie auch nach Treu und Glauben nicht verpflich- tet, den behaupteten Rechtsirrtum zu berücksichtigen. 3.3.5 Des Weiteren kann der Gesuchsgegner auch aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine Nachfrist zum Einreichen der Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung angesetzt hat. Fehlt lediglich ein nebensächlicher Teil zum vollständigen Urkun- denbeweis, wie beispielsweise eine Rechtskraftbescheinigung, darf das Gericht der gesuchstellenden Partei eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung seiner Eingabe ansetzen (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 130 f.; BSK SchKG-I-Staehelin, Art. 84 N 52; Kuko SchKG-Vock, Art. 84 N 23). Vorliegend hat die Gesuchstellerin mit Einreichen ihres Rechtsöffnungsbegehrens am 15. März 2016 den Rechtsöffnungstitel, d.h. das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015, beigelegt (Urk. 1; Urk. 5/2). D azu hatte sie ausgeführt, dass das Bezirksgericht Dielsdorf (und damit das vorliegend örtlich angerufene Gericht) i n einem Urteil vom 15. Dezember 2015 bereits selber die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 und damit des Rechtsöffnungstitels festgestellt habe. Entsprechend werde einstweilen auf die Vorlage des mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Rechtsöffnungstitels verzichtet, die Nach- reichung jedoch offeriert (Urk. 1 S. 2). Damit hat die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin zu Recht eine kurze Nachfrist zum Nachreichen der Rechtskraftbescheinigung angesetzt, zumal dadurch der Anspruch des Gesuchsgegners auf Wahrung des
rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden ist . Anders als bei den Besti mmungen über den Fristenlauf verfügt das Gericht diesbezüglich über ein gewisses Ermes- sen. Damit aber hat das Gericht die Parteien nicht zu Unrecht ungleich behandelt. 3.3.6 Ferner vermag auch der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die- se die Frist nach Art. 84 Abs. 2 SchKG überstrapaziert habe (Urk. 18 S. 5), den vori nstanzli chen Entschei d ni cht umzustossen: So handelt es sich bei Art. 84 Abs. 2 SchKG um eine blosse Ordnungsvorschrift; die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 2 SchKG enthaltenen Frist von 5 Tagen führt ni cht zur Ungülti gkei t des betreffenden Entscheides. Weitere Ei nwendungen hi nsi chtli ch ei ner Rechts- verzögerung bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.3.7 Schliesslich bleibt der Gesuchsgegner der Vollständigkeit darauf hin- zuweisen, dass er – sollte er mit seinem Ei nwand der Rechtsunkenntni s/des Rechtsirrtums ein Fristwiederherstellungsgesuch erheben wollen – ein solches nicht bei der angerufenen Kammer zu erheben hätte, sondern beim Gericht, beim welchem die Frist verpasst worden ist (Art. 148 ZPO). Damit wäre hierauf ohnehin mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ein solches Gesuch hat der Gesuchs- gegner vor Vorinstanz – wie erwähnt – nicht gestellt; entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden werden. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Der Gesuchsgegner hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 18 S. 2). Dieses ist zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je ei ner Kopie von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'081.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
versandt am: mc