Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230190-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 21. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. November 2023 (EB230336-G)
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) reich- ten am 13. November 2023 bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 14. November 2023 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegeh- ren an (Urk. 2 = Urk. 5/4). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/5) Beschwerde (Urk. 1). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das schriftliche Verfahren angeordnet und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegnerin wendet sich mit der Be- schwerde gegen die betriebene Steuerforderung, die ihrer Auffassung nach auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung beruhe und in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sei, zumal die liquiden Mittel von den Steuerämtern be- reits eingezogen worden seien (Urk. 1). Damit tut sie indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Anordnung des schriftli- chen Verfahrens sowie die Fristansetzung zur Stellungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Überdies stellt sie keinen Beschwerdeantrag; auf dessen Notwendigkeit hat eben- falls bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 2 S. 3). Auf die Beschwerde ist so- mit nicht einzutreten.
Zürich, 21. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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