Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190099-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 29. August 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____
gegen
Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung (Aufhebung Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Juli 2019 (EB180326-G)
Erwägungen: 1.1. Am 8. November 2018 stellen die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen (fortan Vor- instanz) gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgeg- ner) ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für rechtskräftig ver- anlagte Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 in der Höhe von Fr. 43'320'110.05 (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 28. November 2018 (Urk. 7/10) sowie Verfügung vom 23. Mai 2019 (Urk. 7/14) sistierte die Vorinstanz das Ver- fahren auf Antrag der Parteien zur Fortführung aussergerichtlicher Vergleichsge- spräche. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 ersuchten die Gesuchsteller um Aufhe- bung der Sistierung und um Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 7/16). Mit Verfü- gung vom 3. Juli 2019 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf und setzte dem Gesuchsgegner eine nicht erstreckbare Frist bis 5. August 2019, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 7/18 = Urk. 2). Gegen diese ihm am 5. Juli 2019 zugestellte Verfügung (Urk. 7/19/1) erhob der Gesuchsgegner am 15. Juli 2019 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2 f.): "Prozessuale Anträge 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistie- ren, bis das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Meilen über das Wiedererwägungsgesuch in glei- cher Sache entschieden hat. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, in- dem das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichts Meilen angewiesen wird, das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid nicht fortzusetzen. 3. Es sei vorab über die prozessualen Anträge zu entscheiden.
sowie folgende Materielle Anträge 4. Die Ziff. 1. und 2. der Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juli 2019 (G- Nr. EB180326-G/Z04) seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Rechtsöffnungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenwärtig vor Bezirksgericht hängigen Verfah- rens EB181582-L zu sistieren.
der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen Nach- teils von vornherein Zurückhaltung angebracht. Anwendungsfälle erheblicher und nicht leicht wiedergutzumachender Nachteile stammen weitgehend aus den Be- reichen des Strafrechts und des öffentlichen Rechts. Im Zivilrecht können die Of- fenlegung von Geschäftsgeheimnissen, die Beeinträchtigung absoluter Rechte oder die Erschwerung der Realvollstreckung als Beispiele genannt werden. Bei prozessleitenden Verfügungen betreffend Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Ter- minverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) sowie Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ist daher ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich zu verneinen und es können die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen erst im Rahmen des Rechtsmit- tels gegen den Endentscheid beanstandet werden (BK ZPO II - Sterchi, Art. 319 N 14). Gleiches gilt für die Verweigerung bzw. Aufhebung der Sistierung des Ver- fahrens (BK ZPO I - Frei, Art. 126 N 22; ZK ZPO - Kaufmann, Art. 126 N 27; BSK ZPO - Gschwend, Art. 126 N 17a). 2.2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, durch die Fortsetzung des Verfahrens bestehe eine erheb- liche Gefahr inkohärenter und sich widersprechender Entscheide (Urk. 1 S. 3). Die exakt gleiche Staats- und Gemeindesteuerforderung für die Steuerperioden 2010 bis 2013 sowie in analogen Verfahren die Bundessteuerforderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Steuerperioden 2005 bis 2013 und die Nachsteuerforderung des Kantons Zürich für die Steuerperioden 2005 bis 2009 seien an verschiedenen Orten in Betreibung gesetzt worden, wobei an vier Gerichten Rechtsöffnung verlangt worden sei. Da bei all den pendenten Verfahren weitestgehend dieselben Rechts- und Sachfragen zu klären seien, bestehe eine erhebliche Gefahr sich widersprechender Entscheide. Hinzu komme, dass die Be- treibungs- und Prozessflut eine zermürbende Prozesstaktik darstelle, weil der Ge- suchsgegner grundlos gezwungen werde, sich gegen die unzulässigen Vollstre- ckungen derselben Forderungen mehrfach zur Wehr zu setzen. Das von den Steuerbehörden gewählte Vorgehen führe zu unnötigen, massiven Kosten und administrativen Leerläufen, welche leicht vermieden werden könnten, indem der Verfahrensausgang bei dem Gericht abgewartet werde, wo das Verfahren am
weitesten fortgeschritten sei. Daher werde die Sistierung des vorliegenden Ver- fahrens beantragt, insbesondere bis über das deckungsgleiche, am Bezirksgericht Zürich hängige Verfahren EB181582-L rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 1 S. 5 f.). 2.3. Ein Rechtsöffnungsentscheid ist in Bezug auf seine materiell-rechtliche Wir- kung stets auf die zugrundeliegende Betreibung beschränkt. Jedes angerufene Rechtsöffnungsgericht hat in Bezug auf die relevante Betreibung bzw. das rele- vante Rechtsöffnungsgesuch frei und in eigener, unabhängiger Würdigung von Sachverhalt und Rechtslage zu entscheiden. Das definitive Rechtsöffnungsver- fahren hat nicht den Zweck, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels festzustellen. Der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wir- kung und erlangt über das laufende Betreibungsverfahren hinaus keine materielle Rechtskraft bzw. hindert den Betreibenden nicht daran, die Rechtsöffnung noch- mals im Rahmen einer neuen Betreibung zu beantragen (BGE 143 III 564 E. 4.1.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 99, 157 f.). Werden mehrere Betreibungen betreffend die gleiche Forderung angehoben, liegt es letztlich in der Verantwortung des Schuldners, dass er seine Schuld nicht doppelt bezahlt. Dafür steht ihm nicht nur die Möglichkeit offen, gegen aus seiner Sicht inkohärente, sich widersprechende Entscheide den Rechtsmittelweg zu beschreiten, sondern stellt ihm auch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Rechtsbehelfe zur Verfügung (vgl. Art. 85 ff SchKG). Damit bestehen für den Gesuchsgegner mehrere Möglich- keiten, allfällige materielle und auch verfahrensrechtliche Fehler zu rügen und die rechtlichen Konsequenzen der angefochtenen Verfügung – sofern notwendig – zu korrigieren. Dem Gesuchsgegner drohen durch die angefochtene Verfügung so- mit keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Soweit sich der Gesuchsgegner über die "Betreibungs- und Prozess- flut" beschwert, handelt es sich um einen rein faktischen Nachteil. Letztlich be- steht kein Anspruch des Gesuchsgegners auf Sistierung, sondern liegt es im Er- messen der jeweiligen Vorinstanz, das Verfahren zu sistieren, bis über deckungs- gleiche oder analoge Rechtsöffnungsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Dabei hat sie die Nachteile einer Sistierung wie namentlich ein Verstoss ge- gen das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung und eine damit einherge-
hende Rechtsverweigerung im Auge zu behalten. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvorausset- zung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht einzutreten, so dass auf seine Vorbringen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen ist. Nur der Voll- ständigkeit halber sei erwähnt, dass eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz insoweit unbeachtlich scheint, als es dem Gesuchs- gegner unbenommen ist, jederzeit ein neues Gesuch um Sistierung des Verfah- rens zu stellen, was er mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juli 2019 vor Vorinstanz bereits getan hat (Urk. 7/20). 3. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt Sache der Vorinstanz, dem Gesuchsgegner die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren erneut anzusetzen. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Um- standes, dass sich in den parallelen Beschwerdeverfahren RT190091-O, RT190093-O, RT190094-O, RT190095-O und RT190100-O die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen, auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Juli 2019 (G-Nr. EB180326-G) wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 29. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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