Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 18. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Januar 2026 (EB251515-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 7. Januar 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 9. September 2025, definitive Rechts- öffnung für Fr. 435.– nebst Zins zu 5 % seit 7. Juli 2025, auferlegte der Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Entscheidgebühr von Fr. 75.– und wies den Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung ab (Urk. 8 Dispositiv-Ziffern 1-3 = Urk. 16 Dispositiv-Ziffern 1-3). b)Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. Ja- nuar 2026 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Januar 2026; vgl. an Urk. 15 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) fristgerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 19. Januar 2026) Beschwerde mit den fol- genden Anträgen (Urk. 15 S. 1): "1.Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Be- rücksichtigung meiner fristgerechten Stellungnahme vom 11. Dezember 2025. [...] 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." Die in derselben Eingabe erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2026 im Verfahren Geschäftsnummer EB251515-L (Abweisung des Berichtigungsgesuchs der Gesuchsgegnerin) wird unter der Ge- schäftsnummer RT260010-O geführt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozess- handlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H. und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H.). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Annahme tragen, muss die be- schwerdeführende Partei in der Beschwerde sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen aufgreifen und entkräften. Dasselbe gilt im Fall von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021 E. 3.3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. De- zember 2023 E. 3.3.1; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 42 f.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Ein- tretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. b)Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; vgl. zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3.a)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die verspätete Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 11. Dezember 2025 zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei unbeachtlich, weshalb androhungsgemäss gestützt auf die Ak-
ten zu entscheiden sei (Urk. 16 S. 2). Die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 12. September 2024 sei nach dem durchlaufenen Instanzenzug vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 16 S. 3). Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegen- stünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen (Urk. 16 S. 3 f.). Daher sei dem Gesuchsteller antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die verspätet eingereichte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin berücksichtigt würde: Soweit sie darin sinn- gemäss die inhaltliche Richtigkeit des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2024 und der Verfügung vom 12. September 2024 beanstanden wolle, sei sie darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht nur die Vollstreckbarkeit des vorge- legten Titels zu überprüfen habe. Rügen betreffend den materiellen Bestand bzw. die materielle Richtigkeit der Forderung seien im Rahmen des Rechtsmittelverfah- rens gegen den Entscheid über die Forderung vorzubringen. Nachdem das Ver- waltungsgericht und das Bundesgericht auf die Beschwerden der Gesuchsgegne- rin mit Urteilen vom 20. November 2024 und 12. Mai 2025 nicht eingetreten seien, sei die als Rechtsöffnungstitel angerufene Verfügung vom 12. September 2024 vollstreckbar geworden. Das Rechtsöffnungsgericht könne die inhaltliche Richtig- keit des vollstreckbaren Entscheids nicht überprüfen. Die Gesuchsgegnerin ma- che sodann weder eine Tilgung noch eine Stundung oder Verjährung im Sinne von Art. 81 SchKG geltend. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin würden sich als unbehelflich erweisen (Urk. 16 S. 4). b)Die Gesuchsgegnerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, es sei aktenwidrig, dass ihre Stellungnahme am 12. Dezember 2025 bei der Post aufge- geben worden sei. Die Postquittung und Versandverfolgung würden belegen, dass die Sendung am 11. Dezember 2025 um 23.54 Uhr und damit innert Frist der Schweizerischen Post übergeben worden sei (Urk. 15 S. 2). Dem Briefum- schlag dieser Eingabe lässt sich zwar einen auf den 12. Dezember 2025 datierten Poststempel entnehmen (vgl. nicht akturierter Briefumschlag in den vorinstanzli- chen Akten mit dem Vermerk "zu act. 6 + 7"). Aus der Sendungsnummer des Briefumschlags und der "Track and Trace-"Funktion der Schweizerischen Post (Abfrage der Sendungsverfolgung im Internetportal der Post) ergibt sich in Über-
