Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170140-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 3. August 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. Juli 2017 (EB170326-I)
Nach Ei nsi cht i n di e Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 6. Juli 2017, mit welcher auf das von der Be- schwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zah- lungsbefehl vom 12. Mai 2017) eingereichte Rechtsöffnungsbegehren nicht einge- treten worden ist (Urk. 7 S. 3), sowie nach Einsicht in die innert Frist eingereichte Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2017, mit welcher diese sinngemäss die Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt (Urk. 6), in der Erwägung, dass das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), wozu unter anderem die Frage gehört, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), dass mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juli 2017 die Beschwerde- führeri n zu ni chts verpfli chtet worden ist, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil erleidet und einen solchen im Übrigen auch nicht darlegt, dass sich damit die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist, dass umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten und der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 3. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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