Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250176-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Urteil vom 5. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen 1.Kanton Zürich, 2.Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. September 2025 (EB250617-L)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Urteil vom 2. September 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 20. März 2025) gestützt auf den Ein- schätzungsentscheid vom 24. September 2024 (Urk. 3/2) und die Schlussrechnung vom 14. Oktober 2024 (Urk. 3/4), je betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2023, sowie gestützt auf den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 25. Oktober 2024 (Urk. 15/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'649.70 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. März 2025 sowie für Fr. 56.60 Zins gemäss Schluss- rechnung und Fr. 103.90 für bisherigen Verzugszins bis 19. März 2025 (Urk. 20 S. 5 = Urk. 23 S. 5). 1.2.Mit Eingabe vom 9. September 2025 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 21b) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 22). Am 11. Septem- ber 2025 reichte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe zu den Akten (Urk. 26). Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde dem Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt, um die Beschwerde vom 9. September 2025 sowie die Eingabe vom 11. September 2025 mit seiner Unterschrift zu verse- hen (Urk. 28). In derselben Verfügung wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 28). Am 26. September 2025 fasste der Gesuchsgegner den Inhalt seiner Be- schwerde vom 9. September 2025 sowie seiner Eingabe vom 11. September 2025 in einem Dokument zusammen und reichte dieses unterzeichnet ein (Urk. 29). Glei- chentags ging auch der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein (Urk. 31). 1.3.Mit Verfügung vom 11. November 2025 wurde den Gesuchstellern Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 32). Mit Eingabe vom 24. Novem- ber 2025 beantworteten diese die Beschwerde und stellten den Antrag, die Be-
schwerde sei unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gutzuheissen (vgl. Urk. 33 S. 2). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). 2. 2.1.Die Parteien stimmen darin überein, dass dem vorinstanzlichen Entscheid ein unzutreffendes Tatsachenfundament zugrunde liegt. Auf die Darstellung des Gesuchsgegners, er habe mehrere Rechtsmittel gegen die Veranlagung (u.a.) der Staats- und Gemeindesteuern 2023 ergriffen (Urk. 22 i.V.m. Urk. 29), räumten die Gesuchsteller in der Beschwerdeantwort ein, dass effektiv Eingaben des Gesuchs- gegners innert der Rechtsmittelfrist betreffend den Einspracheentscheid bzw. die Schlussrechnung an sie ergangen seien (Urk. 33 Ziff. B/1 f. S. 2 f.). Offenbar ver- anlassen diese Eingaben die Gesuchsteller nun dazu, ihre für den Steuerbezug notwendige Dokumentation zu ergänzen und den Steuerbezug für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 erst danach wieder aufzunehmen (Urk. 33 Ziff. B/3 S. 3). Sie befürworten explizit, die Beschwerde gutzuheissen (Urk. 33 S. 2). 2.2.Mit ihrem Vorbringen anerkennen die Gesuchsteller sinngemäss, dass die Schlussrechnung vom 14. Oktober 2024 (Urk. 3/4) in Verbindung mit dem Ein- schätzungsentscheid vom 24. September 2024 für die Staats- und Gemeindesteu- ern 2023 (Urk. 3/2) angefochten und folglich die Steuerforderung (noch) nicht voll- streckbar war. Fehlte es aber – nunmehr unstrittig – an der Vollstreckbarkeit der Verfügung(en), hätte nicht Rechtsöffnung erteilt werden dürfen. 2.3.Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Da die Sache spruchreif ist, kann im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO reformatorisch entschieden werden. Man- gels Vollstreckbarkeit des Steuerentscheids ist das Rechtsöffnungsgesuch abzu- weisen. 3. 3.1.Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– ist ausgangsgemäss den vollumfänglich unterliegenden Gesuchstel-
lern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dabei ist von einem Anteil des Kantons von der Hälfte (Fr. 150.–) auszugehen. Aufgrund der dem Kanton gewährten Kos- tenfreiheit (§ 200 lit. a GOG) ist dieser Anteil auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das vorinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels An- trag und relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 3.2.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'649.70 (Urk. 1 S. 1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dabei ist wiederum von einem Anteil des Kantons von der Hälfte (Fr. 225.–) auszugehen und dieser aufgrund der dem Kanton gewährten Kostenfreiheit (§ 200 lit. a GOG) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner man- gels Antrag und relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. September 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungs- befehl vom 20. März 2025, wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 150.– der Stadt Zürich auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden im Betrag von Fr. 225.– der Stadt Zürich auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz und das Betreibungs- amt Zürich 9, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 33, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'649.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: