Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190201-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 29. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 29. November 2019 (EB190394-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 29. November 2019 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlie- ren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2019) infolge Rückzugs des Begeh- rens als erledigt ab und auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 250.– der Gesuch- stellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin; Urk. 12 S. 2 f. Disposi- tivziffern 1 bis 3). Die Gesuchstellerin wurde sodann verpflichtet, der Gesuchs- gegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschä- digung von Fr. 2'692.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 12 S. 3 Dispositivziffer 4). b) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 erhob die Gesuchstellerin hierge- gen innert Frist Beschwerde ("Einreiche Rekurs gegen diesen Entscheid") mit dem erkennbaren Antrag, es sei Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben. Die Gesuchstellerin brachte dazu vor, dass die Gesuchs- gegnerin mit Einschreiben vom 1. September 2019 über das Guthaben der Ge- suchstellerin gegenüber der vorverstorbenen Schwester der Gesuchsgegnerin in- formiert worden sei; dies mit der Anfrage, ob die Gesuchsgegnerin auf die Erb- schaft verzichtet habe. Eine entsprechende Antwort sei jedoch innert der Frist von zehn Tagen ausgeblieben, obwohl ihre eingeschriebene Sendung am 18. Sep- tember 2019 entgegengenommen worden sei. Hätte die Gesuchsgegnerin auf ihr Schreiben reagiert – so die Gesuchstellerin –, so wäre es allenfalls möglich ge- wesen, den Rechtsweg zu vermeiden (Urk. 15). Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, am 24. Oktober 2019 (Datum Poststempel) habe die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsbegeh- ren gestellt (unter Hinweis auf Urk. 1). An der Verhandlung vom 29. November 2019 habe sie das Begehren zurückgezogen (unter Hinweis auf den schriftlichen Rückzug auf dem vorinstanzlichen Aktenthek und Prot. Vi S. 6), weshalb das Ge- schäft infolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abzuschreiben sei. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens seien die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner sei sie antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Da die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten sei, richte
sich die Parteientschädigung nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV sei diese vorliegend auf Fr. 2'500.– festzulegen. Hinzu komme der verlangte Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % (Fr. 192.50; Urk. 12 S. 2). 2. a) Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO fallen unter den Begriff "Prozesskosten" sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung. Die Prozesskosten werden aufgrund Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Unter gewissen Umständen kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO). b) Bei Rückzug der Klage durch die klagende Partei gilt diese kraft aus- drücklicher gesetzlicher Regelung in Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich als unter- liegend. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwendung von Art. 107 ZPO in Betracht gezogen werden, namentlich dann, wenn die klagende Partei den Rückzug ausdrücklich unter Vorbehalt der Kostenregelung erklärt (BK ZPO- Sterchi, Art. 106 N 5). Die Gesuchstellerin zog ihr Rechtsöffnungsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren vorbehaltlos zurück (vgl. Prot. Vi S. 6 sowie der un- terschriftlich bestätigte Rückzug auf dem vorinstanzlichen Aktenthek). Für die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin bestand daher kein Anlass, die Prozess- kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Richterin konnte auch nicht sinngemäss von einem An- trag der Gesuchstellerin auf Auferlegung der Prozesskosten auf die Gesuchsgeg- nerin ausgehen. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 29. November 2019 lässt sich zwar entnehmen, dass die Gesuchstellerin vorgebracht habe, sie habe unzählige Telefonanrufe tätigen müssen. Sie habe immer wieder erfolglos ver- sucht, Kontakt mit der Gesuchsgegnerin aufzunehmen. Auch betreffend den Notar, für den sie sehr viele Spesen aufgewendet habe, habe sie nie eine Antwort erhalten. Die Gesuchsgegnerin habe nie darauf geantwortet. Dies sei über Jahre so gegangen (Prot. Vi S. 4 f.). Alleine aus diesen Ausführungen musste die erst- instanzliche Richterin jedoch nicht folgern, dass die Gesuchstellerin bei einem Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens die Auferlegung der Prozesskosten auf
die Gesuchsgegnerin beantragt. Zudem machte die Gesuchstellerin in der Be- schwerdeschrift auch nicht explizit geltend, dass sie bereits im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht habe, die Prozesskosten seien der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen, da das gerichtliche Verfahren nur nötig gewesen sei, weil sich die Gesuchsgegnerin im Vorfeld trotz mehrfacher Aufforderung nicht habe vernehmen lassen (vgl. Urk. 15). In korrekter Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO legte die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin daher die Spruchgebühr der Gesuchstellerin auf und ver- pflichtete diese, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. c) Die Gesuchstellerin kritisiert im Beschwerdeverfahren konkret einzig ihre Verpflichtung im erstinstanzlichen Verfahren zur Leistung einer Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'692.50 an die Gesuchsgegnerin. Sie stellt jedoch kei- nen Eventualantrag zur Höhe der Parteientschädigung oder anderweitige Anträ- ge, weshalb sich die erkennende Kammer dazu nicht zu äussern hat. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchs- gegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchgegnerin für das Beschwerdeverfahren kei- ne Entschädigung zuzusprechen. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterlie- gende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wo- bei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 15). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
Zürich, 29. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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