Appeal inadmissible for lack of reasoning and irreparable harm

RT170186Obergericht30.10.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed as inadmissible an appeal by A._____ AG against a first-instance procedural order in a debt-enforcement opening case. The court held that the filing lacked any concrete request and any substantiated reasoning, which is an incurable defect. It also found that the appellant failed to demonstrate a non-reparable disadvantage required for an interlocutory appeal. The appeal was therefore not entered upon. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 321 CPC; Art. 319 lit. b Ziff. 2 CPC; inadmissibility of an appeal for lack of prayer and reasoning, and for absence of irreparable harm against a procedural order. A written appeal must contain a specific request and substantiated grounds; the absence of sufficient reasons is an incurable formal defect and cannot be cured by setting a time limit under Art. 132 CPC. Interlocutory procedural orders are separately appealable only where the law so provides or where the appellant demonstrates a non-reparable disadvantage; this requirement is to be applied restrictively. If admissibility is lacking, the appellate court will not request an answer and will allocate costs to the unsuccessful appellant.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170186-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 30. Oktober 2017

i n Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

  1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung (Frist zur Stellungnahme)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 5. September 2017 (EB171216-L)

Erwägungen: 1.a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 4. September 2017 in ei- nem Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 5. September 2017 entschied der erstinstanzliche Rich- ter das Folgende (Urk. 2): "1. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Sie hat insbesondere dar- zulegen, welche Tatsachenbehauptungen sie im Einzelnen bestreitet. Die Beweismit- tel sind beizulegen. Rechtsschriften sowie Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der Akten. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZP O). 2. ... (Schriftliche Mitteilung)" b) Innert Fri st (Urk. 4/7) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 21. Oktober 2017 ein als Ein- sprache bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Verfügung des Vorderrichters vom 5. September 2017. Da das Rechtsmittel der Einsprache in der Zivilprozessord- nung nicht vorgesehen ist, wurde ihre Eingabe als Beschwerde i m Si nne von Art. 319ff. ZPO entgegen genommen. 2.a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14f. zu mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift weder einen konkreten Antrag noch begründet sie, weshalb die vorinstanzli che Verfügung nicht korrekt sein soll. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher bereits aus di esem Grund ni cht ei nzutreten.

3.a) Hinzu kommt, dass die angefochtene Verfügung prozessleitender Na- tur ist. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hi er nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Par- tei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ei n solcher Nachtei l i st ohne Wei teres anzunehme n, wenn er auch durch ei nen für den Ansprecher günsti gen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachtei ls grundsätzli ch Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich er- schwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). b) Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, i n i hrer Beschwerdeschri ft auszufüh- ren, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein of- fenkundig, weshalb die Gesuchsgegnerin diesbezüglich beweispflichtig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde ni cht ei nzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. 4. Zusammengefasst ist auf die vorliegende Beschwerde der Gesuchs- gegnerin nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen ei ner Be- schwerdeantwort der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchstel- ler) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Auf- grund des Streitwerts von Fr. 4'793.15 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer-

deverfahren i n Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstel- ler n mangels erheblicher Umtriebe.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'793.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 30. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Schlagwörter

admissibilityinterlocutory appealreasoned appealirreparable harmdebt enforcementprocedural ordercourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned and sought specific relief under Art. 321 CPC

Extrahierter Entscheid

No. The appellant filed no concrete request and gave no reasons why the first-instance order was incorrect.

Extrahierte Begründung

A written, reasoned appeal is required; missing or insufficient grounds are an incurable defect, so no extension period may be set.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged procedural order was appealable without showing irreparable harm under Art. 319 lit. b no. 2 CPC

Extrahierter Entscheid

No. The order was merely procedural, and the appellant did not show any non-reparable disadvantage.

Extrahierte Begründung

Interlocutory appeals are restricted to cases where an irreparable harm is shown; this burden was not met and the harm was not obvious.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs; no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

The losing party pays costs; because the appeal was inadmissible, the appellant is the losing party. No compensable efforts by respondents were shown.

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