Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180124-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 29. August 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Mai 2018 (EB180022-A)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. Mai 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hausen am Albis (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2017) gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. März 2015 für ausstehende Unterhaltsbeiträ- ge definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.–. Im Mehrbetrag (Fr. 3'400.– Unterhalt s- beiträge für die Tochter sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten) wies sie das Begeh- ren ab. Die Kosten des Verfahrens wurden im Umfang von 45% der Gesuchstelle- rin und im Umfang von 55% dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Sodann wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 25.– zu bezahlen (Urk. 21 S. 6 = Urk. 16 S. 6). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, her- nach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 15; Urk. 16). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (Datum Poststempel: 13. Juli 2018, eingegangen am 16. Juli 2018) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens. Sodann ersucht er um Revision des Scheidungsurteils des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. März 2015 (Urk. 20 S. 1). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen
bzw. ist darauf nicht einzutreten. Zu beachten ist sodann, dass im Beschwerde- verfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Auf das Revisionsbegehren betreffend das Scheidungsurteil des Ein- zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. März 2015 ist in zweierlei Hinsicht nicht einzutreten: Zum einen stellt der Gesuchsgeg- ner diesen Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren, weshalb er neu und damit unzulässig und unbeachtlich ist (vgl. Erw. 2 hiervor). Zum anderen ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da nach Art. 328 Abs. 1 ZPO das Ge- richt, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, für die Revision ei- nes rechtskräftigen Entscheides zuständig ist. 3.2.1 In der Sache beanstandet der Gesuchsgegner, dass die Betreibung nicht korrekt eröffnet worden sei. Er habe nie einen eingeschriebenen Brief erhal- ten. Es sei nicht korrekt, ohne vorangehenden Versuch der postalischen Zustel- lung direkt mit der zu betreibenden Person an deren Haustüre in Kontakt zu tre- ten. Sodann habe sich die betreffende Person auch nicht mittels Ausweises legi- timiert (Urk. 20 S. 1). 3.2.2 Mit dieser Einwendung vermag der Gesuchsgegner nicht durchzu- dringen. Gegen eine fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls wäre lediglich eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegeben (BSK SchKG I-Angst, Art. 64 N 23). Offenbleiben kann, inwiefern eine solche Beschwerde Erfolg gehabt hätte, da Betreibungsurkunden grundsätzlich durch den Betreibungsbeamten persönlich zuzustellen sind. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass zunächst ein Zustellungsver- such per Post zu erfolgen hat (BSK SchKG I-Angst, Art. 64 N 9 f. m.w.H.). Damit ist darauf ebenso mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3.3 Soweit sich der Gesuchsgegner zum Inhalt des Scheidungsurteils äus- sert, ist er damit im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören. Er ist auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen, wonach nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel
vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöff- nung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG) erfüllt sind. Demnach findet im Vollstreckungsverfahren keine Überprü- fung des diesem zu Grunde liegenden Scheidungsurteils statt. Damit aber ist auf die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin trotz Zu- sprechung von Unterhalt zu keiner Gegenleistung verpflichtet worden sei und das Urteil in keiner Weise der Gleichstellung von Frau und Mann entspreche, nicht weiter einzugehen. 3.4 Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er weder Tilgung noch Stun- dung oder Verjährung geltend gemacht habe (Urk. 21 S. 4). 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 29. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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