Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210080-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. April 2021 (EB210135-I)
Erwägungen: 1. a) Am 14. April 2021 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 170.-- nebst Zins ein (Vi- Urk. 1). Mit Verfügung vom 22. April 2021 setzte die Vorinstanz dem Gesuchstel- ler eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2). b) Gegen diese ihm am 6. Mai 2021 zugestellte (Vi-Urk. 5) Verfügung er- hob der Gesuchsgegner am 17. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Die Rechtsöffnung ist abzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsgegner äussert in seiner Beschwerdeschrift unter der Überschrift "Institutionelle Behördenkriminalität in der Schweiz" (Urk. 1 S. 1) seinen Unmut über verschiedene Behörden. Er gibt sodann u.a. folgende "Be- sondere Bedingungen" bekannt (Urk. 1 S. 5): "1. Annahme von Rechtsbegehren a. [...] b. Sollte das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art zur Wei- terbearbeitung annehmen, so willigen alle nachstehenden Funktionä- re ein, mir für jedes Rechtsbegehren je eine Pönale zu bezahlen. • Sie beträgt für die Präsidenten und Vizepräsidenten je 100 Kilo- gramm Gold. • für die Richter/-innen je 50 Kilogramm Gold und • für die Ersatzrichter/-innen je 25 Kilogramm Gold c. Sollte das Zürcher Obergericht die angenommenen Rechtsbegehren entscheiden, so verpflichten sich alle in Position 1b genannten Funk- tionäre, mir für jedes Rechtsbegehren die gleiche Pönale wie in Posi- tion 1b nochmals zu bezahlen." b) Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein – wie vorliegend – bedingtes
Rechtsmittel ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308- 318 N 49 m.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260). c) Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erlei- det (darin wurde einzig dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt) und ihm damit kein schutzwürdiges Interesse an einer Be- schwerde dagegen zukommt (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 170.--. Auch für einen Nichteintretensentscheid entstehen Gerichtskosten. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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