Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240095-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 14. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2024 (EB240651-L)
Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2024, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 7. August 2023) definitive Rechts- öffnung für Fr. 360.– nebst 5 % Zins seit 6. Juli 2023 erteilt wurde (Urk. 2), in der Erwägung, dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 4. Juli 2024), eingegangen am 5. Juli 2024, um Erstreckung der Frist zur Einrei- chung einer Beschwerde um 30 Tage, d.h. max. bis zum 31. Juli 2024 ersuchte (Urk. 1), dass dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Juli 2024 mitgeteilt wurde, dass die Frist für eine Beschwerde gegen das genannte Urteil nicht erstreckt werden könne (Art. 144 Abs. 1 ZPO), weshalb noch kein formelles Verfahren angelegt wor- den sei, und ihm Gelegenheit gegeben wurde, ein solches zu verlangen (Urk. 5), dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 17. Juli 2024) um Durchführung eines formellen Verfahrens und Gutheissung sei- nes Antrags ersuchte (Urk. 6; Urk. 7), dass in der Folge ein formelles Beschwerdeverfahren angelegt und das Fristerstre- ckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 2. Juli 2024 mit Verfügung vom 18. Juli 2024 abgewiesen wurde (Urk. 9), dass dem Gesuchsgegner das Urteil vom 17. Juni 2024 am 24. Juni 2024 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 2), womit die zehntägige Be- schwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 5. Juli 2024 ablief (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), dass die Eingabe vom 2. Juli 2024 (Urk. 1) nicht als Beschwerde gelten kann, da diese lediglich eine Fristerstreckung für eine allfällige Beschwerdeerhebung dar- stellt, dass damit innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingegangen und das vorliegende Verfahren daher sogleich abzuschreiben ist,
dass für den vorliegenden Entscheid eine Gebühr von 150.– (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen ist und da keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 360.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st