Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210165-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 7. September 2021
in Sachen
Kanton Thurgau, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Generalstaatsanwaltschaft Frauenfeld
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. August 2021 (EB210289-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 20. August 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) vom 29. Juli 2021 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Win- terthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2021) ab (Urk. 5 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. August 2021 recht- zeitig (vgl. Urk. 6 S. 2) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 7 S. 1): " Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. August 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rechtsöffnung zu gewähren sei." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner
ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf einen Entscheid in einer Strafsache des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. September 2019 (Urk. 2/3). Voraussetzung für die Gültigkeit eines Strafurteils sei gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO die Unterzeichnung desselben durch die Verfah- rensleitung sowie die protokollführende Person (mit Verweis auf BGer 1B_608/2011 vom 10. November 2011, E. 2.3, sowie Brüschwei- ler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 80 N 3). Sei ein Urteil ungültig, so sei es als Rechtsöffnungstitel untauglich. Der vom Ge- suchsteller eingereichte Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. September 2019 sei weder von der Präsidentin des Obergerichts als Verfah- rensleitung noch durch den Obergerichtsschreiber als protokollführende Person unterzeichnet worden und daher ungültig. Infolgedessen liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2 f.). 4. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, für das Inkasso der Be- zirksgerichte und des Obergerichts des Kantons Thurgau sei gestützt auf § 12a der ZSRV die Staatsanwaltschaft zuständig. In Ergänzung der bereits eingereich- ten Akten habe man die Originalakten eingefordert und nun je zwei Kopien der unterschriebenen Entscheide des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 17. Dezember 2018 und des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. September 2019 (in- klusive Rechtskraftbescheinigung) beigelegt. Der vorliegende Rechtsöffnungstitel erfülle somit das Gültigkeitserfordernis, weshalb antragsgemäss Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 7 S. 1 f.). 5. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dabei hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel in Form einer Urkunde vorliegt, wozu grundsätz-
lich auch die Prüfung der Authentizität der als Titel vorgelegten Urkunde gehört (OGer ZH RT190071 vom 20. Juni 2019, E. 3.1 m.w.H.). Das erst im Beschwerdeverfahren eingereichte unterzeichnete Exemplar des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. September 2019 (Urk. 10/2) kann vorliegend aufgrund des umfassenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. Das vor Vorinstanz eingereichte Exemplar des genannten Entscheids wurde nicht unterzeichnet (Urk. 2/3), weshalb es offensichtlich unvollständig (Art. 80 Abs. 2 StPO) und nicht identisch mit dem Original ist, zumal erst die – vorliegend fehlende – handschriftli- che Unterzeichnung die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Überein- stimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigen würde (BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 2.3.3 und BGer 1B_608/2011 vom 10. November 2011, E. 2.3, je mit Verweis auf BGE 131 V 483 E. 2). Entspre- chend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Forderung ab- wies. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 7. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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