Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180079-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic . i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 17. Mai 2018
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Maur, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Verwalter Steueramt der Gemeinde Maur,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. April 2018 (EB170201-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. September 2017) – für Staats- und Gemeindesteu- ern 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'432.80 nebst 4.5 % Zins seit 14. September 2017, für Zinsen von Fr. 149.20 und für die aufgelaufenen Zi nsen bis 13. September 2017 von Fr. 299.-- sowie für die Betreibungskosten und die Kosten gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 23). b) Hiergegen hat der Beklagte am 30. April 2018 fristgerecht (Urk. 18/1) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 22): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsverfahren sei fortzusetzen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog in prozessualer Hinsicht, die Parteien seien am 15. Dezember 2017 zur Verhandlung auf den 1. Februar 2018 vorgeladen worden. Am 29. Januar 2018 habe der Beklagte unter Beilage eines Arztzeugnis- ses mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung vom 2. Februar 2018 teilnehmen könne, und zufolge Auslandabwesenheit um ei- ne Verschiebung der Verhandlung auf nicht vor April 2018 ersucht. Dem Beklag- ten sei daraufhin Frist zur Belegung der Abwesenheit angesetzt worden. Da der Beklagte keine Belege eingereicht habe, sei am 14. Februar 2018 neu auf den 22. März 2018 vorgeladen worden. An diesem 22. März 2018 habe der Beklagte per Telefax mitgeteilt, sein Rückflug aus Wien am Vorabend sei wegen Streiks annulli ert worden und eine Umbuchung sei nicht möglich gewesen, und er habe in Aussicht gestellt, Belege nachzureichen. Obwohl sich der Beklagte der Pfli cht zur Einreichung von Belegen bewusst gewesen sei und di es auch i n Aussi cht gestellt habe, seien keinerlei Belege eingegangen. Damit gelte der Beklagte aufgrund un- genügender Entschuldigung als säumig und es sei aufgrund der Akten zu ent- scheiden (Urk. 23 S. 2 f.).
In der Sache erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Kläger stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Einschätzungsentscheid vom 15. Februar 2017 und die zugehörige Schlussrechnung vom 9. März 2017 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015. Diese seien rechtskräftig und vollstreckbar und würden damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Forderung und Zinsen seien durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen. Einwendungen seien nicht vor- gebracht worden (Urk. 23 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, er habe an der Ver- handlung vom 22. März 2018 nicht teilnehmen können, weil am Vortag sein Rück- flug von Wien infolge Streiks kurzfristig annulliert worden sei. Es habe an diesem Tag keine weiteren Flüge nach Zürich gegeben und der nächstmögliche Flug sei dann am Verhandlungstag selber am späteren Nachmittag gewesen. Er habe am Morgen des 22. März 2018 die Vorinstanz telefonisch avisiert und danach, wie ihm aufgetragen worden sei, den Vorfall per Telefax an die Vorinstanz mitgeteilt. Er habe dann ein Schreiben inklusive Annullati onsbestäti gung an die Vorinstanz gesandt und sei so seinen Verpflichtungen nachgekommen (Urk. 22). d) Der Beklagte macht zwar geltend, er habe der Vorinstanz ein "Schrei- ben inklusive Annullation" der Fluggesellschaft gesandt (Urk. 22), er legt jedoch nicht dar, wann er dieses Schreiben versandt haben will, und i n den Akten fi ndet sich kein solches Schreiben (das in den Akten befindliche Schreiben vom 23. April 2018 erfolgte erst nach Erhalt des angefochtenen Urteils; Urk. 19), kei ne Annulla- tionsbestätigung und auch keine anderen Belege. Das Einzige, was für die Dar- stellung des Beklagten spricht, ist der Umstand, dass der Telefax vom 22. März 2018, 11:27 Uhr, anscheinend vom Flughafen Wien aus gesandt wurde (vgl. Urk. 15). Auch wenn dies ein Indiz dafür bildet, dass der Beklagte an diesem Datum am Flughafen Wien war, belegt dies selbstredend nicht, dass eine rechtzeitige
Rückkehr effektiv nicht möglich gewesen wäre. Damit ist die Entschuldbarkeit der Abwesenheit des Beklagten von der Verhandlung am 22. März 2018 unbelegt ge- blieben. Der vorinstanzliche Schluss, dass der Beklagte aufgrund nicht genügen- der Entschuldigung als säumig gelte und daher aufgrund der Akten zu entschei- den sei (Urk. 23 S. 3 Erwägung I.4), ist somit korrekt. Darüberhinaus hatte der Beklagte schon in seiner Telefax-Mitteilung an die Vorinstanz vom 22. März 2018 mitgeteilt, dass er "ebenfalls meinen Anwalt dar- über informiert" habe (Urk. 15 S. 2), und auch in seinem Schreiben vom 23. April 2018 wie schliesslich auch in seiner Beschwerde teilt er mit, dass eine Kopie an seinen Anwalt gehe (Urk. 19 und 22). Der Beklagte legt jedoch mit keinem Wort dar, dass bzw. wieso an der Verhandlung vom 22. März 2018 nicht ei n – offenbar instruierter – Vertreter hätte tei lnehmen können. Gegen die Rechtsöffnung als solche werden in der Beschwerde keine Ein- wendungen bzw. Beanstandungen erhoben, womit es dabei bleibt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 15'432.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Züri ch, 17. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz