Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170104-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 13. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Mai 2017 (EB170156-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 4. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 22. August 2016) gestützt auf die Veranlagungs- verfügung des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 8. April 2015 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des kantonalen Steueramtes des Kan- tons Züri ch vom 25. Februar 2016 für ausstehende Bundessteuern betreffend die Steuerperiode 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.20 nebst 3 % Zins seit 18. August 2016, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 7.60 bis 17. August 2016 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 10 S. 6 = Urk. 16 S. 6). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Schreiben vom 2. Juni 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegan- gen am 7. Juni 2017) innert Frist Beschwerde und stellte – bezogen auf das vor- liegende Rechtsöffnungs ver fa hre n – folgende Anträge (Urk. 15 S. 26 und S. 30): Das Urteil EB170156-C vom 4. Mai 2017 ist aufzuheben. Respektive sei dem Beklagten das verfügte Einkommen und Vermögen 2012 – hier für die Tilgung der Forderung daraus – auszuzahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundessteuer respektive der Bundeskasse. Sodann wiederholt der Beklagte die weiteren, von ihm bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge auf Löschung zahlreicher Bundesgerichtsurteile und der dazu- gehörigen vori nstanzli chen Entschei de (Urk. 15 S. 23 und S. 26), auf Wiederer- öffnung der von i hm bezeichneten Bankkonti (Urk. 15 S. 28) und auf Haftentschä- digung für die Haft vom 5. April 2017 (Urk. 15 S. 29). 2.1 Ein Entscheid über diese weiteren Anträge findet sich im angefochte- nen Urteil vom 4. Mai 2017 nicht. 2.2 Die Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2017 ist ebenfalls an die Schweize- rische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdeparte-
ment, gerichtet (vgl. Urk. 15 S. 1: "Sehr geehrter Herr BR Maurer"). Es ist daher davon auszugehen, dass sich die vorstehend genannten Anträge ni cht auf das Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Mai 2017 beziehen, sondern es sich um Anträge handelt, welche an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet sind. 2.3 Sollte der Beklagte diese Anträge jedoch im vorliegenden Beschwer- deverfahren behandelt haben wollen, ist auf diese nicht einzutreten, da das Be- schwerdeverfahren ein reines Rechtsmittelverfahren ist, in welchem einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheides überprüft werden kann. Was nicht Ge- genstand des angefochtenen Entscheides war (oder hätte sein sollen), kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Zudem macht der Beklagte im Beschwer- deverfahren auch nicht geltend, dass der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter über diese Anträge hätte entscheiden müssen. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Auf weite Strecken wiederholt der Beklagte lediglich – und grösstenteils wortwörtlich (vgl. Urk. 8 S. 2 ff. mit Urk. 15 S. 2 ff.) – das bereits vor Vori nstanz Ausgeführte. Diesbezüglich vermag seine Beschwerde den gesetzlichen Vorga- ben (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht zu genügen, da eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzuge- hen.
3.3 Der Beklagte macht geltend, dass er keine Steuerabgabe entrichten könne, da er über das ihm in der Veranlagungsverfügung angerechnete Einkom- men und Vermögen nicht verfügt habe und nicht verfüge (Urk. 15 S. 27). Der Be- klagte verkennt, dass im Rechtsöffnungsverfahren ni cht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder ni cht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 16 S. 4) – einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöff- nung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils i st ni cht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Ob und in- wieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). 3.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Züri ch, 13. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: jo