Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180132-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 24. September 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen Urteile des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Juni 2018 und 2. August 2018 (EB180850-L)
Nach Einsicht in die Urteile der Vorinstanz vom 21. Juni 2018 und 2. August 2018, welche beide (mit identischen Dispositiven) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 8. März 2018) – gestützt auf ein Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2016 für ei- ne Busse und Verfahrenskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 535.-- nebst 5 % Zins seit 24. Januar 2018 und Fr. 150.-- erteilt haben und mit denen die Kos- tenfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt wurden (Urk. 22 [= Urk. 19] bzw. Urk. 23 [= Urk. 12]), nach Einsicht in die gegen beide Urteile fristgerecht (Urk. 20b, Urk. 13b) erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 8. August 2018 (Urk. 21), welche zwar keine konkreten Anträge enthält, wobei jedoch aus der Begründung geschlossen werden kann, dass der Gesuchsgegner sinngemäss die Nichtigkeit beider Urteile festgestellt haben will (Urk. 21 S. 3), sowie nach Einsicht in die weiteren (unaufgefordert eingereichten) Eingaben des Gesuchsgegners vom 11., 20., 21., 27. und 28. August 2018 sowie 5., 6. und 16. September 2018 (Urk. 26, 28, 30, 31, 32, 34, 37, 38, 40 und 42), da der Gesuchsgegner den ihm mit Verfügung vom 14. August 2018 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 225.-- (Urk. 27) auch innert der mit Verfügung vom 5. September 2018 angesetzten Nachfrist (Urk. 36) nicht bezahlt hat, da das Schweizerische Bundesgericht zwar den Eingang von Beschwerden des Gesuchsgegners gegen die Verfügungen vom 14. August 2018 und 5. September 2018 angezeigt hat, diesen Beschwerden jedoch keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, womit die vorgenannten Verfügungen vollstreckbar sind bzw. blei- ben und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden kann (Urk.41/1+2), weshalb zufolge Nichtbezahlens des Gerichtskostenvorschusses innert Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da der Gesuchsgegner zwar "Ausstandsgesuche" zufolge eingereichter Strafan- zeigen erwähnt (zuletzt Urk. 41 S. 2), in den vorliegenden Akten jedoch keine konkreten Ausstandsgesuche vorhanden sind – der Gesuchsgegner gibt im Übri-
gen selbst an, dass Ausstandsverfahren vermeidbar seien (Urk. 31 S. 6) – und den mitwirkenden Gerichtspersonen auch keine gegen sie hängigen Strafverfah- ren bekannt sind, womit kein Grund für einen Ausstand vorliegt (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO, beso. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO; Art. 48 ZPO), da der Gesuchsgegner zwar geltend macht, die Nichtigkeit der angefochtenen Ur- teile sei jederzeit und von Amtes wegen festzustellen (vgl. etwa Urk. 31 S. 6), je- doch zufolge des bereits erwogenen Nichteintretens auf die Beschwerde die Be- schwerdevorbringen gar nicht materiell zu prüfen sind und damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber zu befinden ist, ob bzw. welches der beiden angefochtenen Urteile allenfalls nichtig wäre, und ebensowenig darüber zu befin- den ist, ob dem Gesuchsgegner angesichts dessen, dass die Dispositive der bei- den angefochtenen Urteile hinsichtlich der Rechtsöffnung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen vollkommen identisch sind (vgl. Urk. 22 S. 4 f. und Urk. 23 S. 5), überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung daran, welches der beiden Urteile allenfalls nichtig wäre, zukommt, womit es beim blossen Nicht- eintreten auf die Beschwerde sein Bewenden hat, da für das Beschwerdeverfahren die Entscheidgebühr auf Fr. 150.-- festzusetzen ist (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und die Gerichtskosten ausgangs- gemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sowie keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis, dass sich die Kammer vorbehält, weitere Eingaben des Ge- suchsgegners in dieser Sache ohne Weiterungen abzulegen, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 24. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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