Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter li c. i ur M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño. Beschluss und Urteil vom 13. März 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Februar 2018 (EB170379-G)
Erwägungen: 1 a) Mit Urteil vom 9. Februar 2018 erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannensti el (Zahlungsbefehl vom 23. März 2017) gestützt auf einen Pfändungsverlustschei n, dem ein rechtskräftiges Scheidungs- urtei l zu Grunde liegt, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 10'217.35 und Betrei- bungskosten sowie Kosten und Entschädigung (Urk. 8 = Urk. 11). b) Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei die Sache - in vollständiger Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides - an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, von der Gesuchstellerin bzw. von deren Rechtsvertreter ein Original der le- diglich in Kopie vorliegenden Vollmacht zu verlangen; 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu ertei- len; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Gesuchstellerin." 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), das heisst, die Beschwerde führende Partei hat aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie hat darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach leidet (Freiburghaus Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mi ttel si nd nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner moniert im Be- schwerdeverfahren, die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Vollmacht ledig-
lich eigenhändig zu unterzeichnen sei, überzeuge nicht. Eine Vollmacht müsse sich spezifisch auf eine Streitsache beziehen und konkret die Streitparteien wie auch den Gegenstand des Streites bezeichnen (Urk. 10 S. 3). Dieser erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Ei nwand zielt ins Leere (vgl. Urk. 7 S. 1 ff.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzli che n Erwägungen (vgl. Urk. 11 S. 7) be- rechtigt die vor knapp drei Jahren ausgestellte Vollmacht i m Zusammenhang mi t der Vollstreckung des Scheidungsurtei ls den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin unter anderem "zur Vertretung vor allen Gerichten", "zum Vollzug von Urteilen und abgeschlossenen Verglei chen" und "zur Anhebung und D urchführung von Schuldbetreibungen" namens der Gesuchstellerin (Urk. 3). Zweifelsohne lässt si ch hi eraus der Wille der Gesuchstellerin als Auftraggeberin entnehmen, sich im vorliegenden Rechtsöffnungs ve rfa hre n vertreten zu lassen. Die Kritik des Ge- suchsgegners am aus seiner Sicht unspezifisch gebliebenen Streitgegenstand und an den ni cht konkret genannten Streitparteien ist unbegründet. Der Gesuchs- gegner reklamiert weiter, er halte es aufgrund der Ausweisung der Gesuchstelle- rin aus der Schweiz für mehr als fraglich, dass eine am 4. Mai 2015 tatsächlich von der Gesuchstelleri n unterzei chnete Vollmacht in den Besitz ihres Rechtsver- treters habe gelangen können (Urk. 10 S. 4). Zudem weiche die Vollmacht deut- lich von den üblichen Anwaltsvollmachten ab (Urk. 10 S. 5). Diese Tatsachenbe- hauptungen si nd neu, ni cht zulässi g und dami t im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Einreden des Gesuchsgegners würden sich weder gegen das dem Verlustschein zugrunde liegende Scheidungsurteil ri chten, noch würde die in Betreibung gesetzte Forderung als solche bestritten, für welche die Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung verlange. Prozessthema sei einzig die Frage, ob der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin von dieser rechtsgenüglich bevollmächtigt sei (Urk. 11 S. 5). Das Vorbringen des Gesuchs- gegners, wonach das Datum überschrieben worden und die Vollmacht damit ni cht rechtsgenüglich sei, überzeuge nicht. Sollte das Datum überschrieben bzw. nach- gezeichnet worden sein, so könnte dies darauf zurückzuführen sein, dass es ent- weder nicht mit dem Datum der Unterschrift übereingestimmt habe oder es even- tuell durch mehrfaches Kopieren unleserlich geworden sei. Welchen Nutzen die
Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreter aus der vermuteten Umdatierung auf den 4. Mai 2015 zi ehe, sei ni cht erkennbar. Es seien aus den Akten keine durch den Vertreter der Gesuchstellerin in diesem Zeitraum vorgenommenen Rechts- handlungen ersichtlich, und es seien auch keine Fristen zu wahren gewesen. Die Abwei chung von Anschri ft i m Rechtsöffnungsges uc h (Mombasa) und Ausstel- lungsort der Vollmacht tangiere deren Rechtsgültigkeit nicht. Fehl gehe die Be- hauptung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin sei es seit dem Scheidungs- urteil im Jahr 2012 nicht mehr möglich gewesen, i n di e Schwei z ei nzurei sen und eine Vollmacht i n der Schwei z auszustellen. Die Vollmacht mit Ausstellungsort Kenia versuche gar ni cht diesen Anschei n zu erwecken (Urk. 11 S. 6). Deren Ausstellung vor drei Jahren, am 4. Mai 2015, schade nicht, berechtige sie doch den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin unter anderem zum "Vollzug von Urteilen und abgeschlossenen Verträgen" und zur "Anhebung und zur D urchführ ung von Schuldbetreibungen" namens der Vollmachtgeberin, worunter das vorliegende Verfahren zu subsumieren sei (Urk. 11 S. 7). Die Vollmachtskopie sei rechtsge- nügend. Es sei keine aktuelle Originalvollmacht mit Beglaubigung der Personalien der Ausstellerin und ihrer Unterschrift durch die zuständigen kenianischen Behör- den ei nzuholen (Urk. 11 S. 7). b) Sei ne Ausführunge n i m vori nstanzli che n Verfahren wi ederholend, rügt der Gesuchsgegner, es bestehe Grund zur Annahme, dass eine Originalun- terschrift der Gesuchstellerin, über welche der Rechtsvertreter verfüge, auf die vorliegende Vollmacht kopiert worden sei. Es läge gar keine von der Gesuchstel- lerin unterzeichnete Vollmacht für dieses Verfahren vor (Urk. 10 S. 3). Fehl geht der Gesuchsgegner mit seiner Behauptung, die Vorinstanz ziehe ein mehrfaches Kopieren durchaus in Erwägung, übergehe aber seine Überlegungen, wonach der bereits im Scheidungsverfahren mandatierte Rechtsvertreter der Gesuchstelleri n eine frühere Vollmacht für das Rechtsöffnungs ver fa hre n benutzt habe (Urk. 10 S. 3 f.). Zutreffend qualifizierte die Vorinstanz sein Vorbringen lediglich als Vermu- tung und sah keine Verdachtsmomente für eine Urkundenfälschung i m Si nne von Art. 251 StGB (Urk. 11 S. 6 f.).
c) Sei ner im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Frage, weshalb eine möglicherweise mehrfach kopierte und (sei ner Ansi cht nach) schlecht leserli- chen Vollmacht als authentische Kopie qualifiziert und auf die Edition eines Origi- nals verzi chtet werde, ist entgegenzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner im Rechtsöffnungs ver fa hre n ni cht gelungen i st, ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Vollmacht zu wecken (vgl. Art. 178 ZPO). d) Anstoss nimmt der Gesuchsgegner am Vorgehen der Vorinstanz, welche auf mehreren Seiten mehr oder weniger detailliert Erwägungen zur Voll- machtskopie und zu seinen Einwänden anstelle und damit einem aufwändigen Ur- teil gegenüber der Edition der Originalvollmacht den Vorzug gebe (Urk. 10 S. 5). Durch das Einfordern des Originals wäre innert Tagen klar gewesen, ob seine Einwände berechtigt gewesen seien (Urk. 10 S. 5). Indem die Vorinstanz die Ein- wände des Gesuchsgegners prüfte und dabei die für die Entscheidfindung we- sentli chen Punkte erörterte, kam sie ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 238 ZPO nach. Im Rahmen dieser Prüfung misslang es dem Gesuchsgegner – wie bereits erwähnt – ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Vollmacht im vorin- stanzli chen Verfahren zu wecken. Damit wurde die Edition des Originals hi nfälli g. e) Schliesslich bestreitet er auch im Beschwerdeverfahren die in Be- treibung gesetzte Forderung nicht und macht auch keine Einrede gegen das dem Verlustschein zugrunde liegende Scheidungsurteil geltend. Das angefochtene Ur- teil ist rechtli ch korrekt und ni cht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vori nstanz ei nzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. D as Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos und ist abzu- schreiben. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzli che Spruchgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'217.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 13. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: sf