Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180180-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 6. November 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch X._____,
gegen
Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. Oktober 2018 (EB180338-K)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 1. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2017) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 8'009.70 nebst Zins zu 4,5 % seit 14. Dezember 2017, Fr. 347.35 (Ausgleichszins bis 15. September 2017), Fr. 56.30 (Verzugs- zins bis 13. Dezember 2017) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kos- ten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 14 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil liess der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 12) eine am 19. Oktober 2018 zur Post gegebene und am 22. Oktober 2018 hierorts eingegangene, als "Stellung- nahme" bezeichnete Eingabe einreichen mit dem Antrag, es sei ihm eine Frister- streckung bis und mit 30. November 2018 zu gewähren (Urk. 13 S. 4). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 12). 4. Zur Begründung seines Fristerstreckungsgesuchs bringt der Gesuchs- gegner vor, die Frist sei auf zehn Tage angesetzt worden. Es sei zu berücksichti- gen, dass er einen Migrationshintergrund habe und "nach bestem Treu und Glau- ben gehandelt" habe (Urk. 13 S. 3f.). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, denn deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstre- ckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. 5. Der Gesuchsgegner macht in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2018 geltend, er habe "Einsprache auf die Staats- und Gemeindesteuer, so wie die di- rekten Bundessteuer 2013 erhoben. Die Gründe dafür sind die nicht Anerkennung der steuerberechtigten Abzüge (eingereichten Steuerunterlagen)" (Urk. 13 S. 3). Er bringt indessen nirgends ausdrücklich vor, dass er mit seiner Eingabe vom
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: mc