Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 20. Dezember 2022 (EB220080-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Af- foltern (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 25. April 2022) – für ausstehende Un- terhaltsbeiträge von September 2015 bis Dezember 2015 – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 4'772.--; die Kosten wurden zu 9/10 dem Gesuchsgegner und zu 1/10 der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 20 = Urk. 26). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 21. Januar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 23: Zustellung am 12. Januar 2023) eine als "Einspruch" überschiebene Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 25): "Bitte um Abänderung des Unterhaltsvertrages in der Zeit des Ungarn/ Auf- enthaltes und den aufgeführten Punkten im Briefe (Act 4) an das Bezirksge- richtes Affoltern." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Im vorinstanzlichen Verfahren ersuchte die Gesuchstellerin um Rechtsöffnung für Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate September bis De- zember 2015 (Urk. 1, Urk. 2/3). Sie stützte sich dabei auf einen (von der KESB Af- foltern am 2. April 2013 genehmigten) Unterhaltsvertrag der Parteien vom 14. Dezember 2012 (Urk. 2/6). Der Gesuchsgegner wandte ein, dass gemäss dem Unterhaltsvertrag beim Wegzug der Gesuchstellerin mit dem Kind nach Un- garn der Unterhaltsbeitrag hätte neu festgesetzt (reduziert) werden müssen (Urk. 11). Die Gesuchstellerin räumte ein, dass sie im Oktober 2015 nach Ungarn gezogen sei und die Unterhaltsbeiträge für November und Dezember 2015 neu berechnet werden müssten; sie bat die Vorinstanz, dies zu tun (Urk. 15). Die Vo- rinstanz erwog dazu, dass die Abänderung des Unterhaltsvertrags nicht im Rechtsöffnungsverfahren erfolgen könne und damit weiterhin der Unterhaltsver- trag gelte. Entsprechend erteilte sie, wie erwähnt, die definitive Rechtsöffnung für
die Unterhaltsbeiträge der Monate September bis Dezember 2015 gemäss dem Unterhaltsvertrag (Urk. 26 S. 6-9). b) Mit seiner Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner einzig die Abän- derung des Unterhaltsvertrages für die Zeit des Aufenthaltes der Gesuchstellerin in Ungarn (das im Beschwerdeantrag angegebene Schreiben an die Vorinstanz "Act 4" – Beschwerdebeilage 4 – ist die Duplik des Gesuchsgegners vom 16. Dezember 2022 im vorinstanzlichen Verfahren und enthält keine weiteren An- träge; vgl. Urk. 19 = Urk. 28/4). Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechts- öffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem dürfen die Forde- rungen nicht mehr inhaltlich überprüft und können damit auch nicht abgeändert werden (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Auf den Antrag um Abänderung des Unter- haltsvertrags vom 14. Dezember 2012, und damit auf die Beschwerde insgesamt, kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'772.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 3. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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