Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160184-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 14. November 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Oktober 2016 (EB160419-I)
Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren ein um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 14. März 2016) für Fr. 147.25, zu- züglich 5% Zins seit 12. März 2016 auf Fr. 126.– und Betreibungskosten (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 setzte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.– an (Urk. 5/3 = Urk. 2). b) Gegen diesen Entscheid wandte sich der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) mit fristgerechter (Urk. 5/4, Briefumschlag zu Urk. 1) Eingabe vom 24. Oktober 2016 ans Obergericht mit dem sinngemässen Antrag (Urk. 1): Es seien sämtliche Zahlungen an die Gesuchstellerin einzustellen. Die der Be- schwerdeschrift beigelegte Strafanzeige vom 22. August 2016 sei nicht an die Gesuch- stellerin zuzustellen.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 gab der Gesuchsgegner der beschlies- senden Kammer seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2016 bekannt (Urk. 6). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die sinngemäss als Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe vom 24. Okto- ber 2016 sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Be- schwerde ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, wel- che Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil er- leidet; ohne diese sogenannte Beschwer hat die Beschwerde führende Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde und ist dement-
sprechend auf eine solche nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er in der Beschwerde darzulegen und zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegner erleidet durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil. Er wird zu nichts verpflichtet. Einzig der Gesuchstellerin wird eine Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Er bringt in seiner Be- schwerde denn auch ni chts gegen die angefochtene Verfügung vor. So verweist er lediglich auf verschiedene "Pendenzen im IV-Verfahren", unter anderem eine Beschwerde gegen eine IV-Verfügung vom 24. Juni 2016 und eine Strafanzeige vom 22. August 2016 (Urk. 3/1), mit welchen er massive grobfahrlässige Verlet- zungen sei ner Grundrechte geltend gemacht habe. Bis zu deren Erledigung seien Zahlungen an die Gesuchstellerin eingestellt (Urk. 1). Diese Vorbringen haben mit der Anordnung des Kostenvorschusses in der angefochtenen Verfügung ni chts zu tun und si nd daher nicht geeignet, einen daraus entstehenden Nachteil des Ge- suchsgegners zu begründen. Sofern sie als Sistierungsgesuch für das Rechtsöff- nungsverfahre n zu verstehen sind, wären sie vor Vorinstanz einzubri ngen. c) Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist folglich mangels Beschwer ni cht ei nzutreten. d) Sodann hat der Gesuchsgegner kein schutzwürdiges Interesse an der Ge- heimhaltung der Strafanzeige vom 22. August 2016 gegenüber der Gesuchstelle- ri n dargetan. Solches i st denn auch ni cht ersi chtli ch, zumal das mit der Strafan- zeige anhängig gemachte Verfahren offenbar mit Ni chtanhandnahmeverfügung vom 20. Oktober 2016 erledigt worden ist (Urk. 6). Folglich sind der Gesuchstelle- ri n die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden und Rechtsschri ften ohne Ei nschränkungen zur Kenntni s zu bri ngen. 3.a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Ge- ri chtskosten zu verzi chten. b) Es sind keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und der Kopien von Urk. 3/1-3 und Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 180.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc