Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170224-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 9. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2017 (EB171585-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 1. Dezember 2017 erteilte das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fort- an Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4, Zah- lungsbefehl vom 23. Oktober 2017, definitive Rechtsöffnung für eine Busse von Fr. 120.– sowie für Gebühren und Auslagen von Fr. 200.– nebst Zins zu 5% seit 5. September 2017 (Urk. 7 = Urk. 10). 1.2. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 innert Frist (Urk. 9, Urk. 8b) an die Zivilkammer des Obergerichts und ersuchte um "Überprü- fung". Die Eingabe ist aufgrund ihres Wortlauts als Beschwerde entgegenzuneh- men (Urk. 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 5, Urk. 10 S. 4). Aus diesen muss eindeutig hervorge- hen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
3.1. Den aufgeführten formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner schildert darin erneut die Vorgeschichte der Betreibung und behauptet, im massgeblichen Zeitpunkt der mit Strafbefehl gebüssten Übertretung im Ausland gewesen zu sein und folglich ein Alibi zu ha- ben (Urk. 9). Damit setzt er sich nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Er geht namentlich nicht darauf ein, dass er die Einwände gegen die Busse hätte mit Einsprache gegen den Strafbefehl gel- tend machen müssen und er dies unterlassen hat. Eine entsprechende Rechts- mittelbelehrung ist im Strafbefehl aufgeführt (Dispositiv-Ziffer 4, Urk. 3/1 S. 1 f.). Ebenso wenig nimmt der Gesuchsgegner Stellung zur Erwägung der Vorinstanz, dass im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht mehr überprüft wird, ob die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Schuld zu Recht besteht oder nicht. Darüber hinaus stellt er keinerlei Beschwerdeanträge (Urk. 9). Der Gesuchsgeg- ner kommt demnach seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nach. 3.2. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Damit fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 320.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und aufgrund des Aus- gangs des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen: Dem Gesuchsteller sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungs- pflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat auf- grund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 9. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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