Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 2. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Januar 2022 (EB210466-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021) – für Kosten und Entschädigungsfolgen eines Ausweisungsverfahrens – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'600.-- nebst 5 % Zins seit 24. November 2021 sowie für Kosten und Ent- schädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10 = Urk. 17). b) Hiergegen reichte die Gesuchsgegnerin am 9. Februar 2022 (vgl. Cou- vert zu Urk. 13) fristgerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 31. Januar 2022) bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 3): "1. Die definitive Rechtsöffnungsbegehren sofort zu stoppen, 2. Endlich mir eine Ratenzahlung auf dem Originalbetrag zu erlauben, oh- ne plus Zinsen und anderen Kosten. 3. Damit wäre ein Ende dieser Geschichte." c) Die Beschwerde wurde von der Vorinstanz am 10. Februar 2022 zu- sammen mit den vorinstanzlichen Akten dem Obergericht weitergeleitet (Urk. 20). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Beschwerde ein Fristerstreckungs- gesuch bis zum 28. Februar 2022" (Urk. 16 S. 1 f.). Dabei bleibt unklar, welche Frist erstreckt werden soll, denn die Gesuchsgegnerin nennt es "Erneutes Frister- streckungsgesuch bis 28.02.2022" (Urk. 16 S. 1), was sich auf das von ihr am 26. Januar 2022 bei der Vorinstanz eingereichte Fristerstreckungsgesuch bis 28. Februar 2022 (Urk. 12) beziehen könnte. Soweit dieses Fristerstreckungsge- such erneuert werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass das Fristerstreckungsge- such vom 26. Januar 2022 erst nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 27. Januar 2022 und damit nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens bei der Vorinstanz eingetroffen ist, weshalb dasselbe einen neuen, im vorinstanzli- chen Verfahren nicht gestellten Antrag darstellt und damit im Beschwerdeverfah-
ren nicht mehr gestellt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. unten Erwägung 3.a). Soweit sich das Fristerstreckungsgesuch auf die – im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung einzig laufende – Frist zur Einreichung der Beschwerde be- zieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist eine vom Gesetz vorge- gebene Frist ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und als solche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). So oder so ist das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf eine rechtskräftige Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. November 2021 (Ausweisungsverfahren ER210060-K), worin die Gesuchsgeg- nerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten von Fr. 600.-- verpflichtet worden sei. Damit liege für diesen Betrag ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Gesuchsgegnerin habe zusam- mengefasst eingewandt, sie habe den Gesuchsteller um eine Ratenzahlung gebe- ten, jedoch habe dieser keine Antwort gegeben und stattdessen die vorliegende Betreibung eingeleitet; im Übrigen sei das Ausweisungsverfahren einzig aus Ra- che und Bosheit des Gesuchstellers angestrengt worden und sei es ihr aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 2. November 2021 einzureichen. Damit mache die Ge-
suchsgegnerin keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen gel- tend; das Rechtsöffnungsgericht könne das Sacherkenntnis des Titels nicht in Frage stellen. Für Verzugszinsen könne auch ohne Festsetzung im Rechtsöff- nungstitel Rechtsöffnung erteilt werden; diese seien jedoch erst ab Mahnung ge- schuldet. Vorliegend habe der Rechtsvertreter des Gesuchstellers der Gesuchs- gegnerin eine Frist bis 23. November 2021 angesetzt, um einen konkreten Vor- schlag zur Tilgung der Schuld zu unterbreiten, andernfalls werde die Betreibung eingeleitet. Damit befinde sich die Gesuchsgegnerin seit dem 24. November 2021 im Verzug. Folglich sei definitive Rechtsöffnung für die ausgewiesene Forderung von Fr. 1'600.-- und 5 % Verzugszinsen seit 24. November 2021 zu erteilen (Urk. 17 S. 3-5). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, das Rechtsöffnungsverfahren sei ungerecht, da sie schon mehrfach um eine Ratenzahlung gebeten habe. Schon das Ausweisungsverfahren sei ungerecht gewesen, da sie infolge Tod des Ehemannes und schlechter Gesundheit das Haus nicht früher habe abgeben können. Sie sei überzeugt, dass sie die Verfü- gung vom 2. November 2021 nicht erhalten habe und sie habe danach kein Rechtsmittel einreichen können, da sie nach dem Umzug nicht die Möglichkeit dazu gehabt habe. Der Gesuchsteller habe sie genügend schikaniert und sie schulde auch keinen Verzugszins, wenn keiner im Urteil enthalten sei und keine Mahnung vorliege; auf den Vorschlag des Rechtsvertreters des Gesuchstellers habe sie Ratenzahlung vorgeschlagen (Urk. 16). d1) Mit der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. November 2021 wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller insgesamt Fr. 1'600.-- zu bezahlen (Urk. 2/4). Bei fälligen Forderungen besteht kein An- spruch des Schuldners (hier: der Gesuchsgegnerin) auf Einräumung einer Raten- zahlung (vgl. Art. 69 Abs. 1 OR). Damit bestand für den Gesuchsteller keine Pflicht, der Gesuchsgegnerin eine Ratenzahlung zu gestatten, und er war berech- tigt, die Forderung mittels Betreibung durchzusetzen. Ohnehin sind Beschwerden gegen die Zulässigkeit einer Betreibung nicht beim Rechtsöffnungsgericht zu er- heben, sondern bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde (Art. 17 SchKG).
d2) Ob das Ausweisungsverfahren bzw. die dasselbe abschliessende Ver- fügung vom 2. November 2021 korrekt war, darf, wie schon die Vorinstanz darge- legt hat (Urk. 17 S. 4 Erwägung II.3.2), vom Rechtsöffnungsgericht nicht überprüft werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstre- ckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde; ent- sprechend darf diese Forderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Daher lässt das Gesetz bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels (hier: Verfügung vom 2. November 2021) nur noch die Ein- reden der Tilgung (Zahlung), Stundung oder Verjährung zu (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einreden wurden von der Gesuchsgegnerin nicht erhoben. d3) Dass die Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 2. November 2021 nicht erhalten habe (Urk. 16 S. 3), hat sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 8). Diese Behauptung kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 3.a); sie korres- pondiert im Übrigen auch nicht damit, dass sie (die Gesuchsgegnerin) gegen die- se Verfügung wegen mangelnder Ressourcen kein Rechtsmittel habe einreichen können (Urk. 16 S. 3). d4) Die Gesuchsgegnerin bringt zwar vor, sie schulde keinen Verzugszins: Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (der Gesuchsgegnerin sei Frist bis 23. November 2021 für einen konkreten Vorschlag zur Tilgung der Schuld angesetzt worden, womit sie sich seither im Verzug befinde) setzt sie sich jedoch nicht auseinander. Damit bleibt es bei diesen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 18 und 19/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 2. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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