Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250246-O/U Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 2. Februar 2026 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-strasse 1, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. September 2025 (EB251173-L)
Erwägungen: 1.1.Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfah- ren gegenüber. Mit Verfügung vom 5. September 2025 wurde der Gesuchsgegne- rin Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt (Urk. 2 = Urk. Urk. 5/6). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 erhob diese fristge- recht (Urk. 5/8 - Urk. 5/10, Urk. 5/15 - Urk. 5/17 und Urk. 5/19) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung (Urk. 1). 1.2.Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin unter Androhung entsprechender Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 4). Da innert der genannten Frist der Kos- tenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde ihr mit Verfügung vom 7. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säumnisfolge, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht ein- getreten werde (Urk. 8). 2.Die Gesuchsgegnerin hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Ver- fügung vom 5. Dezember 2025 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 7. Januar 2026 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.Mit Eingaben vom 5. Januar 2026 sowie 26. Januar 2026 stellte die Ge- suchsgegnerin zudem Ausstandsgesuche gegen Oberrichter lic. iur. C._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw D._____. Ein solches Vorgehen ist von ihr bereits aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt, in denen sie wiederholt offensichtlich un- begründete Ausstandsbegehren erhob (vgl. exemplarisch OGer ZH RT250175 vom 10. November 2025 S. 2 f.; OGer ZH LB240061/Z05 vom 14. Mai 2025 S. 2 f.; OGer ZH RB250004/Z03 vom 18. Juni 2025 S. 2 f.). Auch im vorliegenden Verfah- ren begründet sie ihre Gesuche lediglich pauschal mit der fehlenden Berechtigung zur Mitwirkung am Verfahren, der Nichtexistenz resp. Prozessunfähigkeit der Ge-
genpartei, der fehlenden Berechtigung und Bevollmächtigung von X._____ resp. der E._____ AG zur Vertretung, Verfahrensfehlern im vorinstanzlichen und im Be- schwerdeverfahren sowie der Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 6). Diese Vorbringen bilden von vornherein und offensichtlich keinen Ausstands- grund (vgl. Art. 47, Art. 49 Abs. 1 ZPO). Ihre Ausstandsgesuche sind als querula- torisch resp. rechtsmissbräuchlich anzusehen, weshalb auf ein förmliches Ausstandsverfahren zu verzichten und auf die Gesuche nicht einzutreten ist. 4.1.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2.Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Auf die Ausstandsgesuche der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3, 6 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Em- pfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt 44'164.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo