Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240141-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. November 2024 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2024 (EB240817-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 13. August 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 10 (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2023; dem Gesuchsgegner erst am 14. September 2023 zugestellt) – gestützt auf dreizehn Zürcher Gerichtsentscheide für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'170.-- und wies im Mehrbetrag (Gerichtskosten von Fr. 342.-- aus einem Erbschein) das Rechtsöff- nungsgesuch ab; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners gere- gelt und der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 14 = Urk. 18). b)Gegen dieses (ihm am 17. September 2024 zugestellte; Urk. 14) Urteil erhob der Gesuchsteller am 25. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 1 f.): "1.Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2024 (Ge- schäfts-Nr. EB240817-L) sei insoweit aufzuheben, als das Rechtsöff- nungsbegehren im Mehrbetrag von Fr. 342.00 abgewiesen wurde. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2023) sei auch für die Verfahrenskosten des Erbscheins vom 11. März 2021 (Geschäfts-Nr. EM210467-L) in Höhe von Fr. 342.00 de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2.Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Mit Verfü- gung vom 18. Oktober 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 20). Der Gesuchsgegner hat diese Verfügung trotz Kenntnis vom Verfahren (Urk. 8) nicht entgegengenommen (Urk. 21; vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) und keine Beschwerdeantwort eingereicht. 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand
von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen aus- einandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Ober- gericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b)Die erteilte definitive Rechtsöffnung für die Gerichtskosten der (von der Vorinstanz einzeln aufgeführten; Urk. 18 S. 2-4) dreizehn rechtskräftigen Zürcher Gerichtsentscheide ist im Beschwerdeverfahren nicht umstritten, womit es dabei bleibt (vgl. soeben Erwägung 2.a). Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs für die Gerichtskosten aus dem Erbschein des Bezirksge- richts Zürich vom 11. März 2021 mit dessen mangelnder Vollstreckbarkeit. Sie er- wog im Wesentlichen, der Gesuchsteller habe dazu lediglich ausgeführt, dass auf dem Erbschein keine Rechtskraftbescheinigung angebracht werde, weil es sich um eine Bescheinigung handle und nicht um einen Entscheid, er habe jedoch nicht dargelegt, weshalb der in der Erbbescheinigung enthaltene Kostenentscheid voll- streckbar sein solle (Urk. 18 S. 4 f.). c)Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde dazu im Wesentlichen geltend, der Erbschein mit dem darin enthaltenen Kostenentscheid sei vollstreck- bar, weil dagegen kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung ge- standen habe. Einer Beschwerde (gegen den Kostenentscheid oder gegen die Erb- bescheinigung, falls der Streitwert unter Fr. 10'000.-- gewesen wäre) komme keine aufschiebende Wirkung zu, ebenso wenig auch einer Berufung (gegen die Erbbe- scheinigung, falls der Streitwert mind. Fr. 10'000.-- betragen hätte), weil einer Be- rufung gegen vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Damit sei die Kostenauflage des vorliegenden Erbscheins mit dessen Eröffnung vollstreckbar geworden; mangels Einwendungen des Gesuchsgegners sei von ei- ner ordnungsgemässen Zustellung auszugehen (Urk. 17 S. 2 f.). d)Der Gesuchsgegner hat sich, wie erwähnt (oben Erw. 1.c), im Beschwer- deverfahren nicht vernehmen lassen. e)Das Rechtsöffnungsgericht hat die Vollstreckbarkeit eines Rechtsöff- nungstitels – hier des Erbscheins des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2021
(EM210467-L; Urk. 4/13) – von Amtes wegen zu prüfen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 18 S. 5), erfolgt der Nachweis der Vollstreckbarkeit in der Regel durch eine entsprechende Bescheinigung (Art. 336 Abs. 2 ZPO), doch sind auch andere Beweismittel denkbar. So ist ein Gerichtsentscheid namentlich auch dann vollstreckbar, wenn gegen ihn kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wir- kung zur Verfügung steht. Die Ausstellung eines Erbscheins ist vermögensrechtli- cher Natur. Soweit der Streitwert mindestens Fr. 10'000.-- beträgt, was vorliegend unbekannt ist, steht als Rechtsmittel gegen die Erbbescheinigung die Berufung of- fen (Art. 308 ZPO); da eine Erbbescheinigung eine vorsorgliche Massnahme dar- stellt (BGer 5A_570/2017 vom 27.08.2017, E. 2; auch BGer 5A_757/2016), hat eine Berufung jedoch keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Falls der Streitwert weniger als Fr. 10'000.-- betragen (Art. 308 Abs. 2 ZPO) oder nur der Kostenentscheid angefochten würde (Art. 110 ZPO), steht als Rechtsmittel nur die Beschwerde offen (Art. 319 ZPO), welche ebenso keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Damit stand gegen den vorliegenden Erbschein kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung, weshalb der Erbschein vom 11. März 2021 mit seiner Eröffnung vollstreckbar wurde. Er bildet damit grund- sätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. In diesem Erbschein werden die Kosten von Fr. 342.-- dem Gesuchsgegner aufer- legt; die Betreibungsforderung ist damit ausgewiesen und fällig. Gründe, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, gehen aus den Akten nicht hervor. f)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als begründet und dem Gesuchsteller ist – zusätzlich zur bereits vorinstanzlich er- teilten Rechtsöffnung – auch für die Betreibungsforderung von Fr. 342.--, mithin für insgesamt Fr. 6'512.-- (Fr. 6'170.-- gemäss Vorinstanz, plus Fr. 342.--; vgl. schon das Rechtsbegehren in Urk. 1 S. 1), definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 342.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b)Der Gesuchsgegner hat sich zwar nicht am Beschwerdeverfahren betei- ligt. Er hat jedoch das Rechtsöffnungsverfahren durch seinen Rechtsvorschlag (vgl.
Urk. 2 S. 2) veranlasst und ist damit in der Sache als unterliegend anzusehen. Ent- sprechend sind ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller schon mangels Antrag (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2024 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2023, für Fr. 6'512.–. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Zürich 10 und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 342.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip