Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und ErsatzOberrichter Dr. M. Niet- lispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 1. Juni 2017
i n Sachen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. April 2017 (EB170508-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 27. April 2017 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2016) – für ausstehende Kosten von zwei Verfügungen der Gesuchstellerin von zusammen Fr. 1'275.-- nebst Zi ns und Kosten – ab; die Gerichtskosten von Fr. 300.-- wurden der Ge- suchstellerin auferlegt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 9. Mai 2017 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] vom 27. Ap- ril 2017 sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf i hre Zwangsanschluss-Verfügung vom 26. Februar 2015 sowie auf die Wiederer- wägungsverfügung vom 27. April 2015, welche das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsehen würden. Die Gesuchstellerin habe zwar im Rechtsöffnungsgesuch behauptet, dass die Verfügungen nicht angefoch- ten worden und damit in Rechtskraft erwachsen seien. Sie sei jedoch trotz ent- sprechender Nachfristansetzung diesen Nachweis schuldig geblieben; vielmehr habe sie wiederholt, dass bei ihr keine Beschwerde eingegangen sei. Abgesehen davon, dass eine Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzu- reichen wäre, genüge eine reine Behauptung selbst dann nicht, wenn sie unbe- stritten bleibe. Die Gesuchstellerin habe damit weder eine Urkunde noch ei n an- deres Beweismittel eingereicht, das nachweise, dass keine Beschwerde gegen die beiden Verfügungen erhoben worden sei, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch androhungsgemäss abzuweisen sei. Daran ändere nichts, dass die Gesuchstelle-
ri n in ihrer Eingabe vom 19. April 2017 vorbringe, sie habe beim Bundesverwal- tungsgericht wegen der Gerichtsferien keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein- holen können, werde eine solche aber auf Wunsch nachreichen; der Gesuchstel- lerin wäre es frei gestanden, eine Fristerstreckung zu beantragen, und eine er- neute Fristansetzung von Amtes wegen hätte eine unzulässige Bevorzugung der Gesuchstellerin dargestellt, nachdem bereits in der Nachfrist ansetzenden Verfü- gung vom 4. April 2017 klar zum Ausdruck gebracht worden sei, welche Nachwei- se die Gesuchstellerin zu liefern habe (Urk. 12 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde den Sachverhalt aus eigener Sicht und ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen darstellt (Urk. 11 S. 2-4), genügt sie den dargestellten Anforderungen an konkrete Beanstan- dungen ni cht und i st hi erauf ni cht wei ter ei nzugehen. d) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die beiden fraglichen Verfügungen hätten mit Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht angefochten werden können. Sei ein Entscheid lediglich mit Beschwerde anfechtbar, müsse nicht bei der Rechtsmittelinstanz nach dem Ein- gang einer solchen nachgefragt werden. Schliesslich würde das Bundesverwal- tungsgericht von sich aus über den Eingang einer Beschwerde informieren. Beide Verfügungen seien vor rund zwei Jahren erlassen worden; dass seither keine Mit- teilung einer Beschwerde durch die Rechtsmittelinstanz erfolgt sei und es auch
keine anderweitigen Anhaltspunkte für einen Weiterzug gebe, lasse auf deren Vollstreckbarkeit schliessen. Im Übrigen komme ihre (auf die Nachfristansetzung hin erfolgte) Eingabe vom 19. April 2017 einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gleich. Schliesslich seien nach der Eingabe vom 19. April 2017 die Vollstreckbar- keitsbescheinigungen des Bundesverwaltungsgerichts eingetroffen, welche hier- mit eingereicht würden; sie (die Gesuchstellerin) habe deren Nachreichung offe- riert und es sei nicht einzusehen, weshalb eine erneute Nachfristansetzung bzw. Nachreichung der Gesuchsgegnerin zum Nachteil gereicht hätte (Urk. 11 S. 5-7). e) Ihre Ansicht, dass nicht bei der Beschwerdeinstanz nach dem Eingang einer Beschwerde nachgefragt werden müsse, wenn nur eine solche offenstehe, begründet die Gesuchstellerin mit einer Kommentarstelle zur Beschwerde nach der ZPO (Art. 319 ff. ZPO). Diese hat jedoch, im Unterschied zur vorliegend massgeblichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 ff. VwVG), keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 ZPO, Art. 55 VwVG), weshalb ein Ent- scheid, gegen den nur die Beschwerde nach ZPO offensteht, sofort rechtskräftig und vollstreckbar ist, was bei den vorliegend fraglichen beiden Verfügungen eben nicht zutrifft. Dass das Bundesverwaltungsgericht über den Eingang einer Be- schwerde informiert hätte und die Gesuchstellerin in den rund zwei Jahren seit Er- lass der fraglichen Verfügungen keine solche Mitteilung erhalten habe, mag ein Indiz für die Nichteinreichung einer Beschwerde sein (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG), ersetzt jedoch die notwendige Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht. Dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. April 2017 einer Vollstreck- barkeitsbescheinigung gleich komme, ist unzutreffend, denn diese Eingabe ent- hält die Parteibehauptung, dass bei der Gesuchstellerin keine Beschwerde einge- gangen sei (Urk. 7 S. 2), was a priori nicht aussagekräftig ist, weil eine Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen gewesen wäre (vgl. Rechtsmit- telbelehrungen der fraglichen Verfügungen; Urk. 4/6 S. 3 lit. A, Urk. 4/3 S. 4 lit. A). Dass die Vorinstanz sodann der Gesuchstellerin nach deren Eingabe vom 19. Ap- ril 2017 nicht von sich aus eine weitere Nachfrist zur Einreichung einer Vollstreck- barkeitsbescheinigung angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden; die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 4. April 2017 die Gesuchstellerin klar darauf hi nge- wiesen, welche Nachweise diese zu liefern habe (und auch, was bei Nichteinrei-
chung derselben geschehen würde; vgl. Urk. 5), und das erneute Einräumen der Gelegenheit zur Einreichung dieser Nachweise hätte eine unzulässige Bevorzu- gung der Gesuchstellerin dargestellt; es ist im Rechtsöffnungsverfahren grund- sätzlich Aufgabe der Parteien, ihre Begehren ausreichend zu begründen und zu belegen. Dass die Einreichung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ohne weite- res möglich gewesen wäre, bestätigt die Gesuchstellerin schliesslich dadurch, dass sie solche Bestätigungen im Beschwerdeverfahren einreicht (Urk. 14/22-25); allerdings können diese zufolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Verbots der Einreichung neuer Beweismittel (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.b) nicht berücksichtigt werden. Es bleibt damit dabei, dass die Gesuchstellerin im vo- rinstanzlichen Verfahren die Vollstreckbarkeit ihrer Verfügungen vom 26. Februar 2015 und 27. April 2015 nicht nachgewiesen hat, weshalb – da das Vorliegen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen ist – die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'275.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Züri ch, 1. Juni 2017
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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