Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210204-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 24. November 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung B.
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. September 2021 (EB210016-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. September 2021 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2020) – für Kan- tons- und Gemeindesteuern 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'044.40 nebst 5.1 % Zins seit 9. Dezember 2020; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Gegen dieses ihr am 22. Oktober 2021 zugestellte (Urk. 11/2) Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 1. November 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 1): "H iermit stelle ich den Antrag, auf die unentgeltliche Rechtshilfe, da ich mit meiner behinderten Tochter unter dem Existenzminimum lebe. Ferner stelle ich den Antrag, das gefällte Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10.9.2021 aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zurückzuziehen bzw. aufzuheben. Sind die entstandenen Kosten vollumfänglich dem Gesuch- steller (Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B._____) aufzuerlegen. Hiermit stelle ich den Antrag auf Erhalt einer angemessenen Parteientschädi- gung." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Der blosse Hinweis der Gesuchsgegnerin, sie halte an ihren Einwänden
vom 3. März 2021 und 10. April 2021 fest (Urk. 13 S. 2 mit Verweis auf Urk. 15/1- 2), vermag diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die definitive Steuerveranlagung sowie Steuerrechnung 2018 vom 22. September 2020 stützen, wonach die Gesuchsgegnerin Fr. 1'044.40 für Kan- tons- und Gemeindesteuern zu bezahlen habe. Der Behauptung der Gesuchs- gegnerin, die Steuerberechnung 2018 zuvor nie erhalten zu haben, stehe der Zu- stellnachweis entgegen, wonach die Steuerveranlagung und Steuerrechnung der Gesuchsgegnerin am 23. September 2020 zugestellt worden sei. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Gesuchsgegnerin habe eingewandt, dass für die Steuerforderung keine Grundlage bestehe und der geforderte Betrag nicht korrekt sei, weil sie am Existenzminimum lebe. Damit würden jedoch keine im Rechtsöffnungsverfahren gesetzlich zulässige Einwendungen (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend gemacht. Die Forderung samt Zins sei ausgewiesen, weshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 3-8). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, sie und ihre mehrfach behinderte Tochter hätten vom 1. Dezember 2014 bis 15. Februar 2020 in der Stadt B._____ gelebt. Sie hätten bis 1. Mai 2018 von der Sozialhilfe leben müssen und seien dabei ständig schlimmen Schikanen durch das Sozialamt ausgesetzt gewesen. Nachdem sie sich aufgrund einer Neube- rechnung der Alimente im Mai 2018 von der Sozialhilfe verabschiedet habe, habe die Stadt B._____ nach anderen Möglichkeiten gesucht, sie weiterhin zu schika- nieren; man setze alles daran, sie wieder von der Sozialhilfe abhängig zu ma- chen. Die Stadt B._____ schulde ihr bis heute noch viel Geld und das werde nicht vergessen. Somit werde der komplette Betrag der Forderung nach wie vor bestrit- ten; sie schulde den Gesuchstellern keinen Franken (Urk. 13). d) Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin richten sich damit gegen die Steuerforderung als solche. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren
darf die Forderung daher nicht mehr – noch einmal – überprüft werden (es kann nur noch geprüft werden, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die Forderung bereits bezahlt, gestundet oder verjährt ist). Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, die sich gegen die Steuerforderung richten, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewandt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. Gleichzeitig mit der Erteilung der Rechtsöffnung wies die Vorinstanz auch das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 14 S. 9; Verfügung). Gemäss den Beschwerdeanträgen wird diese Verfügung nicht angefochten (Urk. 13 S. 1; oben Erwägung 1.b). Aber auch wenn aufgrund der Begründung von einer Anfechtung auszugehen wäre (vgl. Urk. 13 S. 1 unten: die Gesuchsgegnerin sei mittellos und habe somit An- recht auf die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr von der Vorinstanz jedoch nicht gewährt worden sei), wäre die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass die Rechtsposition der Gesuchsgegnerin als aussichts- los zu werten sei, da sie keine gesetzlich vorgesehene, sondern bloss haltlose Einwendungen vorgebracht habe (Urk. 14 S. 9). Diese Begründung ist, wie gese- hen (vorstehend Erwägung 2.d), zutreffend. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'044.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 13 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu-
sehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 24. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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