Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160179-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 16. Februar 2017
i n Sachen
A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Oktober 2016 (EB160402-K)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 10. Oktober 2016 wies die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wi nterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 15. August 2016), welches diese auf einen Konkursverlustschein vom 2. September 1996 über eine Forderung von Fr. 510.30 stützte, unter Kostenauflage an die Gesuchstellerin ab. Dem Gesuchs- gegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) wurde keine Parteient- schädigung zugesprochen (Urk. 6 S. 4 = Urk. 9 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 18. Oktober 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihres Rechts- öffnungsbegehrens (Urk. 8 S. 3). 1.3 Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist zum Erstatten der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 13), welche mit Schreiben vom 23. Januar 2017 innert Frist einging (Urk. 14-15/1-2). Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wurde diese der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht fällig gewesen sei bzw. die Gesuchstelleri n die Fälligkeit nicht nachgewiesen habe. Beim Datum von 2. September 1996 handle es sich – entgegen der Annahme der Gesuchstelleri n – lediglich um das Datum der Aus- stellung des Verlustscheins. Dieses sei nur für die Verjährung des Verlustscheins relevant, indes sage es nichts über die Fälligkeit aus. Auch den weiteren, von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen könne nichts darüber entnommen wer- den, wann die in Betreibung gesetzte Forderung zur Bezahlung fällig geworden sei. So könne sich die Gesuchstelleri n auch nicht auf die durch die Konkurseröff- nung ausgelöste Fälligkeit berufen. Der Konkurs bewirke nämlich die Fälligkeit al- ler Forderungen nur gegenüber der Konkursmasse, nicht gegenüber Mitverpflich- teten oder dem Gemeinschuldner nach Abschluss, Einstellung mangels Aktiven oder Widerruf des Konkurses, da die vorgezogene Fälligkeit nur der konkursmäs- sigen Liquidation diene. Die durch den Konkurs hervorgerufene Fälligkeit komme bei einer Betreibung nach dem Konkurs und somit in einer Rechtsöffnung grund- sätzli ch ni cht zum Tragen (Urk. 9 S. 3 f. mit Verweis auf P. Stücheli, Die Rechts- öffnung, Zürich 2000, S. 200 f.). 3.2 Dem hält die Gesuchstelleri n entgegen, dass sie hiermit nicht einver- standen sei. Der Verlustschein datiere vom 2. September 1996. Der Grund der Forderung sei ein Konfektionsartikel gewesen, weshalb dringend angenommen werden könne, dass die Forderung fällig sei (Urk. 8 S. 2 f.). 3.3 Der Gesuchsgegner führt lediglich aus, dass er keine Kenntnis habe, um was für eine Forderung es sich handle. Er habe von der Gesuchstellerin bis heute keinen Beleg erhalten (Urk. 14). 3.4 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass die Fälligkeit der Forderungen lediglich für das betreffende Konkursverfahren eintreten soll. So ist nicht einzusehen, weshalb der Konkursgläubiger eines noch nicht verfallenen An- spruches besser gestellt werden soll als ein entsprechender Pfändungsgläubiger. Damit ist grundsätzlich zutreffend, dass die durch einen Konkurs hervorgerufene Fälligkeit bei einer Betreibung nach dem Konkurs und somit in einer Rechtsöff- nung grundsätzli ch ni cht zum Tragen kommt. Indes gilt es Folgendes zu beach-
ten: Zwar kann das Gericht aus dem Konkursverlustschein, der bei einer vom Schuldner anerkannten Forderung zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, nicht erkennen, ob die dadurch ausgewiesene Forderung vor dem Konkurs schon fällig war oder es zumindest bis zur Anhebung der Betreibung noch wurde. Die Fälligkeit einer durch einen Konkursverlustschein ausgewiesenen Forderung ist aber lediglich auf entsprechende, glaubhaft gemachte Einwendung durch den Schuldner hin zu prüfen (P. Stücheli, a.a.O., S. 201). Dies ändert nichts daran, dass die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung letztlich vom Gläubiger nachzuwei sen i st (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 79), jedoch eben erst auf entsprechende Einrede hin. Da der Konkursverlustschein im Jahre 1996 ausge- stellt worden ist, spricht letztlich auch eine tatsächliche Lebensvermutung für die eingetretene Fälligkeit der Forderung aus dem hier vorliegenden Kaufgeschäft über einen Konfektionsartikel. Da der Schuldner von der Vorinstanz noch gar nicht zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens aufgefordert worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu be- finden. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittel- instanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzulegen, unter Hinweis, dass für das Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss verlangt worden ist. Die Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zu überlassen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Er-
gänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerde- verfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfah- ren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an di e Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 765.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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