Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210111-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunzi- ker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Juni 2021 (EB210594-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 ersuchten die Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021) um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 21'262.60 nebst Zins zu 4.5% seit dem 16. Januar 2021, Fr. 190.15 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrech- nung vom 14. Oktober 2019, Fr. 516.50 Verzugszins bis 15. Januar 2021 sowie die Betreibungskosten (Urk. 4/1 f.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen an, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 4/5). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin, die ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2021 angesetzte Frist sei bis zum 7. Juli 2021 zu erstre- cken (Urk. 4/8). Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 2 S. 3 = Urk. 4/9 S. 3): " 1. Die der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2021 ange- setzte Frist wird – unter Vorbehalt von Ziff. 2 nachfolgend – letzt- mals bis 17. Juni 2021 erstreckt. 2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den Tod des Familienmitgliedes und ihren Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person zu bele- gen. Bei Säumnis fällt eine weitere Fristerstreckung ausser Be- tracht. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
Die Gesuchsgegnerin nahm die Verfügung vom 9. Juni 2021 am 16. Juni 2021 persönlich entgegen (Urk. 4/10).
Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin hiergegen beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 28. Juni 2021 die vorliegend zu behandelnde Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): 1. Die Verfügung vom 9. Juni 2021 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben. 2. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, ihr eine Frist von 30 Ta- gen anzusetzen, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. 3. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, sie zu einer Verhand- lung vorzuladen. 4. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz, es sei die ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2021 bis 17. Juni 2021 er- streckte Frist wiederherzustellen bzw. die Frist zu erstrecken. Sodann sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 4/11). Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag der Gesuchsgegnerin ab und erstreckte ihr allerletztmals im Sinne einer Notfrist die ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2021 letztmals erstreckte Frist bis 28. Juni 2021 (Urk. 4/13 S. 4 Dispositivziffern 1 f.). Innert Frist erhob die Beschwerdegegnerin hierorts mit Eingabe vom 29. Juni 2021 auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021, welche unter der separaten Geschäfts-Nummer RT210114-O geführt wird. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ans Obergericht des Kantons Zürich (glei- chentags der Post übergeben) ergänzte die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde vom 28. Juni 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2021 (Urk. 5). Nach Eingang der gesuchsgegnerischen Stellungnahme vom 28. Juni 2021 (Urk. 4/14) stellte die Vorinstanz diese den Gesuchstellern mit Verfügung vom 29. Juni 2021 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu (Urk. 4/15).
Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 31. Juli 2021 wie- derum Beschwerde (RT210143-O Urk. 1), auf welche die Kammer mit Beschluss vom 19. August 2021 nicht eingetreten ist, wobei die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten von Fr. 500.– der Gesuchsgegnerin auferlegt wurden (RT210143-O Urk. 6). b) Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1-15). 2. Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO]) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbeson- dere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (KU- KO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden. Die Gesuchsgegnerin nahm den angefochtenen Entscheid am 16. Juni 2021 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 4/10). Die zehntägige Beschwerdefrist lief dem- nach am 28. Juni 2021 ab (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). So- mit ist die am 30. Juni 2021 zur Post gegebene Eingabe vom gleichen Tag (Urk. 5) verspätet erfolgt (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb diese im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden darf. 3. Im Beschwerdeverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides an- fechtbar, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfah- ren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des an- gefochtenen Entscheids beziehen. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde einzig über die von der Gesuchsgegnerin beantragte Fristerstreckung entschieden. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren, nicht einzutreten. 4. Das Obergericht des Kantons Zürich darf als Rechtsmittelinstanz der Vor- instanz nicht unabhängig von einem diesbezüglich anfechtbaren Entscheid An-
ordnungen zur Verfahrensleitung erteilen. So darf vorliegend das Obergericht als Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz nicht anweisen, die Gesuchsgegnerin zu einer Verhandlung vorzuladen. Die Verfahrensleitung für die Durchführung des erstin- stanzlichen Verfahrens liegt einzig und alleine bei der Vorinstanz. 5. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den im Gesetz explizit vorge- sehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endent- scheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines dro- henden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhal- tung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnli- cher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) In der Lehre wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertre- ten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135
ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanord- nungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die Gesuchsgegnerin unterliess es, in ihrer Be- schwerdeschrift substantiiert geltend zu machen, dass und inwiefern ihr in Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren durch die bis am 17. Juni 2021 erstreckte Frist bzw. die fünftägige Fristansetzung, um den Tod des Familienmitgliedes und den Verwandtschaftsgrad der Gesuchsgegnerin zur verstorbenen Person zu belegen, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Die Gesuchsgegnerin macht in der Beschwerdeschrift zwar geltend, ihr werde das rechtliche Gehör nicht gewährt, weil gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz vom 22. Juni 2021 direkt ein Endentscheid gefällt werde, da sie die Frist zur Stellungnahme verpasst habe (Urk. 1 S. 2 N. 5). Wie sie in der Be- schwerdeschrift nachfolgend jedoch selber ausführt, wurde ihr in der Zwischenzeit aber mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Juni 2021 eine Notfrist bis zum 28. Juni 2021 eingeräumt, um zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 3 N. 14). Lediglich zu behaupten, es wäre vorteilhafter, ausreichend Zeit zu haben, um die Unterlagen gründlich zu überprüfen und eine ausführliche Stellungnahme einzureichen (Urk. 1 S. 3 N. 15 und N. 18), stellt sodann keinen genügend substantiierten Grund für einen drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Ein der Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist somit nicht ersichtlich, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 6. a) Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit
eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2). b) Die Gesuchsgegnerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendei- ner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könn- ten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Nichtigkeit der an- gefochtenen Verfügung ist daher nicht gegeben. 7. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ih- rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 3/1, 5 und 6/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 6. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: lm