Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170172-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 16. November 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. September 2017 (EB171135-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 20. September 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017) ge- stützt auf den Entscheid der ...-Kommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 11. Juni 2015 für eine ausstehende Restschuld defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 40'325.75 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2017. Die Kosten des Verfahrens wur- den dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) aufer- legt; der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 15 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 30. Septem- ber 2017 (Datum Poststempel: 2. Oktober 2017, eingegangen am 3. Oktober 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 14). 2.1 Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen und sinngemäss vor, dass das Sozialdepartement B._____ einen Buchhaltungsfehler begangen habe. So schulde er nicht einen Betrag von Fr. 97'174.70, sondern lediglich einen solchen von Fr. 56'848.95. Dies sei bereits im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2014 festgehalten worden. Den Betrag von Fr. 56'848.95 ha- be er bereits an das Sozialdepartement bezahlt. Entsprechend habe er seine Schulden gegenüber der Gesuchstellerin beglichen. Es sei für ihn unverständlich, aus welchen Gründen nun am 11. Juni 2015 von i hm erneut Fr. 40'325.75 ver- langt würden, wobei nun mittels Betreibung vorgegangen worden sei. Dies ziehe wiederum Kosten nach sich (Urk. 14). 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer-
den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 17/1-2; Urk. 17/4; Urk. 17/7, soweit darauf handschriftli- che Notizen hinzugefügt worden sind; Urk. 17/8 bezüglich Urteilsbegründung) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dies hat ebenso für die erstmals im Be- schwerdeverfahren getätigten Ausführungen des Gesuchsgegners zu gelten, wel- che über das vor Vorinstanz bereits Dargelegte hinausgehen. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.4 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsgegner mi t sei nen Ausführungen massgeblich das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte. Somit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Rechts- öffnungsgericht die inhaltliche Richtigkeit eines vollstreckbaren Entscheides nicht überprüfen dürfe und seine Kognition im Wesentlichen auf Tilgungs-, Stundungs- und Verjährungseinreden beschränkt sei. Ebenso wenig setzt sich der Gesuchs- gegner mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, dass er seine Beanstan- dungen zwar mit Rekurs beim Bezirksrat Zürich vorgebracht habe, gegen dessen abweisenden Beschluss vom 17. März 2016 indes keine Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich erhoben habe. Demgemäss vermag die Be- schwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben (s. E. 2.2 hiervor) nicht zu ge- nügen; es fehlt an einer rechtsgenügenden Begründung. Damit ist auf die Be- schwerde nicht ei nzutreten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Bezirksrat Zürich in seinem Be- schluss vom 17. März 2016 auf die Einwendungen des Gesuchsgegners betref- fend das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2014 und die damit verbundene Einwendung, wonach die gesamte Schuld ledig- li ch Fr. 56'848.95 betragen und er diese beglichen habe, eingegangen ist (vgl.
Urk. 3/3, S. 8, E. 3.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre dem Ge- suchsgegner hiergegen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offengestanden; im Vollstreckungsverfahren kann er diese Einwendungen nicht mehr vorbringen, da im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig ge- prüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt si nd. 2.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 14 und Urk. 17/1-2 sowie je einer Kopie der Urk. 17/3-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ei nzurei chen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'325.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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