einstimmung mit der Gesuchsgegnerin, dass die Stellungnahme vom 11. Dezem- ber 2025 gleichentags um 23.54 Uhr per "My Post 24" aufgegeben wurde. Das- selbe ergibt sich auch aus den von der Gesuchsgegnerin neu eingereichten Bele- gen (Aufgabebestätigung My Post 24 und Sendungsverfolgung der Post, Urk. 18/2), welche als ausnahmsweise zulässige Noven anzusehen sind (vgl. BGer 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.5; vgl. oben E. 2b). Damit er- folgte die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 11. Dezember 2025 rechtzei- tig (vgl. Urk. 5; Art. 143 Abs. 1 ZPO). Ihre Rüge erweist sich als begründet. c)Weiter stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, die Vorin- stanz habe ihre Stellungnahme nicht berücksichtigt (Urk. 15 S. 1). Damit habe diese ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf ein faires Verfah- ren verletzt. Dies führe zu einem falschen Urteil, da die Forderung unrechtmässig sei (Urk. 15 S. 2). Die Rüge der Gesuchsgegnerin geht fehl: Die Vorinstanz fällte ihr Urteil in ihrer Hauptbegründung aufgrund der Akten und berücksichtigte dabei die aus ihrer Sicht als verspätet eingereichte Stellungnahme vom 11. Dezem- ber 2025 der Gesuchsgegnerin (Urk. 6) nicht (vgl. Urk. 16 S. 3 f.). In ihrer Eventu- albegründung setzte sie sich jedoch mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 6) auseinander und legte dar, warum die darin vorgetragenen Rügen unbe- hilflich seien und einer Rechtsöffnung ohnehin nicht entgegenstehen würden (Urk. 16 S. 4: "An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn die verspätet eingereichte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 11. Dezember 2025 berücksichtigt würde: ..."). Indem sie sich mit den relevanten Argumenten sowohl des Gesuchstellers als auch der Gesuchsgegnerin einge- hend befasste, begründete die Vorinstanz ihr Urteil vom 7. Januar 2026 hinrei- chend. Es liegt daher weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und noch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor. Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz – es liege ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vor, die Forderung sei betragsmässig ausgewiesen, es ständen keine Gründe der Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung entgegen (Urk. 16 S. 3), die inhaltliche Richtig- keit des Rechtsöffnungstitels könne das Rechtsöffnungsgericht nicht überprüfen,
die Gesuchsgegnerin mache weder eine Tilgung, noch Stundung oder Verjährung im Sinne von Art. 81 SchKG geltend (Urk. 16 S. 4) – mit keinem Wort auseinan- der. Auch wirft sie der Vorinstanz in der Beschwerde weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in ihren Erwägungen zum Rechtsöffnungstitel und den Einreden der Gesuchsgegne- rin vor. Damit genügt die Beschwerde der Gesuchsgegnerin den oben aufgezeig- ten Begründungsanforderungen nicht (vgl. Erw. 2a). Infolgedessen ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Entsprechend bleibt es bei den vorinstanzlichen Er- wägungen (vgl. Erw. 3a) und die darauf gestützte Erteilung der definitiven Rechts- öffnung. Lediglich der Klarheit halber ist Folgendes festzuhalten: Die Gesuchsgegne- rin stellt auch im Beschwerdeverfahren einzig den definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 3/2) (inhaltlich) in Frage ("...da die zugrundeliegende Forderung unrecht- mässig ist.", Urk. 15 S. 2). Mit der Vorinstanz (Urk. 16 S. 4) ist die Gesuchsgegne- rin erneut darauf hinzuweisen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden kann. Es darf daher nicht mehr geprüft werden, ob die vor- liegende Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 12. September 2024 (Urk. 3/2), die nunmehr vollstreckt werden soll, inhaltlich korrekt ist oder nicht. Im Rechtsöff- nungsverfahren sind nur noch die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Ver- jährung zulässig (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 4.a)Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgeg- nerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 435.–. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuch- steller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 sowie Kopien von Urk. 17 und 18/2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 435.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo