Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220207-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 6. Januar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Dezember 2022 (EB221302-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 186.– nebst Zins zu 4% seit dem 27. Januar 2022 sowie Fr. 2.55. Im Mehrumfang wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 10 S. 6 f. = Urk. 13 S. 6 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11b) Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsge- suchs (Urk. 12). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem-
ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff. ). 3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die voll- streckbare Veranlagungsverfügung des Steueramts des Kantons Zürich für die di- rekte Bundessteuer 2019 (Steuerperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) vom 16. Juli 2021 sowie auf die dazugehörige vollstreckbare Steuerrechnung vom 21. Juli 2021, worin der Gesuchsgegner (unter Berücksichtigung eines Abzugs gemäss Art. 36 Abs. 2 bis DBG von Fr. 502.– und einer Teilzahlung von Fr. 120.–) zur Zahlung einer Reststeuerschuld von Fr. 186.– verpflichtet worden sei (mit Verweis auf Urk. 3/2-4). Die eingereichte Steuerrechnung stelle in Verbindung mit der Veranlagungsverfügung gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Gestützt darauf sei dem daraus Berechtigten definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern die For- derung betragsmässig ausgewiesen sei und der Gesuchsgegner nicht durch Ur- kunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestun- det worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Soweit der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2022 die vollstreckbare Veranlagungsverfügung sowie die dazugehörige Steuerrechnung und die darin festgesetzte Reststeuerforderung als "bestritten" bezeichne und sich mit der Fest- setzung aufgrund nicht berücksichtigter Korrekturen und Abzüge gemäss der "Steuererklärung 2019 / #2" als nicht einverstanden erkläre, würden sich seine Einwendung als unbehelflich erweisen. Dem Rechtsöffnungsgericht komme als Vollstreckungsgericht nicht die Funktion einer Rechtsmittelinstanz zu, weshalb es an den Inhalt eines zu vollstreckenden Entscheids gebunden sei (mit Verweis auf BGE 124 III 501 E. 3a). Der Gesuchsgegner hätte Einwendungen inhaltlicher Art daher mit dem zulässigen Rechtsmittel, mithin mittels Einsprache gegen die Ver- anlagungsverfügung und/oder die dazugehörige Steuerrechnung, geltend machen müssen. Wenn der Gesuchsgegner weiter ausführe, der Rechtskraftbescheini- gung vom 12. Oktober 2022 (Urk. 3/4) sowie dem Kontoauszug (gemeint sei wohl der eingereichte Kontoauszug vom 12. Oktober 2022; Urk. 3/5) zu widersprechen,
da er diese nie erhalten habe (mit Verweis auf Urk. 6 S. 2), könne der Gesuchs- gegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder eine Rechtskraftbescheinigung noch ein aktueller Kontoauszug zwecks Nachweis des Zinsenlaufs hätten dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht werden müssen. Der Gesuchsgegner ma- che gerade nicht geltend, die Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2021 oder die dazugehörige Steuerrechnung vom 21. Juli 2021 nicht erhalten zu haben. Die durch das Steueramt des Kantons Zürich ausgestellte Rechtskraftbescheinigung vom 12. Oktober 2022 sei daher nicht zu beanstanden. Damit habe der Gesuchs- gegner keine Einwendungen vorgetragen, die der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstünden. Solche ergäben sich auch nicht aus den im Zu- sammenhang mit diesen Vorbringen angerufenen Beilagen, mithin aus dem Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers (Urk. 9/1), dem Übermittlungsnach- weis der Steuererklärung 2021 (Urk. 9/2) und der Übersicht über die bearbeiteten Steuererklärungen (Urk. 9/3). Betragsmässig sei die Reststeuerforderung von Fr. 186.– samt Zins durch den Titel und die eingereichten Unterlagen ausgewie- sen. Daher sei dem Gesuchsteller antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 186.– nebst Zins zu erteilen (Urk. 13 S. 3 f.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, entgegen der Ansicht der Vor- instanz habe er in seinen Stellungnahmen vom 29. Oktober 2022 und 10. No- vember 2022 bestritten, dass ihm die Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2021 und die Steuerrechnung vom 21. Juli 2021 zugestellt worden seien (Urk. 12 S. 1 f.). 4.2. Das Vorbringen erweist sich als aktenwidrig: In den Stellungnahmen vom 29. Oktober 2022 und vom 10. November 2022 hatte der Gesuchsgegner lediglich vorgebracht, die Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2021, die Steuerrechnung vom 21. Juli 2021 sowie das Rest-Guthaben von Fr. 186.– gälten als bestritten, da sie trotz nachgereichter Steuererklärung 2019 nicht korrigiert worden seien. "[F]olgerichtig widerspreche ich dem Rechtskraftbescheinigung 12.Okt.2022, wel- che ich bis zum R-Inl nie erhalten habe, dito Kto-Auszug, ausgenommen unsere ZA 29.03.2021/gemäss Steuerrechnung". Hingegen hatte er nicht behauptet, nicht nur die Rechtskraftbescheinigung vom 12. Oktober 2022 (Urk. 3/4) und der
Kontoauszug vom selben Datum (Urk. 3/5), sondern auch die Veranlagungsverfü- gung vom 16. Juli 2021 (Urk. 3/2) und die Steuerrechnung vom 21. Juli 2021 (Urk. 3/3) seien ihm nicht zugestellt worden (vgl. Urk. 6 S. 1 f. und Urk. 9/14 S. 1 f.). Sofern der Gesuchsgegner die unterbliebene Zustellung der Veranla- gungsverfügung und der Steuerrechnung erstmals im vorliegenden Beschwerde- verfahren geltend machen wollte, könnte dies aufgrund des umfassenden Noven- verbots (vgl. Art. 326 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Gesuchsgegner habe gerade nicht geltend gemacht, die Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2021 oder die dazugehörige Steuerrechnung vom 21. Juli 2021 nicht erhalten zu haben. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (im- plizit) von einer gültigen Eröffnung und in der Folge – auch gestützt auf die Rechtskraftbescheinigung vom 12. Oktober 2022 (Urk. 3/4) – von der Vollstreck- barkeit sowohl der Veranlagungsverfügung als auch der Steuerrechnung ausging. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 6. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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