Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 8. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde Erlenbach, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Erlenbach betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. März 2024 (EB230336-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. März 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'030.20 nebst 4.5% Zins seit 9. Oktober 2023, Fr. 65.35 und Fr. 127.75 (Urk. 14 S. 6 = Urk. 17 S. 6). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 25. April 2024 fristgerecht (Urk. 15/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöff- nungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 16). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbe- gehren auf die Schlussrechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 vom 30. Juni 2023, worin die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2021 in der Höhe von Fr. 15'030.20 zuzüg- lich Zinsen von Fr. 65.35 zu bezahlen. Die Steuerrechnung stütze sich auf den Ein- schätzungsentscheid vom 23. Juni 2023. Gegen diese Entscheide sei kein Rechts- mittel ergriffen worden. Damit seien die Steuerrechnung sowie auch der Einschät- zungsentscheid – beides Verfügungen von Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG – in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Der Ein- schätzungsentscheid stelle sodann die Zustellung der Schlussrechnung in Aus- sicht. Die Kette der Verwaltungsentscheide sei folglich lückenlos ausgewiesen. Die Gesuchsteller verfügten somit über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG über den in Betreibung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 15'030.20, weshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 17 S. 3). 3.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Ge- mäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. 4.Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Gesuchsgegnerin führt darin lediglich aus, die Forderung sei eine Folgeforde- rung einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung, welche in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sei. Das geschätzte Einkommen und Vermögen sei nicht vertretbar, reine Willkür und existenzschädigend. Die Höhe dieser Forderung ent- spreche nicht ihren Vermögensverhältnissen, da der Staat ihre flüssigen Mittel be- reits eingezogen habe (Urk. 16). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich jedoch nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ausge- gangen ist oder das Vorliegen von Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG fälschlicherweise verneint hat. Wenn die Gesuchsgegnerin mit der Höhe der Steu- erforderung nicht einverstanden war bzw. ist, so hätte sie innert der Frist von 30 Ta- gen ab Zustellung des Einschätzungsentscheids bzw. der Schlussrechnung Ein- sprache erheben müssen (Urk. 3/7). Dies hat sie unterlassen (Urk. 3/4; Urk. 3/8) und kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Nach dem Gesagten kommt die Gesuchsgegnerin ihren Begründungs- und Rügeobliegenhei- ten (siehe E. 3) nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'030.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind
keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'030.20. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st