Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220135-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. August 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt Bezirk Pfäffikon,
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 25. Juli 2022 (EB220103-H)
Nach Einsicht in das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. Juli 2022 für Fr. 620.-- nebst Kosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Mittleres Tösstal, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2022 (Vi-Urk. 1 und 2/1), nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz) vom 25. Juli 2022, mit welcher dem Gesuchsteller ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 150.-- auferlegt wurde (Vi-Urk. 3 = Urk. 2), nach Einsicht in die hiergegen von der Gesuchsgegnerin fristgerecht (Vi-Urk. 4/2) erhobene Beschwerde vom 8. August 2022, mit welcher sie im Wesentlichen bloss ihre Weltanschauung darlegt (u.a.: Behörden seien Firmen, weshalb sie keine hoheitliche Legitimation hätten und ihre Handlungen nichtig seien; Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann er- heben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erlei- det, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erlei- det, denn in dieser wurde einzig der Gegenpartei (dem Gesuchsteller) ein Ge- richtskostenvorschuss auferlegt, da daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühr auf Fr. 100.-- festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
Zürich, 18. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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