Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 2. Februar 2026 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich (EB250856-L)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschriften der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 20. Januar 2026 (Urk. 1), 21. Januar 2026 (Urk. 2; Urk. 2A), 26. Januar 2026 (Urk. 3), 27. Januar 2026 (Urk. 6) und 28. Januar 2026 (Urk. 9), da sich ihre Beschwerde gegen eine von der Vorinstanz für die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ausgestellte Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung betreffend den Entscheid vom 18. September 2025 richtet, da die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 336 Abs. 2 ZPO weder ein Ent- scheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern blosses Beweismittel ist, welche als solches nicht anfechtbar ist (BGer 4A_615/2023 E. 2.1, m.w.H.; DIKE- Komm ZPO-Rohner, Art. 336 N 13, m.w.H.; OGer ZH RT240145 vom 1. November 2024, E. 2a), weshalb auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 2, Urk. 2A, Urk. 3, Urk. 4, Urk. 5/2–5, Urk. 6,
Urk. 7, Urk. 8/1–4 und Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 755'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo