Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250258-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-strasse ..., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2025 (EB251174-L)
Erwägungen: 1.Die Parteien stehen bzw. standen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöff- nungsverfahren gegenüber. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 ersuchte die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Vorinstanz um Fristerstreckung. Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde die Frist letztmals um zehn Tage bis zum 11. Dezember 2025 erstreckt (Urk. 2). 2.Gegen die Fristerstreckungsverfügung vom 3. Dezember 2025 erhob die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderen beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 3). Am 22. Dezember 2025 reichte die Gesuchsgegne- rin eine weitere Eingabe ein (Urk. 4). Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kosten- vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 6, zugestellt am 19. Januar 2026, Emp- fangsschein angeheftet an Urk. 6). Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 stellte die Gesuchsgegnerin ein Ausstandsgesuch (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde der Gesuchgegnerin eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 9). Die Sendung war bei der Post Neumünster ab dem 6. Februar 2026 bis zum 13. Februar 2026 zur Abholung gemeldet. Die Gesuchsgegnerin holte diese jedoch nicht ab, worauf die Sendung am 17. Februar 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 10). Die Sendung gilt damit gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 13. Februar 2026 zugestellt. Die Gesuchsgegnerin hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustel- lung rechnen. Da die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch innert der am 18. Februar 2026 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 6 Dispositivziffer 1 und Urk. 9 Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3.Wie bereits erwähnt, stellte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. Januar 2026 ein Ausstandsgesuch (Urk. 7). Dieses richtet sich gegen Oberrichter lic. iur.
C._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw D._____ [wohl eher gemeint Gerichts- schreiberin MLaw E., die denn auch in der Begründung erwähnt ist]. Ein sol- ches Vorgehen ist von ihr bereits aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt, in denen sie wiederholt offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren erhob (vgl. exemplarisch OGer ZH RT250175 vom 10. November 2025 S. 2 f.; OGer ZH LB240061/Z05 vom 14. Mai 2025 S. 2 f.; OGer ZH RB250004/Z03 vom 18. Juni 2025 S. 2 f.). Auch im vorliegenden Verfahren begründet sie ihre Gesuche lediglich pauschal mit der fehlenden Berechtigung zur Mitwirkung am Verfahren, der Nicht- existenz resp. Prozessunfähigkeit der Gegenpartei, der fehlenden Berechtigung und Bevollmächtigung von X. resp. der F._____ AG zur Vertretung, Verfah- rensfehlern im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren sowie der Unrichtig- keit des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 7). Diese Vorbringen bilden von vornher- ein und offensichtlich keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 ZPO). Ihre Ausstandsgesuche sind als querulatorisch resp. rechtsmissbräuchlich anzuse- hen. Rechtsmissbräuchliche Eingaben können ohne Weiteres zurückgeschickt werden (Art. 132 Abs. 3 ZPO) und sind somit unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschwerdeverfahren betreffend eine im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Verfügung nicht einfach dahinfällt, wenn die Vorinstanz den Endentscheid fällt. Dass im vorliegenden Ver- fahren ein Kostenvorschuss verlangt wurde, ist entgegen der Ansicht der Gesuchs- gegnerin (Urk. 7 S. 5) nicht rechtswidrig. 4.1.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2.Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Die Ausstandsgesuche vom 29. Januar 2026 werden nicht berücksichtigt.
2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 4, Urk. 7 und Urk. 8/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'598.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo