Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 28. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Januar 2023 (EB220412-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 23. Januar 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Furttal (Zahlungsbefehl vom 15. September 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'235.25 nebst 4.5% Zins seit 13. September 2022, für Fr. 11.70 sowie für Fr. 64.65 (Urk. 7 S. 6 f. = Urk. 12 S. 6 f.). Das an den Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) versandte Urteil wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 9). Da- raufhin wurde das Urteil erneut versandt und dem Gesuchsgegner am 27. Februar 2023 zugestellt (Urk. 10). 1.2. Gegen das Urteil vom 23. Januar 2023 erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. März 2023 fristgerecht (siehe E. 3) Beschwerde und erklärte, er werde sämtliche Unterlagen einreichen und bitte dafür um etwas Zeit (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde das sinngemässe Fristerstreckungsge- such des Gesuchsgegners abgewiesen (Urk. 13). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervor- gehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete An- träge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzu- setzen wäre (BGE 137 III 617).
2.2. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei einer eingeschriebenen und nicht abgeholten Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustel- lung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sogenannte Zustellfiktion). Eine weitere Zustellung ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Unternimmt das Gericht nach dem gescheiterten Versuch der Zustellung einer fristauslösen- den Sendung dennoch – während laufender Frist – einen weiteren Zustellversuch, ohne den Adressaten darauf hinzuweisen, dass für die Fristberechnung die Zu- stellfiktion massgeblich ist, kann dies nach Treu und Glauben dazu führen, dass für die Fristberechnung auf die zweite Zustellung abzustellen ist (OGer ZH RB170029 vom 13.07.2017, E. 2.4.1.). 3. Da der Gesuchsgegner aufgrund der erfolgreichen Zustellung der Ver- fügung vom 1. November 2022 (Urk. 4-5) Kenntnis vom gegen ihn eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren hatte, musste er mit weiteren Zustellungen rechnen. Damit galt das Urteil vom 23. Januar 2023 grundsätzlich am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) und auch die Rechtsmittelfrist begann zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Vor- instanz unternahm jedoch während laufender Rechtsmittelfrist einen zweiten (er- folgreichen) Zustellversuch, ohne darauf hinzuweisen, dass für die Fristberech- nung die Zustellfiktion massgeblich ist und die Frist zur Erhebung der Beschwerde bereits zu laufen begonnen hatte (Urk. 10). Damit ist für die Berechnung der Rechtsmittelfrist auf das Datum der zweiten Zustellung am 27. Februar 2023 ab- zustellen (Urk. 10). Die Beschwerde vom 7. März 2023 (Datum des Poststempels [Urk. 11]) wurde somit rechtzeitig eingereicht. Der Gesuchsgegner stellt in der Beschwerde jedoch keine Anträge, sondern erklärt bloss, dass er hiermit Be- schwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2023 einlege (Urk. 11). Auch fehlt jeg- liche Begründung. Dies genügt nicht (siehe E. 2.1.), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'235.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge-
suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'235.25. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: lm