Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Juni 2020
in Sachen
A._____ KmG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Mai 2020 (EB200276-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 12 (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2020) – gestützt auf ein Urteil des Ar- beitsgerichts Zürich vom 13. Dezember 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'853.-- nebst 5 % Zins seit 4. April 2020 und Fr. 1'938.60.-- nebst 5 % Zins seit 18. Februar 2020; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 8. Juni 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 9b) Beschwerde (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 11 S. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Be- gründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine ge- nügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält keine klaren Rechtsbegehren. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin mit der Forderung als solcher nicht einverstanden ist bzw. diese als unberechtigt an- sieht (Urk. 10 S. 1: "die Forderung ist rechtswidrig und basiert auf keine Tatsa- chen"; Urk. 10 S. 2: "ich lieber die Firma schlissen würde als [der Gesuchstellerin] den geforderten Betrag auszahlen würde, denn der ist durch ein Betrug und Lü-
gen zustande gekommen"). Andererseits erklärt die Gesuchsgegnerin dann, sie sei bereit, "den Geforderten Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen bis die Sache geklärt ist"; wenn sie nämlich ihre Schadenersatzklage, welche wesentlich höher sei als die Forderung, zugesprochen erhalten würde, hätte sie nichts davon, weil die Gesuchstellerin sozialhilfeabhängig sei (Urk. 10 S. 3). Damit bleibt letztlich unklar, was die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde erreichen will: gänzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs oder Gutheissung mit der Einschrän- kung, dass die Zahlung auf ein Sperrkonto erfolgen solle (was vom Gesetz her bei Vorliegen eines rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren Gerichtsurteils nicht zulässig wäre; vgl. Art. 80 und 81 SchKG). Hinsichtlich der Hauptsache (Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs) kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Ein genügender Beschwerdeantrag ist dagegen hinsichtlich der vor- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen vorhanden (Urk. 10 S. 3: "Des weiteren können wir die Gerichtskosten nicht anerkenne und müssen zur zu las- ten [der Gesuchstellerin] gehen"). Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 3. a) Da hinsichtlich der Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, bleibt es bei dieser Gutheissung und unterliegt damit die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren. Infolge dieses Unterliegens waren die vorinstanzlichen Gerichtskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich das Recht richtig angewendet. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn hinsichtlich der Rechtsöffnung auf sie hät- te eingetreten werden können. Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin richten sich, wie erwähnt, gegen die Forderung als solche. Das vorliegende Ver- fahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über
welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Eine Prüfung der Rechtmässig- keit der Forderung hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (d.h. mit Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nach Verlangen einer Begründung; vgl. Urk. 5/2 S. 3) stattfinden können. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forde- rung dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden; in diesem sind Einwen- dungen nur noch sehr beschränkt zulässig (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG: Tilgung, Stundung oder Verjährung). Die Beschwerdevorbringen gegen die Forderung als solche hätten daher auch dann nicht berücksichtigt werden können, wenn die Be- schwerde klare Anträge enthalten hätte. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzu- weisen (oben Erwägung 3.a), soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2.b). 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'791.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 22. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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