Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hochuli Urteil vom 9. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Verein B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Revision Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. Januar 2017 (BR160007-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 wurde der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsgegner) verpflichtet, dem Gesuch- steller und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) Fr. 7'268.70 nebst Zins zu 5% seit 3. November 2011 sowie Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Der Gesuchsteller sei nerseits wurde verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 5'000.– und eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 8 /X III S . 18 f., Geschäfts-Nr. LA150006-O). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Ge- suchstellers trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Januar 2016 nicht ein (Urk. 8/XIX S. 4, Geschäfts-Nr. 4A_662/2015). 1.2. Mit Urteil vom 9. August 2016 erteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Wi nterthur dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wi nterthur-Wülflinge n (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016, Urk. 8/X) für die Parteientschädigung gemäss Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.– nebst 5 % Zi ns seit 13. Februar 2016 sowie Fr. 110.30 Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8/XXII S. 13 f.). Auf die vom Gesuchsteller gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 20. September 2016 aufgrund versäumter Beschwerdefrist ni cht ei n (Urk. 20, Geschäfts- Nr. RT160151-O). 1.3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2016 beantragte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz "die sofortige richterliche Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG unter Revision des zugrundeliegenden Urteils sowie die richterliche Auf- hebung der Betreibung ggf. gemäss Art. 85a SchKG" (Urk. 1 S. 1). Am Folgetag ersuchte er sodann um Aufschiebung der Vollstreckung des Urteils betreffend Rechtsöffnung vom 9. August 2016 (Urk. 3 S. 1). Mit Entscheid vom 3. Januar 2017 wies die Vori nstanz das Revisionsbegehren ab und schrieb den Antrag um Aufschiebung der Vollstreckung des Urteils vom 9. August 2016 als gegenstands- los ab (Urk. 15 S. 9 f.) . Daraufhin gelangte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Januar 2017 an die Vorinstanz und verlangte "Rückweisung der Urtei le und Verfügungen vom 3. Januar 2017 in Verbindung mit den unterlegten Urteilen vom
August 2016" (Urk. 7 S. 4). Auf Nachfrage, ob die fragliche Eingabe als Be- schwerde an das Obergericht weiterzuleiten sei (Urk. 9), teilte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Februar 2017 mit, dass er diese Entscheidung dem Be- zirksgericht überlassen wolle (Urk. 10 S. 11). In der Folge leitete die Vorinstanz dieses Schreiben des Gesuchstellers samt Akten an die Kammer weiter (Urk. 12). Auf erneute Nachfrage hin (Urk. 13) bestätigte der Gesuchsteller, dass er Be- schwerde erheben wolle (Urk. 16), und verwies auf seine Eingabe vom 3. Februar 2017, in welcher er wiederum auf seine Anträge vom 19. Januar 2017 verwiesen hatte (Urk. 10 S. 3). Diese lauten wie folgt (Urk. 7 S. 3 f.): " 1. Es erfolgt die Rückweisung der Urteile und Verfügungen wegen namhafter missbräuchlicher, nichtautorisierter und willkürlicher Rechtschaffenheit, der unrechtmässigen Rechtspflege und widerrechtlichen Rechtsanwendung, wie auch einer nicht zulässigen Klagehäufung i.S. einer Nichtschuld. 2. Es sei die Gutheissung der Gesuche der B1._____ um definitive Rechtsöff- nung aufzuheben und die Abweisung der Gesuche zu bestätigen. 3. Allen Urteilen und Verfügungen vom 9. August 2016 und 3. Januar 2017 fehlt die Vollstreckbarkeit, zumal diese keine definitiven Rechtsöffnungstitel zu be- gründen vermögen und aus dem Recht zu weisen sind. 4. Sodann ist die Rechtsnatur der B1., ... [Ort], als der Ausgleichskasse des Kantons Wallis angeschlossene, sozialversicherungs- und beitragsstatut- berechtigte Arbeitgeberin, betreffend des Vorliegens des Streitgegenstandes in Sachen Ein- und Auszahlungen von ausgewiesenen Lohn- Sozialversicherungsleistungen einzig als "Stiftung B1." als die zulässi- ge Parteibezeichnung von Amtes wegen festzusetzen, damit das jeweilige Gerichtsrubrum der Urteile und Verfügungen des Bezirksgerichts Winterthur allesamt zu korrigieren und diese von Gesetzes wegen zu bereinigen. 5. Es sind sodann die diversen, den Entscheiden zu Grunde gelegten wider- rechtlich einberufenen Erwägungen und aufgeführten, falschen Auslegungen insgesamt in allen Verfahren zu berichtigen und richtig zu stellen, vorab das mit Urteil vom 9. August 2016 gutgeheissene Rechtsöffnungsbegehren zu korrigieren. 6. Der Gesuchstellerin ist als Folge des Untergangs ihrer Forderung, deren Un- terschlagung von Sozialversicherungs-AH V-Arbeitnehmerrückerstatt- ungsbeiträgen von brutto CHF. 10'624.50 zuzüglich Zins seit dem 1. April 2016, betreffend der von ihr dem Arbeitnehmer und Gesuchsgegner zuviel einkassierter, an den Arbeitnehmer und Gesuchsgegner rückerstattungs- pflichtiger Sozialversicherungsarbeitnehmeranteile und damit deren unge- rechtfertigt erwirkte Bereicherung, zu Gunsten des Gesuchsgegners A._____ zu erstatten, das Gesuch um definitive Rechtsöffnung berichti- gend abzuweisen und die zu Unrecht erfolgte Rechtsöffnung zurückzu- nehmen.
