Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230092-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Juni 2023 (EB230209-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2022) – gestützt auf einen Konkurs- verlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'300.35 sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 7 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 22. Juni 2023 fristgerecht bei der Vorinstanz eine als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde (Urk. 9 = Urk. 11), welche von der Vorinstanz an das Obergericht weitergeleitet wurde (Urk. 11A). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewie- sen (Urk. 12 S. 5 Ziff. 7). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten solle. Bei Rechtsmitteleingaben von Nichtjuristen genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) kei- ne genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keine Anträge. Der Gesuchsgegner bringt in der Beschwerdeschrift vor, er gehe täglich 10-12 Stun- den arbeiten, um all die Steuern und alles zahlen zu können. Dass er das irgend- wann zahlen müsse, sei ihm schon klar. Aber doch nicht jetzt noch zusätzlich. Er zahle schon einen Verlustschein monatlich ab und noch mindestens vier bis fünf Jahre Alimente. Zusätzlich ihm noch Gerichtskosten aufzuhalsen, sei schon eine
Frech-heit (Urk. 11). Damit wird auch aus der Beschwerdebegründung nicht klar, ob sich die Beschwerde gegen die Erteilung der (provisorischen) Rechtsöffnung oder nur gegen die Kostenauflage oder gegen beides richtet. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rü- geprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen darlegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet; was nicht beanstandet wird, hat grundsätzlich Bestand. Der Ge- suchsgegner setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vor- instanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander und erhebt keine Bean- standungen gegen diese (Urk. 11; dass er nicht gewusst habe, dass er den Rechtsvorschlag mit der Begründung "Kein neues Vermögen" hätte erheben sol- len, stellt keine Beanstandung dar). Damit würde es auch dann bei den vo- rinstanzlichen Erwägungen und dem darauf gestützten Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können. 3. a) Der Gesuchsgegner hat seine Eingabe zwar als Einsprache be- zeichnet (weshalb ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen war). Inhaltlich erfüllt seine Eingabe jedoch die Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Da er sie überdies an die Vorinstanz sandte, ist letztlich nicht völlig klar, ob der Gesuchs- gegner eine Beschwerde erheben wollte. Umständehalber kann daher für das Be- schwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 19. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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