Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170187-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic . i ur. M. Spahn und Oberrichterin lic . iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 6. November 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., lic. iur., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Oktober 2017 (EB170974-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. Oktober 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 6 (Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2017) – gestützt auf den Entscheid des Be- zirksgerichts Kulm AG vom 6. März 2013 für eine ausstehende Parteientschädi- gung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'240.-- nebst 5 % Zins seit 6. April 2013; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 24 = Urk. 27). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 30. Oktober 2017 fristgerecht (Urk. 25b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 26 S. 2): "Aus diesem Grund beantrage ich, das Rechtsöffnungs-Gesuch von B._____ abzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog vorab zu ihrer örtlichen Zuständigkeit, der Gesuchsgegner wohne zwar seit 31. Mai 2017 ni cht mehr i n der Stadt Züri ch, sondern im Kanton Aargau. Der Zahlungsbefehl sei damit zwar von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt ausgestellt worden. Der Gesuchsgegner habe je- doch dagegen innert Frist keine Betreibungsbeschwerde erhoben, womit die ent- sprechende Unzuständigkeitseinrede verwirkt sei. Somit sei die örtliche Zustän- digkeit gegeben (Urk. 27 Erwägung 2). Zum Rechtsöffnungstitel erwog die Vorinstanz sodann, die Gesuchstellerin stütze sich auf den vollstreckbaren Entscheid des Bezirksgerichts Kulm AG vom 6. März 2013 betreffend Ehescheidung [recte: Eheschutz], worin der Gesuchs- gegner verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin (als Rechtsvertreterin seiner Ehefrau) einen Pauschalbetrag von Fr. 3'240.-- i nklusi ve Mehrwertsteuer zu be- zahlen. Dieser Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Ge- suchsgegner habe dagegen eingewendet, jener Entscheid gründe auf einem
schändlichen Justizirrtum. Was er damit geltend machen wolle, bleibe unklar. Oh- nehin dürfe der Entscheid vom Rechtsöffnungsgeri cht im Vollstreckungsverfahren i nhaltli ch nicht überprüft werden. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen, womit die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 27 Erwägung 3). b) Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sei n soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, die Vori nstanz sei örtlich nicht zuständig, weil das Betreibungsbegehren am 6. Juni 2017 eingereicht worden, er indessen seit 31. Mai 2017 an seiner jetzigen Adres- se im Kanton Aargau wohnhaft sei (Urk. 26 S. 1). Diesen Einwand hatte der Gesuchsgegner schon im vorinstanzlichen Ver- fahren erhoben (Urk. 12). Die Vorinstanz hat sich damit ausführlich auseinander- gesetzt und ihre Zuständigkeit damit begründet, dass der Gesuchsgegner gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl keine Beschwerde erhoben habe und damit die Unzuständigkeitseinrede nicht mehr erhoben werden könne (oben Erwägung 2.a). Diese Erwägungen werden in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Sie sind im Übrigen korrekt. Ei n von ei nem örtli ch unzuständi gen Be- treibungsamt ausgestellter Zahlungsbefehl ist ni cht ni chti g, sondern bloss an- fechtbar und mi t Ni chterhebung ei ner entsprechenden Beschwerde innert Frist ist die Unzuständigkeitseinrede auch für das am gleichen Ort angehobene Rechts-
öffnungsverfahren verwi rkt, d.h. ni cht mehr mögli ch (BGE 112 III 9 E . 2 ; B Ge r 5A_30/ 2013 vom 7. Mai 2013, E. 3). d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann geltend, die Forderung der Gesuchstellerin sei ungerechtfertigt. Im Vergleich vom 25. Oktober 2012 hätten seine Ehefrau, die sie vertretende Gesuchstellerin und er vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten trage. Das Bezirksgericht Kulm AG habe sich aus unbegreiflichen Gründen über diese Vereinbarung hinweggesetzt; es handle si ch um ei nen fatalen Justi zi rrtum. Er sei damals kräftemässig nicht in der Lage gewesen, gegen diesen Justizirrtum zu rekurrieren (Urk. 26 S. 1 f.). Dass der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm AG vom 6. März 2013 der Vereinbarung der Parteien vom 25. Oktober 2012 (Urk. 28) widerspreche, hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Daher kann diese neue Behauptung im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.b). Im Übrigen ist aus dem genannten Entscheid des Bezirksgerichts Kulm AG und auch aus der vom Gesuchsgegner eingereichten Vereinbarung ersichtlich, dass die Vereinbarung vom 25. Oktober 2012 nur die Verhältnisse während des laufenden Eheschutzverfahrens regelte (vgl. Urk. 5/2 S. 3 Erw. 3, Urk. 28 Ziff. 9 und 11). Der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm AG vom 6. März 2013 beruhte schliesslich auf einer am gleichen Tag abgeschlossenen (neuen) Vereinbarung (vgl. Urk. 5/2 S. 4 Ziff. 9 und S. 13). In dieser wurde zwar vereinbart, dass die Par- teien die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen würden; es wurde jedoch auch ve r- einbart, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen Pauschalbetrag von Fr. 3'240.-- bezahle und nur im Übrigen jede Partei ihre eigenen Parteikosten tra- ge (Urk. 5/2 S. 13 Ziffer 7). Von einem Justizirrtum kann nicht die Rede sein. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
Ar t. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'240.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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