Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250146-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 21. August 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch A._____ AG, Corporate Office Inkasso Management, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Juli 2025 (EB250933-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zah- lungsbefehl vom 25. Juni 2024) ab (Urk. 4 S. 3 = Urk. 8 S. 3). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuch- stellerin) mit Eingabe vom 4. August 2025 fristgerecht (Urk. 5 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1.Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juli 2025 sei aufzuheben 2.Es sei die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von CHF 13'136.00 nebst Zins zu 5% seit 13. Juli 2023, sowie CHF 127.40 Betreibungskos- ten zu erteilen. 3.Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zulasten des Beschwer- degegners zu verlegen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Wie aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot
sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3.Die Vorinstanz erwog, die Erteilung der Rechtsöffnung setzte voraus, dass der Gläubiger dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungsti- tel vorlege. Provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 SchKG könne erteilt werden, wenn die Forderung des Gläubigers durch öffentliche Urkunde festgestellt worden sei oder auf einer durch die Unterschrift des Betriebenen bekräftigten Schuldanerkennung beruhe; wenn der Betriebene sich mit anderen Worten zur Be- zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrages unterschriftlich verpflichtet habe. Ungenügend sei beispielsweise die Anerkennung "ungefähr 60'000 Franken" resp. "ca. CHF 60 000" zu schulden. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die vom Gesuchsgegner unterzeichnete Kostenübernahme vom 31. März 2023. Darin habe der Gesuchsgegner anerkannt, der Gesuchstellerin den Betrag von ca. Fr. 13'136.– zu schulden, sofern die C._____ [Krankenkasse] die Kosten nicht oder nur teilweise übernehme. Da die Höhe des geschuldeten Betrags im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kostenübernahme somit weder bestimmt noch bestimmbar ge- wesen sei, stelle diese keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Auch die übrigen von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunden kämen als Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung nicht in Frage (Urk. 8 S. 2). 4.Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Anforde- rungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG fehlerhaft ausgelegt und damit Bundesrecht falsch angewendet. Der Basler Kommentar zum SchKG halte fest, dass eine Schuldanerkennung auch dann vorliege, wenn sich der geschuldete Betrag aus einem anderen Schriftstück ergebe, auf das in der unter- zeichneten Erklärung klar und ausdrücklich Bezug genommen werde. Die Forde- rung müsse nicht in der Urkunde selbst beziffert sein, sofern sie durch Bezugnahme auf ein beigefügtes Dokument bestimmbar und einfach berechenbar sei. Die Kos- tenübernahme vom 31. März 2023 verweise ausdrücklich auf die ebenfalls datierte
Kostenschätzung, welche dem Gesuchsgegner gleichzeitig vorgelegt und erläutert worden sei. Die darin enthaltene Aufstellung der Klinik- und Arzthonorare lasse – gestützt auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannte Aufenthaltsdauer – eine klare Berechnung der Gesamtkosten zu. Im Urteil EB230085 des Bezirksge- richts Affoltern vom 5. Juli 2024 sei ihr [der Gesuchstellerin] die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, obwohl die Schuldnerin in diesem Fall eine gleich formulierte Kostenübernahme unterzeichnet habe. Die Qualifikation der Vorinstanz, wonach es an der Bestimmbarkeit des Betrages fehle, stelle daher eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO dar. Weiter habe die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt in einer Weise festgestellt, die als offen- sichtlich unrichtig im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO zu qualifizieren sei. Der Gesuchs- gegner habe am 31. März 2023 sowohl die Kostenschätzung als auch die Bestäti- gung zur Kostenübernahme zur Unterschrift erhalten. Die Bestätigung zur Kosten- übernahme verweise im letzten Satz sodann klar auf die Kostenschätzung vom 31. März 2023. Letztere sei dem Gesuchsgegner im Detail erklärt worden; Die Kos- ten setzten sich aus Klinikleistungen und Arztleistungen zusammen. Die Klinikleis- tungen liessen sich unterteilen in ein Fallelement, welches pro Fall einmal in Rech- nung gestellt werde und in ein Nachtelement, welches die Anzahl Nächte des Auf- enthalts wiederspiegle. Für jeden Einzelfall werde eine Liegedauer prospektiv er- rechnet, welche ebenfalls für eine Kostengutsprache der Versicherung notwendig sei. Die Arzthonorare liessen sich in Honorare des Operateurs, der Assistenz und der Anästhesie unterteilen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die For- derung im Zeitpunkt der Unterschrift anhand der beiden Dokumente bestimmbar und leicht ausrechenbar gewesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensicht- lich unrichtig festgestellt, indem sie zentrale Urkunden nicht hinreichend gewürdigt und den Zusammenhang zwischen der unterzeichneten Kostenübernahme und der Kostenschätzung unbeachtet gelassen habe. Zudem liege eine unrichtige Rechts- anwendung vor, da sie die Anforderungen an eine Schuldanerkennung bundes- rechtswidrig überspannt habe (Urk. 7 S. 6 f.) 5.Die Beschwerde der Gesuchstellerin erfüllt die Anforderungen (vgl. E. 2) aus mehreren Gründen nicht. Sie begründete ihr Rechtsöffnungsgesuch vor Vorinstanz nur rudimentär, indem sie die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf die unter-
zeichnete Kostenübernahme vom 31. März 2023 in Höhe von Fr. 13'136.– ver- langte (Urk. 1 S. 1). Folglich handelt es sich bei den in der Beschwerde vorgebrach- ten Ausführungen zum Sachverhalt (Urk. 7 S. 4 f.) sowie den Erläuterungen zur Kostenschätzung vom 31. März 2023 (Urk. 7 S. 6 Rz. 19 und S. 7 Rz. 25) um No- ven, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. E. 2.2). Die Gesuchstellerin hätte sämtliche Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz vorbringen müssen. Sodann macht die Gesuchstellerin geltend, die Vorinstanz habe zentrale Urkunden nicht hinreichend gewürdigt und den Zusam- menhang zwischen der unterzeichneten Kostenübernahme und dem Kostenvoran- schlag unbeachtet gelassen (Urk. 7 S. 7). Dabei verkennt sie, dass sie den Kosten- voranschlag vom 31. März 2023 bei der Vorinstanz gar nicht eingereicht hatte, son- dern diesen erstmals im Beschwerdeverfahren ins Recht legt (Urk. 10/6). Entspre- chend lag der Vorinstanz einzig das vom Gesuchsgegner unterzeichnete Schreiben "Bestätigung Kostenübernahme" vom 31. März 2023 als Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 3/8). Beim neu eingereichten Kostenvoranschlag vom 31. März 2023 (Urk. 10/6) handelt sich somit wiederum um ein Novum, welches im Beschwerde- verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Mit der Erwägung der Vorinstanz, dass die Anerkennung "ungefähr bzw. ca. Fr. 60'000.–" zu schulden zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht ausreicht, setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Sie behauptet lediglich pauschal, der Betrag von Fr. 13'136.– sei aus den beiden Dokumenten ("Bestätigung Kostenübernahme" und "Kostenvoran- schlag") vom 31. März 2023 leicht bestimmbar gewesen (Urk. 7 S. 7). Die Erwä- gung der Vorinstanz, dass für einen anerkannten "circa" geschuldeten Betrag keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist somit jedenfalls unter den gegebenen Um- ständen nicht zu beanstanden. Ob die beiden von der Gesuchstellerin im Rechts- mittelverfahren vorgelegten Dokumente in Kombination einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen würden, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Gesuchstellerin kann auch nichts für sich ableiten, wenn das Bezirks- gericht Affoltern ihr in einem anderen Rechtsöffnungsverfahren die provisorische Rechtsöffnung erteilte. Zum einen kann die Kammer mangels Fallkenntnisse nicht beurteilen, ob es sich um einen gleichgelagerten Fall handelte, und zum anderen
hätte die Gesuchstellerin auch keinen Anspruch auf allfällige Gleichbehandlung im Unrecht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'136.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 7-10/11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'136.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms