Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220107-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2022 (EB220437-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) – gestützt auf eine Rückerstattungs- verfügung der Sozialen Dienste der Gesuchstellerin – definitive Rechtsöffnung für Fr. 116'775.-- nebst 5 % Zins seit 20. Juli 2021; die Kostenfolgen wurden zu Las- ten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 3. Juni 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 8b: Zustellung am 29. Mai 2022) Beschwerde und stellte darin die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 11 f.): "Es wird beantragt akzessorisch zum oder im Rechtsmittelverfahren eine konkrete Normenkontrolle in Sache Ausnahmegericht zur Erbteilung durchzu- führen. A._____ hat vom Ausnahmegericht zur Erbteilung kein Endurteil erhalten. Wie soll der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Be- treibung Stellung beziehen? Es ist unmöglich. Die Betreibung ist abzuwei- sen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit Verfügung vom 1. April 2022 sei dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Diese
Verfügung sei jedoch mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurückgekommen; sie gelte damit als zugestellt. Der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen las- sen, weshalb gestützt auf die Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchstellerin stüt- ze sich auf den rechtskräftigen Entscheid der Stellenleitung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 18. September 2020, mit welchem der Gesuchsteller zur Rückerstattung von Fr. 116'775.-- verpflichtet worden sei. Dieser Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Be- tragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen aus- gewiesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2). c) Der Gesuchsgegner wendet sich in seiner Beschwerde praktisch aus- schliesslich gegen das offenbar beim Bezirksgericht Dielsdorf durchgeführte Erb- teilungsverfahren betreffend den Nachlass seiner Mutter. So bezeichnet er (u.a.) das Bezirksgericht Dielsdorf als Ausnahmegericht (z.B. Urk. 10 S. 5 Rz. 5). Von diesem sei er als postulationsunfähig eingestuft worden und man habe ihm eine Rechtsbeiständin statt einer beratenden Rechtsanwältin bestellt (Urk. 10 S. 6 f.). Es seien Zweifel angebracht, ob seine Mutter wirklich gestorben sei oder ob dies eine Legendierung gemäss NDG [gemeint wohl: gemäss Art. 15 Abs. 4 des Nach- richtendienstgesetzes] sei (Urk. 10 S. 7 ff., z.B. Rz. 32 und 45). Er bestreite sei- nen Lebensunterhalt aus einem Vorbezug der zweiten Säule; es bestehe kein weiteres Einkommen oder Vermögen. Die Betreibung würde ihm die Lebens- grundlage entziehen (Urk. 10 S. 11 Rz. 52). d) In der Beschwerde werden keinerlei Beanstandungen gegen konkrete vorinstanzliche Erwägungen erhoben, womit es bei diesen bleibt. Soweit der Ge- suchsgegner (sinngemäss) geltend machen will, die Verpflichtung zur Rückzah- lung erhaltener Sozialhilfe infolge Erhalts einer Erbschaft (Urk. 3/2 S. 2, auch Urk. 1 S. 2) sei unrechtmässig, weil das ganze Erbteilungsverfahren unrechtmäs- sig und noch nicht erledigt sei, kann dies im vorliegenden Rechtsöffnungsverfah- ren nicht berücksichtigt werden. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreck- bar entschieden wurde, vorliegend mit dem Entscheid der Stellenleitung der Sozi-
alen Dienste der Gesuchstellerin vom 18. September 2020 (Urk. 3/2). Im Rechtsöff-nungsverfahren darf dieser Entscheid nicht mehr überprüft werden. Soweit der Gesuchsgegner auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse ver- weist, kann auch dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Ob und inwieweit eine Schuld tatsächlich bezahlt werden kann, wird erst im Rah- men eines allfälligen Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 116'775.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 10). Ein sol- ches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägun- gen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 15. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo