Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170183-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 20. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Horgen, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt Horgen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 28. August 2017 (EB170192-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) den Klägern [eigentlich: den Gesuchstellern; Art. 252 Abs. 1 ZPO] i n der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Horgen (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2017) – gestützt auf die Schlussrechnung für Staats- und Gemei nde- steuern 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'055.10 nebst 4.5 % Zins seit 31. Januar 2017, Fr. 1'369.35 Zinsen, Fr. 1'145.60 Verzugszins bis 30. Januar 2017 und für die Betreibungskosten sowie für die zum Nachteil der Beklagten ge- regelten Kosten- und Entschädi gungsfolgen gemäss diesem Entscheid (Urk. 7; auf Begehren der Beklagten nachträglich begründet, Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen hat die Beklagte am 12. Oktober 2017 rechtzeitig (Urk. 11/2) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12 S. 2): "Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der realen Tatsachen stel- len wir den Antrag auf eine Korrektur der Schlussrechnung und die Einstel- lung sämtlicher Forderungen an uns." c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beklagte beantragt, wie erwähnt, "eine Korrektur der Schlussrech- nung". Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur der Entscheid der Vor- i nstanz sein. Die Vorinstanz hat jedoch über den Inhalt der Schlussrechnung des Steueramts Horgen vom 10. Dezember 2015 (Urk. 3/6) gar nicht entschieden (zu Recht; vgl. unten Erw. 3.d). Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde eine – oh- nehi n ni cht bezi fferte – Korrektur der Schlussrechnung verlangt, kann daher da- rauf nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Kläger würden ihr Gesuch auf di e Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2012 des Steueramts Horgen vom 10. Dezember 2015 sowie auf den Einspracheentscheid für diese Steuern des Kantonalen Steueramts Zürich vom 5. Oktober 2016 stüt-
zen. Die Schlussrechnung sei rechtskräftig und vollstreckbar und stelle damit ei- nen Rechtsöffnungstitel dar, welcher zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Die Beklagte habe keine Stellungnahme eingereicht und damit keine Einwendungen erhoben. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die von ihr und ihrem Ehemann für das Jahr 2012 eingereichte Steuererklärung sei korrekt gewesen und das Steueramt habe entgegen den Tatsachen eine Vermö- gensvermehrung hineininterpretiert. Eine 2011 noch deklarierte Schuld sei infolge des Konkurses der damaligen Gläubigerin korrekt 2012 nicht mehr aufgeführt worden; die Aufforderung des Steueramtes, einen Schuldtilgungsnachweis zu er- bringen, sei nicht erfüllbar gewesen, da es die Gläubigerin nach deren Löschung ni cht mehr gegeben habe. Sie hätten nie Wertmittel in irgend einer Form erhalten. Ihr Ehemann sei mit der korrekten und zeitigen Abwicklung des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens überfordert gewesen und sie selber nicht genügend ver- siert und involviert. Die Forderung des Steueramtes gemäss Schlussrechnung 2012 sei daher nicht gerechtfertigt, da nicht den Tatsachen entsprechend, denn es habe zu keiner Zeit eine Vermögensvermehrung stattgefunden (Urk. 12). d) Die Vorinstanz hatte der Beklagten mit Verfügung vom 17. Juli 2017 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (Urk. 4), die Beklagte hat diese Verfügung erhalten (Urk. 6), jedoch keine Stellungnahme eingereicht. Sämt-
liche tatsächlichen Vorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift (keine Vermögensvermehrung, Wegfall einer Schuld, keine Wertmittel erhalten, Überfor- derung etc.) wurden somit im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht und können daher als neue Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht berücksich- tigt werden (Art. 326 ZPO; vgl. oben Erwägung 3.b). Aber auch wenn diese Vorbringen hätten berücksichtigt werden können, hät- ten sie nichts am Ausgang des Beschwerdeverfahrens geändert, denn sie bezie- hen sich allesamt auf den Inhalt der Schlussrechnung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 3/6) bzw. des Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2016 (betreffend den Einschätzungsentscheid vom 19. November 2015; Urk. 3/2). Das vorliegende Ver- fahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die fragliche Steuerforderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Steuerveranlagungs- verfahren erfolgt, welches zu den Verfügungen geführt hat, di e nunmehr zu voll- strecken sind. Eine Überprüfung jener Verfügungen hätte in einem entsprechen- den Rechtsmittelverfahren (Einsprache gegen die Schlussrechnung bzw. Rekurs gegen den Einschätzungsentscheid) stattfi nden können und müssen, i m Rechts- öffnungsverfahren dürfen diese Entscheide dagegen nicht mehr überprüft werden. Die Vorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerde hätten somit die Rechtsöffnung auch dann ni cht verhi ndern können, wenn si e schon vor Vorinstanz geltend ge- macht worden wären. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 24'055.10. D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Beklagte hat zwar auf ihre ungünstigen finanziellen Verhältnisse hingewiesen (Urk. 12 S. 2 Abs. 2), jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Er- wägungen) wäre ein solches ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, den Klägern mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'055.10.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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