Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240098-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 24. Juli 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B. [Genossenschaft], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juli 2024 (EB240229-G)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren (Geschäfts-Nr.: EB240229-G). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde das schriftli- che Verfahren angeordnet und der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um für die mut- massliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Meilen einen Kostenvor- schuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 Dispositivziffern 1 und 2). 1.2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde gegen die obengenannte Verfügung mit dem Antrag, die Rechtsöffnung und die Verfügung seien einzustellen und aufzuheben (Urk. 1). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der Beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zu- rückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung ge- wöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozes- ses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). 2.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es, in seiner Beschwerde (Urk. 1) auszufüh- ren, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht. Eine solcher ist auch nicht offenkundig, wurde mit dieser Verfügung einzig das schriftliche Verfahren angeordnet und der Gesuchstellerin –
und nicht dem Gesuchsgegner – Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu bezahlen. Der Gesuchsgegner beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1). Solches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechts- öffnung erteilenden Endentscheid vorgebracht werden. Die Beschwerde ist daher im jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Dem Gesuchsgegner wird im Laufe des vorinstanz- lichen Verfahrens noch Gelegenheit zu geben sein, sich zum Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchstellerin zu äussern, wie auch die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung bereits angekündigt hat (Urk. 2 S. 2 erster Absatz). 2.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO) Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 8'250.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm