Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160136-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 14. September 2016
i n Sachen
A._____ Garage AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B., als Willensvollstrecker im Nachlass von C. sel., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 23. Juni 2016 (EB160105-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 26. August 2015) – gestützt auf einen Darle- hensvertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'372'725.45 nebst 5 % Zi ns seit 1. Juli 2015 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi gung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet; Urk. 18 = Urk. 21). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 11. August 2016 fristgerecht (Urk. 19) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summari- schen Verfahren, Geschäfts-Nr. EB160105 vom 23. Juni 2016/29. Juli 2016, mit welchem dem Beschwerdegegner für die Forderung in Höhe von CHF 1'372'725.45, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2015 zuzüg- lich Zahlungsbefehlskosten des Betreibungsamts Wetzikon von CHF 413.30 (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 26. August 2015), provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, aufzuheben, und es sei der Antrag auf Rechtsöffnung durch Urteil der Beschwerdeinstanz abzuwei- sen; 2. eventualiter sei das Verfahren zum Neuentscheid im Sinne der Erwä- gungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin, Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Personendaten des Gesuchstellers wurden nach Anfrage bei der Einwohnerkontrolle D._____ er- gänzt bzw. korrigiert (Urk. 25). Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.-- rechtzeitig geleistet (Urk. 24, Urk. 26). Mit Verfü- gung vom 24. August 2016 wurde der Beschwerde mit dem Einverständnis des Gesuchstellers (Urk. 27) die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 28). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
funden. Folglich sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Saldo des Konto- korrents von der Gegenpartei anerkannt worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe sodann auch nicht versucht, die Rechnungsposten, welche dem Saldo zugrunde liegen würden, glaubhaft zu machen; sie habe keinerlei Ausführungen zu den drei explizit bestrittenen Buchungen von total rund Fr. 1.6 Mio. gemacht, womit auch nicht glaubhaft gemacht sei, dass diese drei Buchungen korrekt seien. Dement- sprechend werde der Rechtsöffnungstitel nicht entkräftet (Urk. 21 S. 11-13). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein- zelnen dargelegt werden, was konkret am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm. Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Wei- se beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzlich Bestand. d) Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift stellen über weite Strecken eine frei vorgetragene eigene Sicht dar, ohne i m Ei nzelnen darzulegen, welche konkreten Erwägungen der Vorinstanz damit beanstandet werden sollen (vgl. Urk. 20 S. 6 ff.). Solche Vorbringen erfüllen die Anforderungen an substantiierte Rügen nicht. Ebenso ungenügend sind die pauschalen Verweise auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren (z.B. S. 7 Rz. 2.3, S. 8 Rz. 2.5, S. 10 Rz. 3.5); es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz (und der Gerichte ge- nerell), i n nur pauschal aufgeführten Akten nach für ei ne Partei günsti gen Vor- bri ngen zu suchen. Vorliegend reicht für die Entscheidfindung die Feststellung, dass Bestand und Höhe (sowie Fälligkeit) der von der Gesuchsgegnerin zur Verrechnung erklär- ten Forderung von dieser glaubhaft gemacht werden müssen (was von i hr auch anerkannt wird; Urk. 20 S. 6 Rz. 2.2). Die dazu von der Gesuchsgegnerin vor Vor- instanz eingereichten Auszüge aus der Buchhaltung ihrer Schwestergesellschaft (Urk. 8/5 und 8/6, welche ihr diese Forderung verkauft hat) stellen grundsätzli ch blosse Parteibehauptungen dar und genügen nicht zur Glaubhaftmachung.
Ohne weiteres glaubhaft gemacht wäre die Verrechnungsforderung, wenn für den behaupteten Kontokorrent-Saldo von Fr. 1'372'725.45 per 31. Mai 2015 eine Anerkennung des Gesuchstellers vorliegen würde. Die entsprechende vor- i nstanzli che Erwägung, dass di e Gesuchsgegneri n hi erzu kaum Ausführungen gemacht habe, wird in der Beschwerde ni cht gerügt. Der Vorinstanz (Urk. 21 S. 12) ist entgegen den Beschwerdevorbringen (Urk. 20 S. 7 f.) auch dari n zuzu- stimmen, dass die Deklaration einer Schuld von Fr. 1'804'659.-- aus Kontokorrent in der Steuererklärung 2008 des Erblassers (Urk. 8/7; mithin per 31. Dezember 2008) – auch wenn dieser Betrag mit dem Buchhaltungsauszug der Schwester- gesellschaft der Gesuchsgegnerin übereinstimmt (vgl. Urk. 8/5 S. 5) – schon des- halb nicht als Anerkennung des Saldos per 31. Mai 2015 dienen kann, weil zwei der vom Gesuchsteller ausdrückli ch bestri ttenen Buchungen von zusammen rund Fr. 1.1 Mio. (Urk. 11 S. 3 Rz. 9) erst im Jahre 2009 verbucht worden waren. Da- her bleibt es dabei, dass keine Anerkennung des genannten Saldos glaubhaft gemacht wurde. Die vorinstanzliche Erwägung, dass die Gesuchsgegnerin keinerlei Ausfüh- rungen zu den drei explizit bestrittenen Buchungen von total Fr. 1'623'896.98 ge- macht habe, wird in der Beschwerde nicht konkret gerügt. Die diesbezügliche Rü- ge, dass die Vorinstanz die Aussage des Gesuchstellers, es gebe keine klare, unmissverständliche Aussage über den Kostenverteiler zu den Umbaukosten, nicht gewürdigt habe, verfängt ni cht, denn es ist nicht nachvollziehbar, wie eine solche Aussage zur Glaubhaftmachung für bestimmte Buchungen (von zweimal Fr. 500'000.-- und einmal Fr. 623'896.98) dienen sollte. Ohne Glaubhaftmachung dieser drei Buchungen von zusammen rund Fr. 1.6 Mio. scheitert ohne weiteres auch die Glaubhaftmachung der Gesamtforderung von rund Fr. 1.3 Mio. Auch das Beschwerdevorbringen, von der Verrechnungsforderung seien "ein paar wenige Fr. 100'000" anerkannt worden (Urk. 20 S. 9), hilft der Gesuchsgeg- nerin nicht, denn damit wird nicht ein konkreter Bestand ihrer Forderung glaubhaft gemacht (genau genommen nicht einmal behauptet). Es mag duchaus sein, dass die Gesuchsgegnerin hi er gegenüber dem Erblasser noch offene Forderungen hat; diese wären jedoch in einem ordentlichen Prozess zu klären.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demzufolge abzuwei sen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'372'725.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge i hres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3; die Eingabe vom 23. August 2016 – Urk. 27 – fällt ni cht i ns Gewi cht). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 22 und 23/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 14. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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