Das Betreibungsamt Winterthur Wülflingen sei anzuweisen, a.) die ungerechtfertigten Betreibungen Nr. 2 (= CHF. 7'268.70) datiert 2. November 2011 und - Nr. 3 (= CHF. 3'866.15), Nr. 1 datiert 29. Februar 2016, betreffend dieselbe Forderung aus Betreibung Nr. 2 - sowie die unrechtmässigen betreibungsrechtlichen Vorgänge - als Folge der wi- derrechtlich zuviel durch die gesuchstellende B1'._____ dem Arbeit- nehmer abgerechneter Sozialversicherungsbeiträge, vollständig auf Kosten der klagenden B1._____ aufzuheben und definitiv zu löschen, zumal die Schuld noch nie bestanden hat! b.) die Registereinträge keinem Dritten mitzuteilen, zumal die Betreibungs- verfahren ungerechtfertigt eingeleitet worden sind. 8. Gebühren für Verfahren und Entscheid sind der gesuchstellenden Klägerin in jedem Fall aufzuerlegen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 5 % Zins und zuzüglich MWST zu 8%) für den horrenden Mehraufwand zu Lasten der Gesuchstelle- rin." 1.4. D i e vori nstanzli che n Akten sowie der Entscheide der Kammer vom 20. September 2016 (Geschäfts-Nr. RT160151-O) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.5. Auf die Ausführungen des Gesuchstellers ist nachfolgend nur insoweit ein- zugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Der Gesuchsgegner (vormals "Verein B1.") wurde per 28. Juni 2013 i n "Verein B." umfirmiert (vgl. Registerauszug des Handelsregisters Ober- wallis, Urk. 4). D i e Vori nstanz nahm i hn daher zu Recht mit dieser Parteibezeich- nung i m Rubrum auf (vgl. OGer ZH RT160151-O vom 20. September 2016 [Urk. 20], E. 1/d). Die Umfirmierung hat keine Auswirkungen auf seine Parteistel- lung. 4. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz unter anderem eine "nicht ordentli- che Geschäftsbesorgung, eine missbräuchliche, nichtautorisierte und willkürliche Rechtschaffenheit, Rechtspflege, wie auch eine widerrechtliche Rechtsanwen- dung" sowie den Gerichten allgemein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, "indem diese auf seine Beanstandungen, Widerreden und Korrektiven, trotz injek- tiv vorgebrachter Beweismittel, ad absurdum mit fadenscheinigen Verfügungen, Urtei len und unzutreffe nde n Erwägungen gar nicht erst eintreten" (Urk. 14 S. 9). Soweit der Gesuchsteller solch pauschale Vorwürfe in seiner Rechtsmittelschrift nicht weiter präzisiert, genügt er seiner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht und ist insofern auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 5.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfah- ren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Ver- glei ch unwi rksam ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Diese Aufzählung von Revisionsgrün- den ist abschliessend. Verfahrensfehler sind – abgesehen von einer vorliegend ni cht i nteressi erenden Ausnahme – mit den Hauptrechtsmitteln geltend zu ma- chen, nicht mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 5 und 12). 5.2. Gestützt darauf verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisions- grundes, soweit der Gesuchsteller in seinem Revisionsbegehren Verfahrensfehler in den Rechtsöffnungsverfahren EB160111-K und EB160112-K rüge, jedoch kei-
ne neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorbringe (Urk. 15 S. 4 ff., E. III/2.3 , 2.5-11). Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Beschwerde mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern wiederholt bloss über 30 Seiten seine abweichende Sicht der Dinge. Insbesondere rügt er erneut angebliche Mängel in den obgenannten Rechtsöffnungsverfahren (fehlende Aktiv- legitimation des Gesuchsgegners [Urk. 14 S. 9-16 sowie S. 27 f.], verweigerte Vereinigung der beiden Rechtsöffnungsverfahren [Urk. 14 S. 17], Nichtberück- sichtigung von Verfügungen der Ausgleichskasse Wallis [Urk. 14 S. 23-25], fal- sche Zustellung der Rechtsöffnungsentscheide [Urk. 14 S. 26-28]). Das reicht in- des nicht, um den oben unter Ziff. 2 genannten Vorgaben zu genügen, womit sich die Beschwerde i n di esem Punkt als offensichtlich unbegründet erweist. 5.3.1. Bezüglich der vom Gesuchsteller geltend gemachten Bezahlung der Par- teientschädigung von Fr. 3'000.