Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230133-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 21. September 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. August 2023 (EB230183-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. August 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wädens- wil (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023) – gestützt auf ein Scheidungsurteil für da- rin vereinbarte und genehmigte Kinderunterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 4'000.--; die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt (Urk. 15). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 11. September 2023 (überbracht) fristgerecht (vgl. Urk. 13/1: Zustellung am 9. September 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 3): "Das Stadtamman- und Betreibungsamt Wädenswil ist umgehend über die Beschwerdeeingabe zu informieren und die unmittelbare Sistierung der Pfän- dungsankündigung anzuordnen. (Betreibungsnummer ...) Die Rechtsöffnung und das Recht auf Volljährigenunterhalt im Umfang der im Scheidungsurteil vom September 2016 festgehaltenen Kinderunterhaltrente, ist vollumfänglich abzuweisen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen ist abzulehnen und der Inhalt der Be- gründung zu bestreiten. Ebenso ist der Beklagte mit dieser Eingabe von der Zahlungspflicht des Voll- jährigenunterhalts gegenüber B._____ vollumfänglich zu befreien, aufgrund der persönlichen Unzumutbarkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB). -> dies gilt als Änderungsklage Die unentgeltliche Rechtspflege ist dem Beklagten zu gewähren, da gem. v o- rausgehenden Urteilen durch das Bundesgericht in ähnlichen Fällen, die Aus- sichtslosigkeit in keiner Weise erwiesen ist. Sämtliche Kosten des gesamten Verfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten der Klägerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz (§ 48 GOG) und als solche sachlich nicht zuständig zur erstinstanzlichen Behandlung der vom Beklagten mit seiner Beschwerde erhobenen Abänderungsklage. Auf diese ist demgemäss nicht
einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Der Beklagte ist auf Art. 63 ZPO hinzuweisen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin (volljährige Toch- ter des Beklagten) stütze sich auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. September 2016 und die darin enthaltene und genehmigte Scheidungs- konvention. In dieser habe sich der Beklagte verpflichtet, pro Kind und Monat Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- (zuzüglich Zulagen) zu bezahlen, bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Eine solche Leistungspflicht sei resolutiv bedingt und die Rechtsöffnung sei (nur) zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung (Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) durch Urkunden zweifelsfrei beweise. Die Klägerin verlange Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt für die vier Monate März bis Juni 2023 zu je Fr. 1'000.-- und belege auch, dass sie sich noch in einer Erstausbildung befinde. Der Beklagte mache geltend, dass es ihm persönlich nicht mehr zumutbar sei, weitere Unterhaltszahlungen zu leisten, da die Klägerin ihm seit Jahren unbegründet und verschuldet den Kontakt verweigere und ihn zum reinen Zahlvater degradiere. Im Rechtsöffnungsverfahren könnten jedoch nur mit Urkunden belegte Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) berücksichtigt werden. Die vom Beklagten geltend
gemachte Unzumutbarkeit weiterer Unterhaltszahlungen könne nicht im Rechts- öffnungsverfahren eingewendet werden, sondern wäre im Rahmen einer Abände- rungsklage geltend zu machen; sie sei daher vorliegend unbeachtlich. Auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ent- sprechend zufolge Aussichtslosigkeit nicht weiter einzugehen (Urk. 15 S. 2-6). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde, wie schon in seiner Stel- lungnahme im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 6), im Wesentlichen geltend, die Zahlung von Volljährigenunterhalt sei unzumutbar, denn die Klägerin habe im Ok- tober 2018 (im Alter von 13 Jahren und 7 Monaten) den Kontakt abgebrochen und seither komplett verweigert; sämtliche Versuche seinerseits seien abgeblockt worden. Die Voraussetzungen der Befreiung von der Zahlungspflicht seien erfüllt. Zusätzlich habe sich auch die Situation seit dem Scheidungsurteil vom 5. September 2016 massgeblich verändert und der Betrag der Unterhaltsbeiträge sei auch aus diesem Grund zu bestreiten (Urk. 14 S. 2). d) Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 15 S. 2), ist das vorlie- gende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren wird nur geprüft, ob für die betriebene Forderung ein voll- streckbarer Gerichts- oder Verwaltungsentscheid vorliegt. Dagegen kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob die Forderung inhaltlich ge- rechtfertigt war oder noch ist. Unbestritten ist das Scheidungsurteil des Bezirksge- richts Hinwil vom 5. September 2016 rechtskräftig und vollstreckbar. Die in die- sem Urteil enthaltene Unterhaltspflicht ist daher solange zu vollstrecken, als das Scheidungsurteil nicht durch einen neuen vollstreckbaren Gerichtsentscheid auf- gehoben oder abgeändert wird. Dabei ist das Rechtsöffnungsgericht nicht zu ei- ner solchen inhaltlichen Abänderung befugt; wie die Vorinstanz unbeanstandet erwogen hat, ist dafür eine Abänderungsklage zu erheben (Urk. 15 S. 6; in dieser können dann Unzumutbarkeit für die Zahlung oder veränderte Verhältnisse vorge- tragen werden). Die Vorinstanz hat damit auch zu Recht die Einwendungen des Beklagten als aussichtslos angesehen und ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 4'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 14 S. 3). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt allerdings neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Be- schwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage um Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. September 2016 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16 und 17/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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