Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230074-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 14. Juni 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. April 2023 (EB230369-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Urk. 1) ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) um Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung für Fr. 2'624.– nebst Zins in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwer- deführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 9. August 2022). Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechts- öffnungsgesuch angesetzt (Urk. 4). Am 24. April 2023 erliess die Vorinstanz fol- gendes Urteil (Urk. 6 S. 3 f. = Urk. 9 S. 3 f.): 1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 9. August 2022, für Fr. 2'624.– nebst Zins zu 4.5 % seit 9. August 2022, Fr. 206.45. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.– wird der Gesuchsgegnerin aufer- legt. Sie wird von den Gesuchstellern bezogen, ist ihnen aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Der Antrag der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird abgewie- sen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Juni 2023 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8): " 1. Das Urteil ist aufzuheben 2. Die Gebühren gemäss Absatz 2. des Urteils von CHF 250.– sind zu erlassen. 3. Allfällige Verfahrenskosten sind der Staatskasse zu belasten." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff. ). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe sich innert der angesetz- ten Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Ak- ten zu entscheiden sei. Die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 vom 30. Juli 2020 (Urk. 3/2 und Urk. 3/3) sowie auf die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung vom 14. September 2020 (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/4), worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von total Fr. 3'941.25 (= Fr. 3'909.15 Nettosteuerschuld + Fr. 32.10 Zins) verpflichtet worden sei. Nach Abzug einer Teilzahlung von Fr. 333.25 sowie drei Umbuchungen à je Fr. 328.– aus dem Steuerjahr 2017 (Urk. 3/5) verlangten die Gesuchsteller nun noch definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'624.– (= Fr. 3'941.25 ./. Fr. 333.25 ./. 3 x Fr. 328.–) nebst aufgelaufenem und laufendem Verzugszins, zu- züglich Betreibungskosten. Der eingereichte Einschätzungsentscheid stelle in Verbindung mit der Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel ge-
mäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei den Gesuchstellern antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 S. 2 f.). 4.1.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie habe sich im vorinstanzlichen Verfahren sehr wohl vernehmen lassen und am 13. April 2023 den Rechtsvorschlag zurück- gezogen (Urk. 8 S. 1). 4.1.2. Die Gesuchsgegnerin hatte der Vorinstanz mit Eingabe vom 13. April 2023 unter dem Titel "Betreibungsrückzug - Verfügung Steuern 2018, 2019, 2020" mit- geteilt, die Betreibungen bezüglich der genannten Steuerjahre seien hinfällig, da sie mit dem Steueramt entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen geschlos- sen habe (Urk. 10/6; vgl. auch Urk. 7 im Parallelverfahren EB230376-L). Ein aus- drücklicher Rückzug der Betreibung erfolgte erst mit Eingabe vom 4. Mai 2023, al- lerdings nur im Parallelverfahren EB230376-L, da die Gesuchsgegnerin in ihrem Schreiben nur auf diese Geschäftsnummer Bezug nahm (Urk. 10/1; vgl. auch Urk. 18 im Parallelverfahren EB230376-L). Somit stützt die Gesuchsgegnerin ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebracht hatte. Diese können aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur An- wendung gelangenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2), weshalb sich die darauf gestützte Rüge der Gesuchs- gegnerin von vornherein als unbegründet erweist. 4.2.1. Die Gesuchsgegnerin beanstandet weiter, für das angefochtene Urteil kön- ne niemals ein Aufwand im Umfang von Fr. 250.– angefallen sein, zumal das An- passen des vorgefertigten Textes höchstens fünf Minuten in Anspruch genommen habe und der Aufwand eigentlich bei ihr angefallen sei für den Rückzug der Be- treibungen (Urk. 8 S. 1). 4.2.2. Bezüglich Höhe der Spruchgebühr für das erstinstanzliche Rechtsöff- nungsverfahren verwies die Vorinstanz zutreffend auf Art. 48 GebV SchKG
(Urk. 9 S. 3). Diese Bestimmung sieht bei einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– eine Spruchgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 300.– vor. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Tarifrahmens sind in erster Linie die Schwierigkeit des Prozesses und der dem Gericht erwachsene Aufwand massgebend (BK ZPO- Sterchi, Art. 105 N 2). 4.2.3. Der Streitwert im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren beläuft sich auf Fr. 2'624.– (Urk. 1). Die Vorinstanz bewegt sich somit mit der auf Fr. 250.– fest- gesetzten Spruchgebühr im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, wobei ihr bei der konkreten Festsetzung ein Ermessen zukommt. Inwiefern die Vorinstanz dieses nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, bringt die Gesuchsgegnerin nicht konkret vor, zumal entgegen ihren Vorbringen im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren weit mehr Arbeiten erforderlich waren als das blosse Verfassen des angefochte- nen Entscheids. So hatte die Vorinstanz auch das Verfahren anzulegen, d.h. kanzleitechnisch zu erfassen, und die Prozessvoraussetzungen zu prüfen, eine prozessleitende Verfügung zu erlassen (Urk. 4) und einen materiellen Entscheid zu fällen (Urk. 9). Angesichts dieses der Vorinstanz erwachsenen Aufwands er- scheint die festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 250.– als angemessen. 4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'624.– ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 14. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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