– samt Verzugszinsen und laufenden Kosten er- wog die Vori nstanz, aufgrund der schlechten Qualität der vom Gesuchsteller ein- gereichten Kopie des Einzahlungsbelegs der Sihlpost Zürich über den Betrag von Fr. 2'765.90 (Urk. 8/IV/1-2) sei nicht klar ersichtlich, wann diese Zahlung getätigt worden sei. Wenn sie aber – wie vom Gesuchsteller behauptet – tatsächlich vor Fällung des Urteils vom 9. August 2016 im Rechtsöffnungsverfahren EB160111-K bezahlt worden sei, wäre es dem Gesuchsteller ohne Weiteres möglich gewesen, dies bereits im Rechtsöffnungsverfahren vorzubringen und den entsprechenden Zahlungsbeleg einzureichen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel im Sin- ne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO lägen daher ni cht vor (Urk. 15 S. 4 E. III/2 .1 ) . 5.3.2. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, Grund für die Unleserlichkeit sei "einzig die verunglückte Stempelung des amtlichen Nachweises der Postschalter- beamtin". Sodann gehe die Vori nstanz fehl i n der Annahme, i hm sei es ohne Wei- teres möglich gewesen, die Zahlung [der Parteientschädigung] im Rechtsöff- nungsverfahren vorzubringen und den entsprechenden Zahlungsbeleg einzu- reichen, denn die Vori nstanz habe es sowohl unterlassen, "dem Gesuchsgegner [gemeint: Gesuchsteller] die notwendigen Instruktionen über den weiteren Verfah- rensablauf vorab zukommen zu lassen und ihn darüber zu informieren, um die- sem die Gewähr einer korrekten Verrechnungsweise auf Grund seiner Verrech-
nungseinrede mitzuteilen", als auch einen Nachweis des Zahlungseingangs vom Gesuchsgegner einzuverlangen (Urk. 14 S. 28 ff.). 5.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vori nstanz die vom Gesuchsteller gel- tend gemachte Bezahlung der Parteientschädigung nicht wegen der Unleserlich- keit des Datumsstempels auf dem Einzahlungsbeleg, sondern wegen des trotz entsprechender Möglichkeit unterbliebenen Vorbringens im Rechtsöffnungsver- fahren EB160111-K unberücksichtigt liess. Dies rügt der Gesuchsteller zwar als unzutreffe nd. Der angeführte Grund für die behauptete Unmöglichkeit des Vor- bringens im Rechtsöffnungsverfahren erweist sich jedoch als nicht stichhaltig, denn entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Parteien rechtlich zu beraten oder bei Geltung der Verhandlungsmaxime vo n Amtes wegen Beweise zu erheben (vgl. Glasl, Dike-Komm-ZPO, Art. 55 N 53). Die Vori nstanz hat solches zu Recht unterlassen und der Gesuchsteller kann diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter wusste der Gesuchsteller um die erfolgte Zahlung und verfügte er über einen entsprechenden Beleg. Wes- halb es ihm dennoch aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, den Zahlungsbeleg bereits im Rechtsöffnungsverfahren einzureichen, ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist ni cht zu beanstanden, dass die Vor- i nstanz das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO bezüglich der behaupteten Bezahlung der Parteientschädigung vernei nte. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.4. Weiter stellt der Gesuchsteller zwar zahlreiche Tatsachenbehauptungen auf und führt eine Vielzahl von Beweismitteln an (vgl. etwa Urk. 14 S. 5-6 und S. 34-36). Er erhebt jedoch gegen den angefochtenen Entscheid keine weiteren Rügen bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unri chti g erschei nen li esse. 5.5. Soweit der Gesuchsteller im Zusammenhang mit den Betreibungen des Betreibungsamtes Winterthur-W ül fli ngen Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 2. November 2011, Urk. 8 /V III), Nr. 3 und Nr. 1 (Zahlungsbefe hle vom 29. Januar 2016, Urk. 8/IX und Urk. 8/X) die Aufhebung derselben bzw. deren Löschung verlangt (Urk. 14 S. 4 Ziff. 7a), ist festzuhalten, dass dieser Antrag ni cht das Dispositiv des
vorliegend zu beurteilenden Revisionsentscheids betrifft, sondern Gegenstand von separaten Verfahren vor Vori nstanz ist (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 8/XXV S. 3 und Urk. 8/XXVI S. 3). Anfechtbar ist indes nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheides (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 33), weshalb auf den genannten Antrag ni cht ei nzutreten i st. Hinsichtlich des Antrages auf Be- schränkung des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG (Urk. 14 S. 4 Ziff. 7b) ist mangels Zuständigkeit ni cht ei nzutreten (vgl. OGer ZH RU170004 vom 27. Januar 2017, E. 3.4). 5.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 3'000.–. Die Ent- scheidgebühr für dieses Verfahren i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren keine zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsteller hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 9. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. M. Hochuli
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