Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220202-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 5. Januar 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. November 2022 (EB220477-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 30. November 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchsgeg- nerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Volketswil (Zah- lungsbefehl vom 28. Juli 2022) ab (Urk. 3 S. 4 = Urk. 7 S. 4). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der Rechts- öffnung (Urk. 6). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, der Gesuchstellerin Frist zum Nachreichen einer Vollmacht für die Unter- zeichnerin der Beschwerde anzusetzen. 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe als Rechtsöffnungstitel eine Rechnung an die Gesuchsgegnerin vom 30. Mai 2022 (Urk. 2/1) sowie als weitere Beilagen ein Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 2. Juni 2022 (Urk. 2/2), ein Schreiben der Gesuchstellerin vom 17. Juni 2022 (Urk. 2/3) und den Zahlungsbe- fehl des Betreibungsamtes Volketswil vom 28. Juli 2022 (Urk. 2/4) eingereicht. Die von der Gesuchstellerin eingereichte Rechnung vom 30. Mai 2022 (Urk. 2/1) sei von der Gesuchsgegnerin nicht unterzeichnet worden, weshalb keine Schuldan- erkennung i.S.v. Art. 82 SchKG vorliege. Auch aus dem Schreiben der Gesuchs- gegnerin vom 2. Juni 2022 (Urk. 2/2) gehe nicht hervor, dass sich diese zur Zah- lung der in der Rechnung ausgewiesenen Summe durch eigenhändige Unter- schrift verpflichtet habe. Es fehle daher an einem gültigen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 6 S. 2 f.).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuch- stellerin nicht. Darin schildert und ergänzt die Gesuchstellerin den aus ihrer Sicht relevanten Sachverhalt (Die "Entstopfung" sei ca. zwischen 10 und 11 m gelegen, weshalb der Fallstrang habe entstopft werden müssen. Dies sei nicht Sache des Mieters, sondern des Eigentümers [Urk. 6]). Hingegen setzt sich die Gesuchstelle- rin in ihrer Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, sie habe keine durch Unterschrift der Gesuchsgegnerin bekräftigte Schuldanerkennung vorgelegt, da ihre Rech- nung vom 30. Mai 2022 (Urk. 2/1) von der Gesuchsgegnerin nicht unterzeichnet worden sei und aus dem Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 2. Juni 2022 (Urk. 2/2) keine Schuldanerkennung hervorgehe. Damit genügt die Gesuchstelle- rin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 680.13. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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